{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-18_2_StR_415_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-18","aktenzeichen":"2 StR 415/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 052\n\nın Janmnen dee vVolkesa\n\nIn Jer Strafsucle\ngegen\n\nden Dipl.Phys. Roland K EEEEB aus re:\nzeboren am > 1920 in em,\n\nwegen Widerstandes gagen die Staatsgewalt u.a.\n\nnat der 2. Strafserat des Bundesgerichtshofs in Jer Sitzung\nvom 11. Dezumber 1957, an üer teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkaunt: .\nAuf die Revision des Nebenklägere, den Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main, wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt an Hain vom 18.Januar\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Suche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch übor die Kosten des kechtemiticls, an\ndas Landgerici.t in Fulda zurüclversiiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Zrötffnungsbeschluß legt Jem Augeklagten ein fori-\n„esetztes Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt\nin TYeteinheit nit Körperverletzung und Beleidigung zur Last.\nis wird iba vorgeworfen, er habe am 15. November 1954 anlässlich einer Öffentlichen Versamulung im Volksbildungsheim\nin TO Polizeivrat TEE nit der Faust in das\nGesicht geschlagen, im Bereitschaftsraum der Polizei Oberwachtneister KB eine Ohrfeige gegeben, die Polizeibeamten\n(EEE und DEE an Geschlechtsteil oder an den Hoden\ngepackt und schließlich die anwesenden Polizeibeamten mit\nWorten wie \"dreckige Gestano-Schweine, Strolche, Räuber,\nhehlerbande\" beleidigt.\n\nDer Polizeipräsident in Ti nat au 30. Dezenber 1954 Stralanirag wegen Beleidigung und Körperverletzung\ngestellt. Er ist als Tebenkläger zugelassen worden. Dice Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen hat der.\nNebenkläger Revision eingelegt. Er beenstaudet das Verfahren\nund rügt fehlerhafte Anviendung des sachlichen Rechte. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nDer Polizeipräsident war: nach §§ 196, 232 StGB befugt,\nals Vorgesetzter der beleidigten und verletzten Polizeibeanten\nsaelbstandig Strafantrag zu stellen und sich der erhobenen\nöffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 374 Abs. 1\nür. 2, 3; 395 St?0). Er kunn als Nebenkläger seine Revision\nallerdings nur euf die rechtlichen Gosichtepunkte stützen,\ndie ihm nach dem Gusetz zum Anschluß berschtigen. Dies ist\nhier gerchahen; denn der liebenkläger begründet seine Revision auch damit, daß die Strafkammer rechtlich fehlerhaft\neine Beleidigung und eine Körperverletzung verneint hat. Die\nRevision ist daher zulässig.\n\nun\n\n2) Mach den Festeksllungen stausa sich im Vorrama zur Versaanlenzssaal und in Treppenhaus eine große \\lenrzcheymenre.\nDer angeklagte war bis vor die Saaltür gokommen, wurde je--\naoch in den Versamslungssaal nicht mehr eingelassen. Ala\nPolizeirat TEE ihn aufforderte, sich zu entfernen, fra;:be\nsY nach der gesetzlicken Bestimmung für diese Anordnung.\nTB nannie einen Paragrarhen und wies darauf hin, daß\nNroppe und Vorraum überlastet seien und daß ihre Räumung\nzur Vermeidung einer Feusregelaur geboten sel. Hierauf\nschickten sich drei Polizeibeamte an, zu einer Kette zu-\n\"sammenzutreten, un die kenge, die oiner früheren aufforderung\nzur Rüumung keine Folge seleistet hatte, abzudrängen. Einer\nder Beamten berührte oder faßte den Angeklagten an. Dieser\nschüttelte sich dagegen und führte mit seinem Arn Bewegungen aus; dabei geriet er mit seiner Eand oder seiner Faust\nin das Gesicht des naheetehenden TEMP, der eine kleine\nblutende unde unterhalb eines Augas dayontrug.