{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-23_2_StR_600_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"2 StR 600/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wird in der Hauptverhandlung gegen einen\nJugendlichen und gegen einen Erwachsenen\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß\ngeprüft wird, ob dies im Interesse der Erziehung des jugenälichen Angeklagten erforderlich ist, und ohne daß 'iber Gie Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt\nworden ist, so kann der Jugendliche auf diesen\nVerfahrensmangel die Revision nicht stützen,\nweil er dadurch nicht berchwert ist.","text_plain":"2265 006\n\nu ee me an me mm nen\n\nFür das Nachschlagewerk ! Nur zu I\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n| rn m nn mn m en\n\nGesetz: JGE § 48 Abs 3, GVG § 174 Abs 1,\nStPO 58 33, 238 Nr 6\n\nRechtssatz: Wird in der Hauptverhandlung gegen einen\nJugendlichen und gegen einen Erwachsenen\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß\ngeprüft wird, ob dies im Interesse der Erziehung des jugenälichen Angeklagten erforderlich ist, und ohne daß 'iber Gie Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt\nworden ist, so kann der Jugendliche auf diesen\nVerfahrensmangel die Revision nicht stützen,\nweil er dadurch nicht berchwert ist.\n\nAktenzeichen: 2 StR 600/56\nUrteil des 5GH vom 23. Januar 1957 LG Wiesbaden\n\n’\n\n1:\n\nStä_599/56\nIm Hanen des Volxes\nIn der ötrafsache\ngegen\nden Bäckerlehrling Bernhard 5 aus\nHB rrntrf dort geboren am 1940, zur Zeit in\nder. handesheilerziehungsansta ir In,\n\n. den Schüler Albs a aus Ve, sort\ngeboren am\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.ör. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 7\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter im»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten >\nwird das Urteil des Landgerichts in Hlesbaden\nvom 28. August 1956, soweit es ihn betrifft\nim Strafsusspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen,\nII. Die Revision des Angeklagten SeBamE> wird\nverworfen. 5s wird davon abgesehen, ihm die\nKosten und Auslagen des Kevisionsverfahrens\naufzuerlegen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind von der Jugendkammer wegen\nschweren Diebstahls zu Jugendstrafen verurteilt worden;\nMit ihren Revisionen machen sie geltend, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens und\nauch das sachliche Strafrecht verletzt worden seien.\n\nI. Verfahrensrecht,\n\nBeide Angeklagte machen geltend, daß ihnen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO zur Seite stehe,\nweil die Hauptverhandlung zu Unrecht unter Ausschluß\nder Öffentlichkeit stattgefunden habe, ohne daß geprüft\nworden sei, ob Gies für die Erziehung der jugendlichen\nAngeklagten erforderlich war (§ 48 Abs 3 Satz 2 JGG),\nund ohne daß die Verfahrensbeteiligten vor Verkündung\ndes Beschlusses über die Ausschließung der Öffentiichkeit angehört worden seien. Richtig ist, daß die Öffentlichkeit ohne jene Prüfung nicht hätte ausgeschlossen\nwerden dürfen. Denn da in der Hauptverhandlung auch\ngegen den erwachsenen Nitangeklagten Be verbandelt\nwurde, durfte die Öffentlichkeit nur beim Vorhandensein\nder besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs 3 Satz 2 IGG\nausgeschlossen werden. Auf diesen Verfahrensverstoß\nkönnen sich aber die beiden jugendlichen Beschwerdeführer\nnieht berufen. Durch ihn ist nur a] beschwert. Gegen\nJugendliche wirä grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt\n(§ 48 Abs 1 SGG). Nur bei Mitbeteiligung eines Erwachsenen\nfindet in dessen Interesse eine Öffentliche Verhandlung\nstatt; aber auch in diesem Falle kann zugunsten der\nJugendlichen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden,\nwenn dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen\nAngeklagten geboten ist. Nur der Erwachsene, nicht aber\nder Jugendliche kann also durch eine verfahrensrechtlich\n\n4\n\n3 _\n\nzu beenstandende Ausschlisßung der Tffentlichkeit beschwert\nwerden. