{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-23_2_StR_374_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-23","aktenzeichen":"2 StR 374/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 077\n28ER ATASL\n\nm Nanen des Volkes\n\n-\n\nIn der Straf.ache\ngegen\n\nden Bankangestellten Guido BED =: mini.\ndort geboren am (BD :::7.\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. OkSober 957. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzeuder,\n\nBund esrichter Dr: Detterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr .Schalscha\n\nBundesrichter Dr.denges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nBundesamnalt Dr BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision. den Angeklagten wird das Urteil\ndes Ianägerichts in Saarbrücken vom 23. Januar 1957 mit\nden Peststellungen aufgehoben, -\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen ärei vollendeser Verbrechen nach § 176 Äbs. 1 Er, 3\nStGB verurteilt worden ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nverhandiuag und Entscheidung, auch über dis Kosten\n\ndes Rezntsmitteis, an das Landger.sht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\n2\n\ninde\n\na2\n13\n\nPe\n\nnie Strafkarmer hat den Angeklagten, dem die An-\n\nklage sieben versuchte Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3\nSteB zur Last legte, unter Freisprechung im übrigen wegen\ndrei vollendeter Verbrechen, sowie eines versuchten Verhrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Gesamtge- .\nFängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrengrüge.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen\n\nKen: DD v5 HE je vegen eines vollende-\n\n‚ten Verbrechens der. Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs. 1\n\nWr. 3 StGB verurteilt. Die Anklage hatte ihm hier nur je\nein versuchtes Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Der Angeklagte ist somit auf Grund eines anderen als des ihm:in der Anklage zur last gelegten Strafgesetzes verurteilt worden. Er\nhätte deshalb nach § 265 Abs. .1 StPO auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtepunktes hingewiesen werden. müssen.\nDies ist nach der Sitzungsniederschrift nicht ‚geschehen;\nZu Recht findet die Revision. darin einen. Verfahrensyerstoß:\nDas. Urteil kann auch auf ihn beruhen, soweit der Angeklagte in diesen drei Fällen verurteilt worden ist. Zwar hat\ndie Strafkamwer den Sachverhalt auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt; auch die Anklage hatte\nihn in allen wesentlichen Einzelheiten bereits ebenso. geschildert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte sich nach dem Hinweis ia diesen Fällen hätte anders verteidigen könner (BCHSt 2, 250).\n\nur\n\nDas Urteil muste dealer wegen dieses Verfahrensmanzsl3 Insoweit aufgehoben werden, Die Verurteilung wegen\neiues versuchien Verbrechens im Falle BP wird hierdurch nicht berührt.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte drängte Teide zB. die nit\nRoswitha I ] in die Bank geliomuen war, hinaus, so daß\ner mit noswitha allein wor. Er hielt diese hierauf am a\nOberarm fest, vum zur Befriedigung seiner Geschlechtslust\nihr an die Brust greifen zu können, Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich daäurch eines Versuchs zu\neinem Verbrechen der Unzucht mit Kindern schuldig gemacht,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie entspricht der\nRechtsprechung (RGSt 69, 1405 BEHSt 0.302). j\n\nDer Angeklagte hat von Roswitha abgelassen, da sie\nnach ihrer Freundin rief, Hiernach ist er von seiner Tai\nzurückgetreten, weil er ihre Vollendung durch das Verhalten des Mädchens gefährdet seh. Ein freiwilliger Rücktritt\nscheidet somit aus.\n\nDagegen kennte der Strafausspruch auch in diesem\nFalle nicht bestehen bleiben, da er durch die nun euren\nbene Verurteilung in den Fällen gun, nn er\nED beeinflußt sein kann. Der esamtatrafausspruch\nwar ebenfalls aufzuheben. -\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkemmer, insbesondere wenn sie wieder auf eine Gefängnisstrafe von mehr als neun: Monaten erkennt, die Frage des\nbedingten Strafausstandes nach $ i3 des Gesetzes Nr. 6\n\nR\n\n„ar Durslithraag der französisch- saarı.indischen Justizkönrensisn Tcm 53 April 948 !Amtsblatt des Saarlandes\n\nS. 55° prüfen müssen. Die Anwendbarkeil dieser Bestinaung ı9t nach § 2 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen, obwohl § 23 SiGB ım Saerlard bereite mit Wirkung om 1. August\n‘956 durch das Gesetz Nr. 513 tiber äie Änderung des Strafgesetznuchs vcm 9. Juli 1956 (Amtsblatt S, 373)eingeführt\nund das Gesetz Hr 6 inzwischen durch Art. 3 Nr. 63 des\nGessizes Kr. 555 (Rechtsangleichungsgesetz) vom 22. Dezenber 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) aufgehoben\nworden ist (Urtoil des erkennenden Senats vom 3. April 1957\n= 2 StR 79/57 -, EIW 57, 880 Nr. 15).\n\nBaldus Dr,Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-23/2-str-374-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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