{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-30_2_StR_120_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-30","aktenzeichen":"2 StR 120/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 120.56 2268 037\n\nmn Mn ann ar m ann ann u nn\n\n.m Namen des Volkes\nin der Straf’sache\ngegen\n\n1. den Behördenang I\ndort geboren 3m 1912,\n\n2. den Maurer Hermann _YV B aus DO, :0::;\n\ngeboren am 1922,\n\nZu Henry 5 BD :ı: PB:\n\nwegen Bestechung U.äo\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 30. Januar 1957 in der Sitzung vom 1. Februar\n1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr, Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Prof.o.r.Busch\nBurdesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr .Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «EBD\nals Urkunädsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDas Urteil des Tandgerichts in Bremen vom 25. März\n1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben:\n\nl. auf die Revisioner der Angeklagten, soweit sie\nverurteilt worden sind;\n2. auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\na! hinsichtlich des Angeklagten BB soweit\ner nicht wegen Untreue im Falle A) des\n\nEröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist,\n\nb) kinsichtlich des Angeklagten V@, soweit nich“\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden\nworden isto\n\nDi.e weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich des Angeklagten GB wira verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- ;\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der m ®\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDr nen\n\nvon Rechts wegen\n\nBr,\n\nGründee\n\nmen be bt Gar nr na gen u be ren aa\n\nDie Strafkammer has folgenden Sachverhalt festges-eilt:\n\nDer Angeklagte GB wirkte als Leiter des Referats\n\"Finanzierung\" bei dem Wohnungsbauamt in Bremen in den\nJahren 1949 bis 1952 entscheidenä.bei der Bevrilligung on\nDarlehn aus Öffentlichen Mitteln für den sozialen Wohnungsbau u.4. auch für Bauvorhaben des mitangeklagten Berminternehmers Ve mit, Obwohl dieser nicht die erforderlichen\nVoraussetzungen erfüllte, veranlaßte der Angeklagte ci»\nnach und nach die Bewilligung Öffentlicher Gelder in einer\nGesamthöhe von rund 700 000 IM an ihn, Um sich die Unterstützung seiner Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel\ndurch cm zu sichern, versprach ihm vn im August 1750\nden Aufbau eines Wohnhauses zu einem unverhältnismäßig\nniedrigen Preis. v@ gelang es nicht, mit den jeweils Tür\nneue Bauvorhaben bewilligten Kreditmitteln diese und dia\nbereits in Argriff genommenen Bauvorhaben fertigzusteller;\nsein Unternehmen brach im Mai 1952 endgültig zusammen. Der\nSchaden des Landes Bremen ist beträchtlich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten GB, unter Freisprechung vom Vorwurf der Untreue und des Beiruges, wegen\nschwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer con\n3 Jahren aberkannt. Sie hat den Angeklagten Vg@p: unter\nFreisprechung vom Vorwurf des Betruges, wegen aktiver Be--\nstechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten mi}\nBewährungsfrist) verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen begehren die Angeklagten Auf--\nhebung ihrer Verurteilung. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Ihre Revisioren harten\nErfolg\n\nDie nur auf fehlerhafte Anwendung sachlichen Rech\"z\ngestützten Revisisnen der Staatsanwaltschaf: erstreben Aufhebung des Urteils a) hinsichtlich des Angeklagten co.\nsoweit er richt wegen Untreue und wegen Betruges verurteilt\nworden ist, b) hinsichtlich des Angeklagten vB: soweit\nnicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist. Diese Revisionen haben im wesentlicher Erfolg.\n\nIa Die Revisionen der Angeklagter.\n\nDie von beiden Angeklagten erhobene Rüge der nicht vor ®\n'schriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist begründet\n(§ 338 Nr 1 StGB).