{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-23_2_StR_565_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"2 StR 565/56","doktyp":null,"leitsatz":"Ist im Falle natürlicher Handlungseinheit durch\neinen Teilaktı der Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls und durch einen anderen Teilakt\nder Tatbestand des vollendeten einfachen Diebstahls\nverwirklicht, so ist der Täter wegen versuchten\nschweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem\neinfachen Diebstahl zu bestrafen (im Anschluß an\nRGSt 15, 281 und BGH NJW 1952, 1184 Nr 21).","text_plain":"P # F\n\nFür das Nachschlagewerk! 2268 005\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; SteB 8§ 73, 242, 243\n\nRechtssatz; Ist im Falle natürlicher Handlungseinheit durch\neinen Teilaktı der Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls und durch einen anderen Teilakt\nder Tatbestand des vollendeten einfachen Diebstahls\nverwirklicht, so ist der Täter wegen versuchten\nschweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem\neinfachen Diebstahl zu bestrafen (im Anschluß an\nRGSt 15, 281 und BGH NJW 1952, 1184 Nr 21).\n\nAktenzeichen: 2 StR 565/56\nUrteil des BGH vom ?5. Januar 1957 1G Krefeld\n\nm Namen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nO3 ME\n\n„ zur Zeit in Un-\n\nden Schneider Heinz\n\nam «> 1928 in\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R:. U.2.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt oz\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundsbeamter Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n“ gerichts in Krefeld vom 28 September 1956\n\n1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einfachem Diebstahl und wegen\nversuchten einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall\nbegangen, verurteilt wird,\n\n2. aufgehoben im Strafausspruch im Falle OBERE <= &\n\nund im Gesamtstrafausspruch mit den FestStellungen, soweit sie nicht den Rückfall und die Eigenschaft als\n\n- 1a -\n\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher betreffen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. j\n\nvon Rechts wegen\n\nrem\n\nEr:\n\nBe en\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGevohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und\nwegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen\n\nRechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n10 Der Angeklagte drang in der Nacht vom 11. auf 12. Februar\n1956 in Krefeld-Oppum in das Haus Hg : ir 23 @ ein,\n\num dort zu stehlen. Daß das Haus verschlossen war, konnte die\nStrafkammer nicht feststellen. Der Angeklagte brach die Vorhängschlösser der einzelnen Kellertüren auf, nahm aus den\nKellern jedoch nichts weg. In der Küche der Eheleute sg»\nund in den Wohräumen der Familie Ip ‚die nicht verschlossen\nwaren, entwendete er Geld und andere Gegenstände. Außerdem\nerbrach er einen Vorratsraum im Hause und einen Schrank, ohne\n\njedoch etwas wegzunehmen.\n\nDie Strafkammer verneint zutreffend die Voraussetzungen\ndes § 243 Abs 1 Nr 7 StGB, da der Angeklagte sich nicht in\ndas Haus eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat. Sie\nkonnte auch nicht feststellen, daß er mittels Einbruchs odsr\nEinsteigens in das Haus gelangt war. Sie hält jedoch einen\nschweren Diebstahl deshalb für gegeben, weil das Vorgehen des\nAngeklagten in dem Hause, das er stehlenshalber betreten habe,\nnach dem Geschehensablauf sich als eine einheitliche Handlung,\nals ein Diebstahl , darstelle. Da eine natürliche Handlungseinheit vorliege, könne dieser eine Diebstahl nicht einmal als\nversuchter schwerer und zum anderen Male als vollendeter einfacher Diebstahl bewertet werden, sondern nur als ein vollendeter schwerer Diebstahl nach 8 243 Abs 1 Nr 2 StGB\n\nTe a RR Te ee ne\n\narg:\n\nDie Annahme, die gesamte auf Diebstahl gerichtete Tätigkeit des Angeklagten stelle eine einheitliche Handlung im\nnatürlichen Sinne dar: ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn\nder Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolges in. der\nAußenwelt gerichteten, einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges objektiv erkennbar derart zusammengehören, daß\nsie nach der Auffassung des Lebens e i ne Handlung bil-\n\nden (RGSt 44, 225 /325/2277; 58, 113 /118/ }. Daß diese Vorausgy,\nsetzungen hier erfüllt sind, hat das Landgericht festgestellt.