{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-30_2_StR_540_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-30","aktenzeichen":"2 StR 540/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR, 540/56 2268 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Hilfsarbeiter Anton x EB aus SD, dort geboren am 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten. schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19, Dezember 1956 in der Sitzung vom 30.Januar\n1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesriehter Hoepner .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt tet bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer\nals VUrkundsbeanter er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 23. April 1956 wirä\nverworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon der seit dem 24. April 1956 erlitten Untersuchungshaft werden sechs Monate auf die erkannte Strafe angerechnet, und zwar auf das Mindestmaß.\n\nVon Rechts wegen\n\nmtide\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer,\nmindestens zu zwei Jahren, höchstens zu vier Jahren,\nverurteilt worden. Ihm sind die Untersuchungshaft und\nseine vorläufige Unterbringungszeit in der Landesheilanstalt, insgesamt 14 Monate und 6 Tage, mit der Maßgabe angerechnet worden, daß auf die Mindestdauer der Jugenästrafe . - 8 Monate und der Rest auf das Höchstmaß\n\"anzurechnen sind.\n\nDer am 28. Dezember. 1956 geborene Angeklagte beging in den Jahren 1954/55 zusammen mit anderen Mittätern eine Reihe von Einbruchsdiebstählen, mehrfach auch\neinfache Diebstähle und teilweise versuchte Straftaten\ndieser Art. Die Jugendkammer hat seine strafbaren Handlungen als eine Fortsetzungstat gewertet. Durchweg hat\nes sich um Diebstähle von Gegenständen aus Metall gehandelt, die anschließend bei einem Altwarenhändler verkauft worden sind. _\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die\nRevision darin, daß die Jugendkammer einen von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise gesteliten\nBeweisamtrag im Urteil nicht beschieden hat.Der Rechtsfehler der mangelnden Bescheidung des Beweisamtrags liegt\n\n-3-\n\nvor (vgl RGSt 65, 351). Der Beweisamtrag bezweckte\nzweierlei: Einmai hat der Verteidiger beantragt, den\nBachverständigen Dr. Stillinger als Zeugen darüber zu\nhören, daß der Angeklagte während seiner Unterbringung\nsich tadellos geführt hat. Zum anderen hat sich der\nVerteidiger in seinem Antrag auf die gutachtliche Kusserung dieses Sachverständigen dafür berufen, daß der\nAngeklagte, . durch die bisherige Haft von 14 Monaten hinreichend gewarnt, in Zukunft ein ordentliches Leben führen werde. Dies ist nicht mehr ein Antrag auf Erhebung\neines Zeugenbeweises, sondern ein: Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen. Eine solche Beweiserhebung hatte das Gericht jedoch im Laufe der Hauptverhandlung bereits rechtlich einwandfrei abgelehnt, so daß\nsich eine erneute Stellungnahme zu dem von dem Verteidiger\nlediglich wiederholten Antrag auf sachverständige Begutachtung für die Jugendkammer erübrigte.\n\n‘Auf dem Rechtsfehler, der damit gegeben ist, daß\ndie Jugendkammer unterlassen hat, den hilfsweise gestellten Antrag, soweit er den Zeugenbeweis zum Gegenstand hat-\n‚te, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu bescheiden, beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn die Jugendkammer\nhat bei der Strafzumessung erwogen, daß Erziehungsmaßregeln\nund Zuchtmittel, die der Jugendrichter gegen den Angeklagten schon früher verhängt hatte, diesen nicht im geringsten\nbeeindrucken konnten. Das Gericht erwägt ferner, daß im\nZeitpunkt seines Urteils sich, noch. nicht hinreichend zuverlässig hat voraussehen lassen, ob die Strafe sich bei\ndem Angeklagten erzieherisch auswirken wird. In diesen\nÜberlegungen der Jugenäkammer zeigt sich, daß sie aus Ge-\n\"sichtspunkten dazu bestimmt worden ist, auf Jugenästrafe\nvon unbestimmter Dauer zu erkennen, denen gegenüber die\n\nse\n\nPe .\nPER N LS ie ae\nun\n\n7 a en yon\n\n“tr Meat\na\n\n-4-\n\nFrage der guten Führung des Angeklagten während seiner\nUnterbringung ohne jede Bedeutung war.\n\nDie Jugendkammer hat zudem die Unterbringungszeit des Angeklagten neben der Untersuchungshaft in\nvoller Höhe durch Anrechnung berücksichtigt. Dies konnte die Jugendkammer nach dem Gesetz nur tun, soweit\nsich die Unterbringungszeit erzieherisch günstig ausgewirkt hatte oder die Versagung der Anrechnung auch bei\nBerücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte gewesen wäre (§ 52 Abs 2 JGG).\nDies läßt erkennen, daß das Gericht sogar von einer guten\nFührung des Angeklagten während seiner Unterbringungszeit\nausgegangen ist.\n\n2.) Entgegen der Meinung der Revision lassen die Strafzumessungsgründe des Urteils keine Widersprüche erkennen. Denn die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB hinderte\ndie Jugendkammer nicht, auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu erkennen. |\n\n3.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen\nlassen. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung\nder Jugendkammer über die Verteilung der Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringungszeit in der Iandesheilanstalt, die das Gericht auf das Mindestmaß und\ndas Höchstmaß der Jugenästrafe von unbestimmter Dauer\nverteilt (§ 52 Abs 3 JGG; vgl dazu das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 4 StR 350/56 vom 29. November 1956).\n\n#\n\nX1\n\nPar Wr u\n\n-5-\n\n4.) Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des\n\n§ 52 Abs 2 JGG wird die seit dem Erlaß des angefochte-\n\nnen Urteils erlittene weitere Untersuchungshaft in Höhe\n\nvon sechs Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet,\n\nund zwar allein auf-deren Mindestmaß, um dem Vollstreckungsleiter für seine Entschließungen nach § 89 JGG einen\n‚möglichst weiten Rahmen zu lassen. .\n\nDer Senat hat sich nicht veranlaßt gesehen, von\nder Kann-Vorschrift in §§ 74, 109 Abs 2 JGG Gebrauch\nzu machen. '\n\nBaldus Busch „ Dr. Schalscha\n\n“\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-30/2-str-540-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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