\n\na ar\n\nDas Gericht erkannte in der Besetzung mit Landgerichtsrat M@® ais Vorsitzendem und Antsgericktsrat Von\nund Gerichtsassessor Dr. on als beisitzenden Richtern. Von ihnen war nur Amtsgerichtsrat Mei vitglied der hier erkennenden II. großen Strafkammer. Die\nbeiden anderen Richter gehörten der III. großen Siralkxaiımer\n(Jugendstrafkamzer) an.\n\nDiese Besetzung entsprach nicht der in § 63 GVG vor- k\ngeschriebenen Regelung. Nach dieser Vorschrift hat allein 8\ndas Präsidium, und zwar grundsätzlich nur vor Beginn\n\neınes. jeden Geschäftsjahres die Geschäfte unter die Kammern\nderselben Art zu verteilen und die ständigen Mitglieder\n\nder einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter zu bestimmen (Abs 1). Diese Anoränung darf das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahres nur ändern, wenn dies infolge Wechsels oder dauerrder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichte oder\n\n- was hier nur in Frage stand -— wegen Überlastung einer\nKammer erforderlich wird (Abs 2). Auch eine solcke, zur\nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Änds-\n\nu\n\nraıug muß ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten.\n\nd.h. osgelöst vom Einzelfall, erfoigen, Denn es gehör”\n\nzum Begriff des gesetzlichen Richters, daß die einzeine Sache\n\"slindlings\" an ihn kommt, d.h. auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten, nach der Endzahi des Aktenzeichens, nach Her\nkunftsbezirken oder nach der Art des verietzten Geseizes\n:BGHSt 7, 24). Änderungen in der Geschäftsverteilung- dio\ndiese Grundsätze außer acht lassen, Eingriffe, die praktisch\ndarauf hinauslaufen, daß die richterlichen Geschäfte vor.\nFall zu Fall nach der jeweiligen Bedürfnislage dergestalt\nneu verteilt werden, daß die bereits angesetzten Termirsachen für eine begrenzte Zeit im voraus bestimmten Richtern\nohne Rücksicht auf die Vertreterordnang zugewiesen werden.\nsind unzulässig. In dieser Weise ist aber in dem hier in\nFrage stehenden Zeitraum bei dem Landgericht in Bremen verfahren worden.\n\nZwar erforderte der außergewöhnliche Geschäftsandrang\neine grundlegende, die Geschäftsverteilung ändernde Maß--\nnahme, wenn nicht ein großer Teil der Geschäfte der Strafkammer II unbearbeitet liegen :bleliben sollte, Das ergibt\ndie dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom\n16. Januar 1956. Nach ihr waren der ordentliche Vorsibzende der Strafkammer II, ILandgerichtsdirektor Dr. IB: >\nregelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Dr. a Fa\nund der weitere regelmäßige Beisitzer, Gerichtsassessor\nDr. EB, für längere Zeit durch die umfangreiche\nStrafsache gegen Kr@B u.a. (\"Aufbaugilde\") ausschlies=-\nlich in Anspruch genommen. Die restlichen Mitglieäer der\nStrafkamner II, Landgericht Dr. PB vnä Antsgerichts--\nrat vg führten zugleich den Vorsitz in der bei.--\nden kleinen Strafkammern; Amtsgerichtsrat vg war\naußerdem als Berichterstatter für die Anfang Dezember\n\n1954 beginnende Schwurgerichtsperiode vorgeseher.\n\nDie zur Behebung dieser Geschäftslage getroffenen\nMaßnahmen entsprachen aber den oben niedergelegten Grund. -\nsätzen nicht. Bereits die durch Präsidialodeschluß vom\n18. Oktober 1954 genehmigte sog. Aufstellung über die Be--\nsetzung der Strafkammern in der Zeit vom 8. November b:s\n18. Dezember 1954 verletzte § 63 GVG. Sie enthält: nämlich\nfür diesen Zeitraum eine im voraus genau bestimmts richterliche Besetzung der einzelnen Sitzungstage, für die die 3) 7)\nzu verhandelnden Strafsachen bereits festgelegt waren. '\nDies gilt insbesondere auch für die Sitzungstage des 8,;\n\n150; 22. und 29. November 1954, an denen die Strafkammer\n\nII. in der Besetzung mit Landgerichtsrat Mg und den Ge--\nrishtsassessoren Dr. OD un: ze. von üenen\nkeiner der Strafkammer II. angehörte, tagen sollte. Inwie-:\nweit eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zulässig war, kann dahingestellv bieiben. Denn sie ist in kurzer Zeit mehrmals geändert\nworden, erstmals bereits am 23. Oktober 1954 durch die Bestellung des Amtsgerichtsrats > zum Vertreter des\nVorsitzenden der Strafkammer II. Daß aber die Regelung\nvom 18. Oktober 1954 eine Änderung der bis dahin bestehen- “oo\nden Geschäftsverteilung im Sinne von § 63 Abs 2 GVG bedentete und auch bedeuten sollte, und