\n\nDagegen kann der rechtlichen Würdigung, die die Strafkammer der Tat angedeihen läßt, nicht beigetreten werden,\n\nSoweit der Angeklagte in dem Hause Sachen gestohlen\n\nhat, hat er’ dies nicht mittels Einbrechens, Einsteigens oder.\n\nErbrechens von Behältnissen getan, mithin - im Gegensatz zur\nAnnahme des Landgerichts — keinen vollendeten schweren, sondern einen vollendeten einfachen Diebstahl {§ 242 StGB) begangen. Er kann deshalb nicht wegen eines vollendeten schweren Diebstahls bestraft werden. Soweit er in dem Hause, um\nzu stehlen, Kellertüren aufgebrochen und einen Vorratsraum\nsowie einen Schrank erbrochen hat, erfüllt. jedoch Sein verhalten, da er aus diesen Räumen und Behältnissen nichts weggenommen hat, den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahles nach §§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Der vollendete einfache\nDiebstahl und der versuchte schwere Diebstahl sind durch ein\n\nund dieselbe Handlung begangen. Es fragt sich deshalb, ob der\n\n‚Angeklagte nur wegen vollendeten einfachen Diebstahls oder\nwegen eines vollendeten einfachen Diebstahlas begangen in\n\na\n\nFrumnı\n\nwupengenen mn a\n\nTateinheit mit versuchten schweren Diebstahl (§ 73 StGB}\n\nzu bestrafen ist,\n\nIm Falle einer einheitlichen Handlung sind allerdings\ndiejenigen Betäötigungen, die lediglich Versuchshandlungen\nsind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der\nTäter bis zur Vollendung geschritten ist. Das setzt aber\nvoraus, daß die Tat Überhaupt nicht unter erschwerenden Umständen verübt ist, oder daß Versuch un d Vollendung\noder doch ietztere unter solchen Umständen begangen worden\nsind. Anders liegen die Dinge, wenn — wie hier - der in der\neinheitlichen Handlung begriffene Versuch allei n\nunter einem erschwerenden Umstande verübt worden ist. in\nder Entscheidung RGSt 15, 281 ist bereits ausgeführt, daß\nes in einem solchen Falle nicht den Zwecken des Strafrechts\nentsprechen würde, von dem sowohl den Willen wie das Tun\nqualifizierenden Umstande ganz abzusehen, der:nach besonderer Vorschrift einen Strafschärfungsgrund bildet. Es wird\ndabei erwogen, daß anderenfalls der Täter, wenn er nach\nMißlingen des unter den strafschärfenden Umständen begangenen Versuchs sein widerrechtliches Tun fortgesetzt und den\nDiebstahl, wenn auch ohne erschwerende Umstände, ausgeführt\nhat, minder strafbar wäre, als wenn es bei dem Versuch des\nschweren Diebstahls geblieben wäre, Das Reichsgericht hat\ndeshalb in der angezogenen Entscheidung die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 73 StGB auch dann für gegeben angesehen, wenn nur einer der unter die einheitliche Handlung\nfallenden Tätigkeitsakte als Versuchshandlung unter erschwerenden Umständen verübt ist. Dieser Ansicht, die das Reichsgericht auch in der Entscheidung RGSt 53, 284 vertreten hat,\nist beizupflichten. Die sie tragenden rechtlichen Erwägungen\nliegen auch der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen-\n\nums\n\n5 -\n\nden Entscheidung BGH AJW 52, i184 Nr 21 zugrunde. Der Angeklagte ist demnach wegen versuchten schweren Diebstahls\nin Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl zu verurteilen.\n\nWas die Revision im übrigen vorbringt, richtet sich\nnur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nTatrichters und ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nDas Revisionsgericht kann den Urteilsspruch von sich\naus abändern, da weitere Feststellungen ausgescnlossen erscheinen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nach der Sachlage der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Abänderung hat aber zur Folge, daß der\nStrafaussprush aufzuheben ist, soweit er nicht die rechtlich einwanäfreien Feststellungen des Rückfalls betrifft.\n\n2ı . Die Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls\nist im Schuldspruch und hinsichtlich der Feststellung des\nRückfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier wendet\nsich die Revision im einzelnen nur gegen die tatsächlichen\n\nPPEREERE EN NR Hau Deu\n\nrn ut\n\ngr a nn\n\nf\n3\nR\nH\n\n\" Koi:\n\n5 20. 2005\n\n-6-\n\nFeststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandenden\nFolgerungen der Strafkammer. Der Strafausspruch war jedoch\n\nebenfalls aufzuheben, soweit er nicht den Rückfall betrifft.\n\nBusch Dr,Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Menges\n\nu. m.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-565-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-565-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.167974+00:00"}}