{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-23_2_StR_546_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"2 StR 546/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| \"für das Nachschlagewerk:\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! | 2268 002 j ft /\nr4\n\nmir ar ur min ER mmmmeemn iii DEE mn bunn. Buiii, ENTER Mm Ana. ANNE ap mm mm. 0 da ann Mar u mn m ru\n\nm men nn ar mn mn wunmnn a\n\n—\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\nAktenzeichen; 2 StR\n|\n|\n\nStGB § 316 a\n\nNimmt der Täter in einem an einem Parkplatz für\nMietautos stehenden Kraftwagen (Taxe) Platz und\ngibt dem Fahrer ein Fahrtziel an mit dem Willen,\ndiesen zum sofortigen Abfahren zu veranlassen\n\nund alsdann während der Fahrt an geeigneter Stelle\nzu überfallen und zu berauben, so verwirklicht\n\ner den Tatbestand des § 316 a Abs 1 StGB (im\nAnschluß an BGSHSt 6, 82).\n\n546/56\n\nUrt des BGH vom 23. Januar 1957 LG Bremen\n\n0 StR 546/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard R Em zus BB; geporen am\nGE 1932 in se (Kreis 7 ) ‚„ zur Zeit in\n\nstrafhaft in dieser Sache,\n\nwegen Autostraßenraubs u. 2A.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n. Bundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha .\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt FL Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen ‚vom 2. August 1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in zwei Fällen, begangen im ersten Falle in Tateinhe2.t mit vollendetem schwerem Raub, im zweiten Talle mit versuchtem schwerem Raub, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\n\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung\nim zweiten Falle und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt\nist, rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatten der\nIngeklagte und der -— rechtskräftig verurteilte - Mitangeklagte\nBo ) in Ausführung eines zuvor gemeinsam festgelegten\nPlanes am Abend des 23. Februar 1956 eine Taxe vor dem\nBremer Hauptbahnhof bestiegen, den Fahrer veranlaßt, sie\nnach Arbergen zu fahren, und ihn dort an geeigneter Stelle\nmit Gewalt und unter Drohung mit Erschießen zum Anhalten\ngezwungen und seines Bargeldes beraubt. Noch am selben Abend\nverabredeten sie für den nächsten Tag einen weiteren Raubüberfall. Sie fuhren am Morgen des 24. Februar 1956 nach\nHamburg, setzten sich dort in eine vor dem Hauptbahnhof parkende Taxe und forderten den Fahrer auf, sie nach Lübeck zu\nfahren, in der Absicht, ihn während der Fahrt an geeigneter\nStelle zu überfallen und ihm mit Gewalt und unter Drohungen derselben Art wie am Abend. zuvor sein Geld abzunehmen.\n\nDa der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt \"eine Vorauszahlung\nvon 70 DM forderte und sie diese nicht zu entrichten vermochten, mußten sie aus der Taxe wieder aussteigen und ihr Vorhaben aufgeben\",\n\nEntgegen der Auffassung der Revision tragen diese\nFeststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch im\nzweiten Falle.\n\nre\n\nPr rev\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, das Vorhaben des\nAngeklagten und seines Hiitäters erfülle hier den Tatbestand\ndes § 316 a Abs 1 StGB nicht; die Fahrt habe nicht begonnen,\nweil weder der Hotor angelassen noch ein Beförderungsvertrag\nzustande gekommen sei. Der Beginn der Fahrt sei aber eine\nwesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 316 a Abs 1\nStGB.\n\nIn dieser Vorschrift ist zwar abweichend von dem Gesetz\ngegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 nicht »\nschon die Vorbereitungshandlung sondern erst das \"Unternehmen\",\nd. he die Vollendung oder der Versuch (§ § 7 StGB) mit Strafe\nbedroht. Zu ihrer Erfüllung sind daher mindestens Handlungen\nerforderlich, die dem Opfer die Gefahr des Raubüberfalles so\nunmittelbar naherücken, daß der zum selbständigen Verbrechen\nerhobene Versuchstatbestand verwirklicht ist (BGHSt 6, 82 [84)) -\nVersuch und nicht nur vorbereitende Handlung liegt aber nach\nständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die verschiedenen, denselben Zweck dienenden Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit\nfür. die natürliche Auffassung einen derartigen unmittelbaren\nAngriff auf das geschützte Rechtsgut enthalten, daß es dadurch\nbereits. gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Her- FY\nbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380\ni381}). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier mit\nRecht bejaht.