nicht etwa nur die Besetzung, wie sie der bestehenden Geschäftsverteilung und\nder Vertreterorädnung entsprach, anschaulich aufzeigen\nsollte, ergibt Ziffer 4 des Beschlusses über die Änderung\nder Geschäftsverteiiung vom 4. November 1054, wonach \"iis\nÄnderung der Geschäftsverteilung vom 18. Oktober 1954 aufgehoben\" wurde. —\n\ny—\n\nlu\n\nAuch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 4.Novenber 1954, durch die die Bestellung des Amtsgerichtsrats\n\nI 1 zum Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer\nII, wieder rückgängig gemacht und Landgerichtsrat u@® arm\nweiteren Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer {Ts\nfür die übrigen laufenden Geschäfte bis zur Beendigung\n\nder Strafsache gegen xD Uod. bestelit wurde, verssieR\ngegen § 63 GVG. Auch sie legte im voraus die richterliche\nBesetzung für die bereits angesetzter Terminsachen in &=”\nZeit vom 8. November bis 18. Dezember 1954 in Abänderting\nder bestehenden Geschäftsverteilung fest, An Stelle von\nGerichtsassessor El> bestimmte sie neben Landgerishterat M@@ und Gerichtsassessor Dr. on Landgerichtsrat D (8. November 1954), Amtsgerichtsrat I]\n(15. und 29, November 1954), Landgerichtsrat Dr. Tg\n(22. November 1954) und Amtsgerichtsrat Kg (18.Dezember 1954) zu weiteren Beisitzern.\n\nDiese Regelung ist schließlich durch eine Verfügung\ndes Vorsitzenden der Ersten Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektors Dr. Mg, geändert worden. Dieser legte am\n11. November 1954 fest, Landgerichtsrat Dr. PB :::. =:\nder Hauptverhandlung in der hier zu entscheidenden Strafsache gegen CD uni Ve wegen anderweitiger dienstlicher\nInansprushnahme\"! am 22. November 1954 verhindert und Amtsgerichtsrat I) habe für ihn einzutreten, Auch dieser Eingriff in die Geschäftsverteilung entsprach nicht den\ngesetzlichen Voraussetzungen. Die Unteriagen zeigen, daß\nLandgerichtsrat Dr. rn vom 22. November bis zum 20.\nNovember 1954 einschließlich lediglich eine Sitzung der\nSleinen Strafkammer am 26. November 1954 durchgeführt hate\nDer in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten enthaltene Hinweis, landgerichtsrat Dr. PB :.>:\naußerdem noch ein \"umfangreiches\" Urteil aus einer vorhergehenden Sitzung der Kleinen Strafkammer absetzen müsse”;\n\nvermag eins Verhinderung ebenfalls nicht zu begrürder, Anlaß für diese Maßnahme war ersichtlich die Vorveriegung der\nzunächst auf den 29. November 1954 terminierten hier zu entscheidenden Strafsache gegen GB und vB sowie der un-.\nstand, daß für diese Sache bereits Amtsgerichtsras vg\n«> als Berichterstatter vorgesehen und möglicherwaisa\nauch eingearbeitet war, Ein soicher Gesichtspunkt rechter -\ntigt aber eine Änderung der Geschäftsverteilung ir keirem\nFalle,\n\nDiese aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung\nder Verurteilung der beiden Angeklagten im vollen Umfang.\nEine Erörterung ihrer weiteren Verfahrensrügen und ihrer\nSachbeschwerden erübrigt sich hiernach. i\n\nII. Die Revisionen der Steatsanwaltschaft.\n\n1.) Hinsichtlich des Angeklagten GE hat die Revi-\n\nu. 1 cur md |\n\nsion nur teilweise Erfolg,\n\na) Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten > in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung\neine fortgesetzte Untreue zum Nachteil des Landes Bremen ’\nsur last gelegt. Die Strafkammer hat Untreue mit der Begrün- Dj ®\ndung verneint, die Voraussetzungen des § 266 StGB seien\nschon in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt; dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er trotz der ihm bekannter Schwierigkeiten vo darauf vertraut habe, das Land\nwürde \"per Saldo\" vor einem Schaden oder auch mur vor einer\nGefährdung bewahrt bleiben; der Angeklagte habe mithin richt\nvorsätzlich — auch nicht mit bedingtem Vorsatz — sonder: nur\nZahrlässig gehandelt. Mit Recht rügt die Revision diese Begründung als fehlerhaft.\n\nDie Würdigung der Strafkammer enthält einen inneren\nWiderspruch, Wenn dem Angeklagten die finanzieilen Schwie-\n\nrigkeiten > bekannt waren, kann er nicht darauf ver..