\n\nDie Strafkammer schließt nicht aus, daß der Angeklagte\nin seiner Abwehr gegen ein Anfassen oder eine Berührung durch\nunstehende Zeugen oder die Polizeibeamten nur ungewollt und\nzufällig TED ins Gesicht getroffen hai; sie verneint deshalb eine vorsätzliche Körperverletzung. Damit hat sie js- -\ndoch den von ihr festzustellten Sachverhalt nicht erschöpft.\nSie hat es unterlassen, zu prüfen, ob nicht eine fahırlässige\n'Körparverletzung vorliegt. Sie mußte auch untersuchen, ob\nder Angeklagte, abgesehen von dem Schlag, den rg erhielt, nicht boreits Widerstand geleistet und den Tatbestand\ndes % 113 StGB erfüllt hat, indem er sich schüttelte und\nmit seinen Armen Abvehrbeviegungen machte.\n\nDie Strefkammer nimt offerbar en. dak din Polizeibeamten\n\nbei der Räumung des Vorraumes und der Treppe in rechtmäßiger\nAustibung ihres Antee nandelten. Ss ist dies auch unzweifel-\n\n@\n\nhart. nurgabe ver Polizei ist es, nach pflichtgsmäßem 31-\nmesson, die notsendigen Jaßnshmen zu treffen, um üclanren\nahzwvehren, durch die die Öffentliche Sicherheit und Ordnung\nbzdroht wird (vl. § 14 Pr. Polizeiverwaltungsgesetz vom\n\ni. Juni 1931; 6S $S. 77 und jetzt § 1 lIess. Polizeizesetz\nvon 10 Movenber 1954; GVBl 1954, 5. 203). siner solchen\nGefahrenabwehr diente die Räumung ües Vorraumes und des\nTreppenhauses. worauf > auf die Frage des Angeklagten\nausdrücklich uingewiesen hat.\n\n2.) Polizeirat TED ordnete, nachdem er im Gesicht verletzt worden war, die Festnahme des angeklagten en und befahl, ihn in den Bereitschaftsraum der Tolizei zur Fest-\n\nstellung seiner Personalien zu verbringen. Die Polizeibe-\n\nanten «(ED und 1 wandten Polizsei- und Polizei-\n\n- Transpertgriffe an, inden a] dem Angeklagten den\n\nArm bis euf den Rücken drehte, sodaß er gebückt gehen mußte,\nuni DEE üessen Kopf in seinen rechten Arm nahm. Die\nirklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig mitgehen,\nließen sie unberücksichtigt, worauf er sich gegen seine Abführung wehrte. Als er in den Bereitschafteraum gebracht\nwurde, trug er seine Brille in dei Hand und hatte ein geschwollenes Auge.\n\nDiesen Vorgang hat die Strafkammer rechtlich nicht gewürdigt, obnohl sie feststellt, daß der Angeklagte’ sich gegen\ndes Abführen gewehrt, also mit Gewalt den Polizeibeamten\n„iderstand geleistet hat. Wie den Ausführungen zu der Körperverletzung des Polizeibeenten rc zu entnehmen ist, hat\ndie Straikammer dies unterlassen, weil sie eine rechtmäßige\nAmtsausübung der Polizeibeamten insoweit verneint hat; denn -\nsie erachtet des Abführen unter Anwendung von Polizeigriffen,\ntrotz der Erklärung des ängeklasten, er wolle freiwillig\nmitgehen, ale einen \"nicht nur unbedsutunden Jbergrifft,\n\n-5_\n\ndesses einer genauen Feststellung beäurfti, aus welchen Crlinden\ndie Polizeibesmten zu dieser, allerdings ung:wöhnlichen, ba5-\nnahme gegriffen heben.