{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-29_2_StR_175_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-29","aktenzeichen":"2 StR 175/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_3tR_ 1715/57\n\nIm Namen\n\n2zeu 058\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann B ge zus FW. zeboren an\nGEB 1:5: :: vw. Tanaxreis KW, zur Zeit\n\nin Untersuchungs shaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. kai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nProf.Dr. Busch\nScharpenseel\nDr. Schalscha\nDr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a» Ei Fe .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 29. Januar 1957\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem\n\n39, Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nff\n\nnn nn\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus\nund zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt\nworden. Seine Revision, die Verletzung von Vorschriften\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, bleibi\nohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDer Verteidiger erhebt die Aufklärungsrüge in der\nRichtung, daß die Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet\nder Einwirkung von Alkohol auf die Zurechnungsfähigkeit\nhätte vernehmen müssen. Daß der Angeklagte bei den genorsenen Alkoholmengen, die sich auf einen Zeitraum von\nsechs Stunden verteilen, zurechnungsunfähig gewesen ist,\nkann nach Lage der Sache ausgeschlossen werden; das will\noffenbar auch der Verteidiger, der mit der Sachrüge nur\n.: die Verletzung des § 51 Abs 2, nicht des § 51 Abs 1 StGB\n\ngeltend macht, nicht behaupten. Soweit die Revision darauf\n\nabzielt, daß bei weiterer Aufklärung dem Angeklagten\n\n§ 51 Abs 2 StGB zugute gekommen wäre, wird die Aufklärungs-\n\nrüge zusammen mit der Sachrüge behandelt werden. Die Rüge\nder Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist unbegründet. Das\nGesetz schreibt nur die Aufnahme der bestimmenden Straf-\n: äumessungsgründe in das Urteil vor; dieser Vorschrif\n\nhat die Strafkamner genügt. Soweit die Revision geltend\nmacht, Milderungsgründe seien übersehen worden, rügt\n\nsie Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nII, Sachrüge.\n\nZum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich\nunbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\n\nA\n\n22:\nie\n\n3 -\n\n9)\n\n2\nvor der um 16° Uhr begangenen Tal folgende Alkokoimengen\n\nzu sich genommen:\n\na) Gegen 10 Uhr: 2 Glas Bier, 1 Schnaps\nv) 12 - 129 Uhr: 3 Glas Bier, 1 Schnaps\nc) etwa um 1470 Uhr: 1 Flasche Bier\n\nd) 15 - 16 Uhrs 5 Glas Bier.\n\nNach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann\ndiese Menge an alkoholischen Getränken in den genannten\nZeitabschnitten eingenommen, bei einem erwachsenen Manne,\nder nicht etwa in abnormer Weise auf Alkohol reagiert\n\n- daß dies beim Angeklagten der Fall sei, dafür war kein\nAnhalt vorhanden -, nicht einen seine Zurechnungsfähiskeit\nausschließenden oder erhevblich vermindernden Einfluß ausüben. Wohl wird durch solche Alkoholmengen die für den\nStraßenverkehr geforderte schnelle Reaktionsfähigkeit\nbeeinträchtigt; darum handelt es sich aber hier nicht. Zudem hat die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des\nAngeklagten während und nsch der Tat besonders Feststellungen getroffen, die ihren Schluß rechtfertigen, daß seine\nZurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert wer.\n\nWenn die Urteilsgründe zur Frage einer Beeinträchtigung\nder Hemmungsfähigkeit auch knapp sind, so besteht docn\nkein Anlaß anzunehmen, daß das Landgericht seine Pflicht\nübersehen hat, auch zu prüfen, ob der Angeklagte in der\nFähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, erheblich\nbeschränkt war. Eine solche Versäumnis liegt um so ferner,\nals die Strafkammer sich dazu geäußert hat, ot der Ängeklagte etwa durch geschlechtliche Gier in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war; denn eine solche vom Tandgericht verneinte Beeinträchtigung hätte sich ihrer Natur\nnach nur auf sein Hemmungsvermögen beziehen können. Unter\ndiesen Umständen brauchte sich dem Landgericht, das einen\n\n€\n\n- A -\n\närztlichen Sachverständigen gehört hat, auch nicht die\nNotwendigkeit aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des\nAlkoholmißbrauchs zu vernehmen.\n\nEine gewisse, wenn auch nicht erhebliche inthemmung des\nAngeklagten infolge des Alkoholgenusses hat das Landgericht\nbei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt;\ndamit entfällt auch der sachliche Revisionsgrund gegen den\nStrafausspruch, der keine den Angeklagten beschwerenäe\nRechtsfehler erkennen läßt.\n\nYiernach ist ie Revision zu verwerten.\n\nBaldus- Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges\n\n’f\n\nRi.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/2-str-175-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/2-str-175-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.382874+00:00"}}