\ntraut haben, der Bremer Staat werde \"per Saldo\" sogar vor\neiner Gefährdung bewahrt bleiben. Denn die Gefährdung md\ndamit der Nachseil im Sinne des § 266 StGB traten mit der\nDarlehnsgewährung ein. Das gilt ganz zweifelsfrei für die\nFinanzierung des letzten VB schen Bauvorhabens (dröp. IST:\nim Herbst 1951; denn hierzu ist ausdrückiich festgesteil.,;\nder Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß dicses Vorhaben nicht mehr förderungswürdig una daß die B«--\nwilligung neuer öffentlicher Mittel mit einem Risiko verbunden war, Dieses Risiko zu vermeiden, gebot ihm die\nTreuepflicht. Indem er es trotzdem bewußt einging, handelte\ner vorsätzlich im Sinne des § 266 StGB. Daß der Angeklagte\ndarauf vertraut kat, der Staat Bremen werde keinen endgültigen Schaden erleiden, bedeutet nichts anderes als die\nunsichere — und für die Schuldfrage bedeutungslose — Hoffrung, er könne vielleicht den mit der Vermögensgefährdung\nzugefügten Nachteil wieder beseitigen.\n\nDie nsue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit:\ngeben, auch die früheren Darlehnsgewährungen an Ve urter\nden vorstehenden Gesichtspunkten zu prüfen, Wenn der Angeklagte bei- diesen Finanzierungen bewußt ein Risiko einge-Sangen ist, das den ihm erteilten Richtlinien widersprach\nund das übliche Maß überschritt, machte er sich der Untreue\nschuldig.\n\nDer aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten cn betrifft, allerdings mur\nin dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang. Denn\nUntrsue und schwere passive Bestechung stehen nichi, wie\ndie Strafkammer amnimmnt, ir Tateinheit' sondern in Tatmehrheit zueinander (RG GA 54, 293).\n\n- 19 -\n\nb) Die Revision beanstandet dagegen zu Unrecht der Frei.\nspruch des Angeklagten Ge von dem ihm (und dem Angeklagten ve weiterhin zur Iast gelegten Vorwurf des gmeinschaftlichen Betruges zum Schaden des Landes Bremen. Die\nFeststellungen lassen keinen Raum für die Annahme der Rsvision, der Angeklagte GB Hr: sich eines Betrüges\n\nur\n\n“re ner\n\nschuldig gemacht, indem er bei den zur Verhinderung des vöi.. ’\n\nligen Zusammenbruchs des Vogtschen Tternehmens angesvrengten Sanierungsverhandlungen verschwi.sgen habe, daß dis Ca-\n\n2\n\nmals noch ungedeckte Forderung der Firma CD & c:D y @\n\nin Höhe von etwa 5 000.- DM im wesentlichen Lieferungen\nfür den Aufbau seines eigenen, nicht sanierungsbedürftigen\nHauses betraf. Die Ausführungen des Urteils ergeben nänlich, daß das Land Bremen bei Kenntnis dieser Sachlage\nnicht anders gehandelt hätte, als es tatsächlich geschehen\nist. Daß der Angeklagte selbst hiervon ausgegangen ist,\nkonnte ihm die Strafkammer nicht widerlegen.\n\nUnter diesen Umständen kommt auch die Möglichkeit\nnicht in Betracht, daß der Angeklagte durch Verschweigen\ndes Charakters der Lieferungen die Stadt Bremen davon abhalten wollte, eine Ersatzforderung gegen ihn insoweit gel-\n\ntend zu machen, als die Lieferungen für sein eigenes Haus ® ®\n\ngemacht worden waren. In diesem Punkte war daher die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen>\n\n2.) Hinsichtlich des Angeklagten Vi rüst die auf\ndiesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwalöschaft\nzutreffend, daß die Strafkammer es unter Verletzung des\n§ 79 StGB unterlassen hat, mit der vom Amtsgericht Bremen\nam 16. März 1954 wegen Einbehaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannten und\nnoch nicht verbüßten Gefängnisstrafe von vier Monaten eine\nGesamtstrafe zu bilden, Der Bildung einer Gesamtstrafe\n\n- 11 -\n\nstand nicht entgegen, daß jene Strafe zur Bewährung ausgeseizt war (BGH NJW 1955, 758). Da die Staatsanwaltschafs\nihra Revision zu Ungunsten des Angeklagten seingeleg: hat,\nist die Strafkammer bei der neuen Entscheidung an der Bil-\n\nCA\n\ndung der Gesamtstrafe selbst dann nicht gehindert, wenn die\n\ngesetzlichen Voraussetzungen einer Strefaussetzung zur B=swährung für die Gesamtstrafe nicht mehr verliegen zollie:.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu unterzeichnen.\n\nBaldus Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-30/2-str-120-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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