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften können\nsich aber nur die Verfahrensbeteiligten berufen, denen\n\nNe}\n\ngegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist (EG5t 62,\n260).\n\n[\n\nII. Sachrüge:\n1. Schuläöspruch.\nzur Smutchrage läßt das Urteil bei beiden Beschweräe-\n\nführern keine Fehler erkenre\n\n7\n\nEo\n\na)\n\ntrafaussoruch,\nEB\n\nDer Revision kann nicht zugegeben werden. daß die\nJugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe anstelle\nvon Zuchtmitteln nicht ausreichend begründet nabe. Die\nKammer hat dargelegt, daß sBBB bereits früher einen\nDiebstahl begangen und daß er alle anderen jugendlichen\nNitangeklagten zum schweren Diebstahl entscheidend beeinflußt und angeführt hat. Wenn sie aus dem Grade seiner\nverbrecherischen Neigung und seinen hervorstehender Tatbeitrag. folgert, daß bei ihm Zuchtmittel nicht ausreichen,\nsondern Jugendstrafe geboten ist, so ist ein Rechtsfehler\nricht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, daß dabei\nnicht nur die Tat, sondern auch die Persönlichkeit des\nTäters berücksichtigt worden ist.\n\non\n\n[N\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision ist auch §§ 21\nSatz 2 JGG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift soll\ndas Gericht bei der Entscheidung über den Voilzug der\nJugenästrafe berücksichtigen, ob dadurch eine Erziehungsmaßregel gefährdet werden würde, Aus dem Urtsii ergibt\nsich, daß der Angeklagte Sun» nur vorläufig in der\nLandesheilerziehungsanstalt gl untergebracht ist.\nDa es sich dabei ersichtlich nur um eine 3icherungsma$-\nnahme gegen die Veriibung weiterer Straftaten, aber n\nnicht um eine für die Dauer berechnete Erziehungsma:\n\nH\nen]\n1]\n\n3\n6)\nr5\"\n\n>\nv\n\nh3\n\nPi\n\nezel\n\n®\n\nre nee\n\nu\n\nhandelt, durfte das Landgericht die Aussetzung des Strafvollzugs ohne Rechtsfehler ablehnen.\n\nDie Revision des Ss ist daher zu verwerfen;\nder Senat hat von der durch § 74 JGG gegebenen Möglich-\n\nkeit Gebrauch gemacht.\n\nDe 3 3< Fi\n\nAlbert : ED war, als er seine Straftat begann.\nseit kaum drei Monaten in strafmündigem Alter, er stand\nunter dem Einfluß des Ss. ien er \"aus charakterlicher Schwäche und durch die faniliären Verhältnisse\nbedingte Erziehungsmängel nicht genügend Widerstand entgegenzusetzen\" hatte: Das Landgericht spricht in anderen\nZusammenhange von ihm, der bis dahin noch nicht ungünstig aufgefallen ist, die Erwartung aus, daß auch eine\nausgesetzte Strafe erzieherische Wirkung ausüben werde.\nUnter diesen Umständen genügt die formelhafte Wendung.\n\naus der Schwere und den Umfang der strafbaren Hand-\n‚lung seien schädliche Neigungen zu erkennen,\n\n\"nieht zur Begründung dafür, daß Erziehungsmaßregein oder\n\nZuchtmittel nicht ausreichen; hierzu hätte das Landgericht besondere Umstände aus der Persönlichkeit des\nAngeklagten feststellen müssen. Auch zur Begründung der\nSchwere der Schuld genügt hier nicht die Wiederholung\n\nder Gesetzesworie, Es fehlt an einer ausreichenden Yürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.\n\n2\n\n. LA\nist da\n\nS\n\nUrteil gegen ) in mural-\n\nDr. Dotterweich\n\nScharvenseel\nenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-600-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-600-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.194643+00:00"}}