{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-23_2_StR_603_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"2 StR 603/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 021\n\nIn Namen des volxkes\nIn der Ötrafsache\n\ngegen\n\nden KraftZehrer W111i v iD au: \"WB :::\ngeboren zn > 1926, zur Zeit in Untereuchungs-\n\nhaft,\nwegen Diebstahls i.R: Ua»\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr: Busch\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpsnssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr- Menges\n\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dee\nLandgerichts in M.Gladbach vom 6: Juli 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründen:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als\ngefährlicher Gewohnneitsverhnrecher zı einer Zuchthausstrafe\nrerurteilt worden; scinc Sicherungsverwsärung wurde ar--\ngeorinet\n\nfit seiner Nevision rügt er dic Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sschlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch. Unter diesen\nUmständen bedarf die Sachrüge keiner Erörterung:\n\nDer Angeklagte, der vorher schon erheblich Alkohol\ngetrunken hatte, hat sich an dem Nachmittag eines Jenuartages aus einer Gastwirtschaft, in der er sich kurz aufgehalten und ein Glas Bier getrunken hatte, in die nebenanliegende Bäckerei begeben, als gerade niemand im Läden wars\nHier drückte er an der auf der Ladentheke stehenden Registrierkasse eine Einnahme. so da3 die Geldschublade neraussprang, der er 440 DM in Scheinen entnahnm:\n\nDie nach seiner alsbaldigen Festnahme bei ihm erhobene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 %o.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme im\nHinblick auf die Bekundungen der vernommanen Zeugen zu dem\nErgebnis gekommen, daß der Einlassung des Angeklagten, er\nsei völlig betrunken gewesen und könne deher nur wegen Vcelltrunkenheit bestraft werden, nicht gefolgt werden kann:\n\nAuch ein Schuldausschließdungsgrund hat nach ihrer Auffassung\nbei dem Angeklagten nicht bestanden, Vielmehr var, wie das\nUrteil darlegt, der Trunkenheitsgraä des Angeklagten zur\nZeit der Tat nicht einmal ein solcher. daß seine Zinsichts-\n\nuErtnlm „am im fianmnb an“ Pa „rnref-oymn,r ar vn as] ıNnnm”\n-AL- 56. Sl udnı WEL Lu SITE ASHTZPE 21 un ELLIT..\n\na\n[0]\nbe\n[Ir\n24\nı\ny\nD\n-_\nw\n4\nD\nr\n’\nl\n\n- \": = -\nzu der Lberseummz?r zekommen da: x\nsehränt imstande var, das unerlauivo seiner Z\n\nA\nund sich eutspreckend zu vernalten, zo Aa3 er für seine\n\nTat voll verantwortlicen ist.\n\nDie Kerision rügt verfahrensrechtlich Verletzung\nder richterlichen Aufklärunsspflicht ı§ 244 Abs 2 StPO):\nIn einem vor der Hauptverhanälung eingereichten Schriftsatz\nhatte der Verteidiger beantragt. im Hinblick auf den festgestellten Alkoholkonsum des Angeklagten, nach dem er zur\nZeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sein\nkönne, einen Sachverständigen zu laden. In der Hsuptverhandlung hat der Verteidiger diesen Antrag nicht wiederholt, jedoch in seinem Schlußvortrag die Bestrafung des\nAngeklagten \"unter Berücksichtigung der beschränkten Zurechnungsfähiskeit\" beantragt.\n\n»ieser Schlußrortrag des Verteiäigers läst erkennen. dea\ner nach wie vor geltend machen wollte, der Angeklagte sei\nzur Zeit der Tat mur vermindert zurechnungsT&hig gevesen:\nDie nevision vertritt entsprechend die Auffaszung, daß das\nGericht dem vor der Hauptverhanälung gestellten Beweisamtrag\ndes Angeklagten, einen Sachverständigen zu hören, hätte entsprechen müssen-\n\nZutreffend stützt sie jedoch diese Rüge nur auf dis\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO), weil ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag regelsweise vom Gericht nicht als ein solcher beschieden zu werden braucht, sofern er nicht in der Eauptverhandlung wiederholt worden ist (vgl RGSt 72, 232); denn es\nkann dann davon ausgegengen werden. daß er nicht aufrechterhalten werden soll (vgl RGSt 75, 165).\n\nj=2 von der neyisaien vorzetragzeien Gründe. 32 ze0A\n\nsch-\n\nessung der Strafkamzer surdrängten, elner\n\n\"Hr 7\nce 0\n\ne-J\n.\ntändigen zu hören. sind zwar teilweise neu. Auf Tatsaese\n\nder asuptverhandlunzs bekannt rewesen sind oder bekanrt sein\nmussen, können die Annahme rechtfertigen, daß sie zu weiteren\nBeweiserhebungsen hätten veranlassen müssen.\n\nDerartige Unslände liegen aber auch in ausreichendem Maße hisr vor. Denn die bei dem Angeklagten erhobene\nBlutprobe hat für den Zeitpunkt der Tat die erhebliche\nMenge von 2.15%0 Alkoholgehalt im Blut ergeben. Die störende\nEinwirkung des hiernach von dem Angeklagten im Übernaöe\ngenossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kann\nmöglicherweise äußerlich nicht oder doch nicht in inren\nvollen Umfange erkennbar gewesen sein (vgl BGHSt 1, 384).\nDenn auch geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht _\nder Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewußtseinsstörung unter solchen Voraussetzungen nich:\nim Wege. weil bei dem Angeklagten die Hemmungen weggefallen\nsein konnten, Daraus ergibt sich aber, daß durch die Vernehmung von Zeugen allein über das Verhalten des Angeklagten\nvor, während und nach der Tat die zu dieser Zeit tatsächlich\nbestehende Wirkung des Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, Die\nErmittlungen ber eine solche vielleicht äußerlich gar nicht\nerkennbare Einwirkung wären daher nach Lage der Sache durch\nHinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu betreiben gewesen. Dies hat das Gericht trotz der Beweisanregzung\ndes Verteidigers unterlassen. Darin liegt eine Verletzung seiner\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nanf ikr kenn Jaa Urteil auch beruhen Dsahalh !ar setlre\nAufhebung geboten.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel.\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-603-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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