\n\n‚Wie es feststellt, hatten der Angeklagte und sein Mittäter noch am Abend vorher einen Raubüberfall auf einen Taxifahrer durchgeführt, nachdem sie eine parkende Taxe zu einer Fahrt\naußerhalb der Stadt gemietet hatten. Am nächsten Tage gingen\nsie verabredungsgemäß in gleicher Weise vor. Sie setzten sich\nwiederum in eine parkende Taxe und forderten den Fahrer auf,\nsie zu einem Ort weit außerhalb der Stadt zu fahren. Mit Hindernissen irgendwelcher Art, insbesondere mit der Wöglichkeit,\n\nder Taxifahrer werde von ihnen eine Vorauszahlung verlangen,\nrechneten sie nicht. Nach ihrer Vorstellung brauchte dieser\n\nnur loszufahren; alles andere sollte sich dann wie am Abend\nzuvor an anderer geeigneter Stelle abspielen. Sie hatten damit\nalles getan, was entsprechend ihrem Gesamtplan von ihnen aus zur\nerfolgreichen Durchführung des Raubüberfalles in diesem Zeit-\n\npunkt überhaupt getan werden konnte.\n\nEin solches - am Abend zuvor gleichsam erfolgreich erprobtes und als ausreichend befundenes - Gesamtverhalten stellte\neinen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar,\nso daß es dadurch bereits ernstlich gefährdet und die nach\ndem Gesamtplan unmittelbar sich anschließende Herbeiführung\ndes Enderfolges nahegerückt war. Es kann daher nicht darauf\nankommen, ob der Motor der Taxe angelassen oder ob der Beförderungsvertrag nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten\nrechtswirksam abgeschlossen war. Solche Umstände mögen Beweisanzeichen für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung des\nRechtsguts sein, sie bilden aber keine Vcraussetzung für ihren\nEintritt. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs BGHSt 6, 82 [84] rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Dort ist nur ausgeführt, daß derjenige sich\nmit dem Beginn der Fahrt schon eines vollendeten Verbrechens\nnach § 316 a StGB schuldig macht, der ein Mietauto nimmt,\num den Fahrer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben. Es ist aber nicht gesagt, daß die Verwirklichung\ndes Tatbestandes des § 316 a Abs 1 StGB erst bei Vorliegen der\nvon der Revision behaupteten Voraussetzungen angenommen werden\nkönne. Jene Entscheidung beruht vielmehr auf dem auch hier\nmaßgeblichen Grundgedanken, nach dem allein entscheidend ist,\nob der Zusammenhang zwischen den Handlungen des Täters in ihrer\nGesamtheit und dem beabsichtigten Gesamterfolg so stark ist,\ndsß er eine ernste unmittelbare Gefährdung des Rechtsgutes\nbedeutet.\n\ner F\n\nR\ni\nH\ni\n\nDr\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit\näiente das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters\nunmittelbar der Verwirklichung des Verbrechensplanes und\nerschöpfte sich nicht in einer - straflosen - Vorbereitungshandlung.\n\nFehl geht schließlich der Vorwurf der Revision, das\nLendgericht habe den Begriff der Freiwilligkeit bei der Aufgabe des Unternehmens des Autostraßenraubes (§ 316 a Abs 2\nStGB) und beim Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch des\nschweren Raubes (§ 46 Nr 1 StGB) verkannt. Die Strafkammer\nhat sich zwar hiermit nicht ausdrücklich auseinandergeseitzt.\nIndessen ergeben die Darlegungen des Urteils mit hinreichender\nDeutlichkeit, daß von einer freiwilligen Aufgabe des Tatplanes oder einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nicht\ndie Rede sein kann. Freiwillig handelt nach herrschender Auffassung nur der Täter, der Herr seiner Entschlüsse bleibt\nund die Ausführung seines Planes noch für möglich hält, also\nweder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch\ndurch einen seelischen Druck unfähig wird, die Tat auszuführen\n(BEUSt 7, 296 |299!). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\nvor, Nach den Feststellungen des Landgerichts mußten der Ange-\n\nklagte und sein Kittäter die weitere Ausführung ihres Vorhabens\n\nallein deshalb aufgeben, weil sie die von dem Taxifahrer verlangte Vorauszahlung nicht leisten konnten. Sie sind mithin\ndurch äußere, von ihrem eigenen Willen unabhängige Umstände\ndaran gehindert worden, ihren Plan auszuführen.\n\non\n\nresp\n\nle a u\n\nB:\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit\nes von dem Angeklagten angefochten ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu ver-\n\nwerfen\nBusch Dr, Dotterweich Scharpsnseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\nBe mo.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-546-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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