\n\n5.) Im Bereitschartsraum gab der Angeklaste dem Folizeiobernachtmeister ED eine Onrfeige. Die Strafkammer hält die\n}inlassung des Angeklagten nicht Tür widerlegi, es Sei dies\ndie Antwort darauf geviesen, daß EB ihn als \"gemeinen\nPatron\" bezeichnet habs. Sie meint, dem Angeklagten habe\n\nauf Grund dioser Beleidigung und der vorhergehenden Behaudlung, die er nach seiner Vorstellung fir einen erheblichen\nübergriff hielt, das Bewußtsein gelehlt, Unrecht zu tun; er\nhabe auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht seiner\nTat nicht erkennen können. Sie verneint deshalb \"mangols\neines nachweisberen subjektiven Tatbestandes\" eine strafbare\nKandlung.\n\nDie Ausführungen der Strafkanzer hierzu sind nicht eindeutig, da sie nicht klarstellen, welchem Irrtum der Angeklagte unterlegen ist. Hat er segleubt, er dürfo die ihn\nwiderfahrene Behandlung und die unmittelbar vorhergehende\nBeleidigung dadurch vergdlten, daß er FB cine Ohrloigo\ngebe, dann.lag ein Voerbotsirrtun vor, der üch Freispruch\nzur Folge hat, wenn er für den Angeklagten unvermoidber gewesen ist, und der bei Vermeidbarkeit eine Strafminderung.\nbewirken kann. Falls der Angeklagte dagegen irriümlich auf\nGrund der früheren Vorgünge geglaubt hat, ihn ärohe ein\nweii;erer, seiner Ansicht nach ungerechtfertigtor Angriff,\nso hätte er in vermeintlicher Kotvehr gebandolt, vas unter\nUaständen zur Verurteilung wegen Tahrlärsigor Aörporverletzung und bei Verneinung einer Fahrläsnigkeit zum Freispruch führt (3G5t 54, 56).\n\n@\n\n3.) Die Auserung üss Angeklagten iu Geneinschafvwsruus zu\n\nden Pcelizsitcsuten, ihr gessmtes Vernalien ihm gegenüber\n\nwerde ihnen teuer zu stehen koumen, erfüllt nicht den Tatbestand einer Beamtennötigung. Auch eine Jbertretung nach\n\nu 560 Abs. 1 ür. 8 StGB liegt; zach den bisherigen Feststellungen nicht vor, da nichi ersichtlich ist, daß der Angeklagte\nvon einem Polizeibeamten zur Angabe seiner Personalien auferfordert worden ist.\n\n5.) Nach dem Urteil kam es später zu Auseinandersetzungen\nzwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten FE\nund DEE: Hierbei soll der Anscklagto vorsätzlich FEED\n| an den Geschlechtsteil und Jiotrich an die Hoden Kegriffen haben. Die Strafkammer kat nicht feststellen können,\nwie die körperlichen Auseinandersetzungen begonnen haben\n\nund legt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe\n> nicht am Geschlechisteil und aD nicht an\nden lioden berührt; falls dies doch geschehen sei, habe er\n\nes keinesfalls vorsätzlich geten.\n\nDiase Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der richtigen techtsanwendung zu ermöglichen; zumindest hätte die Strafkammer die Zinlessung\ndes Angeklagten über den Beginn und Verlauf der Auseinandersetzsungen wiedergeben müssen. j\n\n6.) Im Zusammenhang nit den Vorbereitungen zum , Abtransport\n\nin das nächste Polizeirevier soll der ängeklaste die anwosenden ?olizeibeanten mit den Üorten: \"Gestnpo-Schreine, Strolche,\nRäuber und Eahlerbande\" bsschimpft heben. Die Stralkemuer\nführt aus, der Angekla;te babo die ..orto \"Aäuburbende, Hehler\"\nnur als Vergleich zur \\ertun, des Vorgekans der Policeibeamten gebraucht. Sie läßt es debin;cstellt, ob die nöglichen Äußerungen über „illkürhorrschaft und Anvendung von\nNazimeihoden einen ehrverlotzenden Angriff enthalten; selbst\n\nzen: die dem anszeklasien zur last gelszten Zuserungen\n\nuls Beleidigung anzusehen seien, hält die Ytrafkamer\n\ndeu ängeklagien nicht für strafbar, da er der Ansicht\n\nsci:h konnte, sich gegen das insgesamt rechtsmisbräuchljche\nVorgehen der Polizeibeamten Aurch \"Gegenerklärungen\"\nvehren zu können. Sie billigt ihm daher auch hier einen\nunverschuldeten Verbotsirrtum zu. \"\n\nDiese Auffassung ist rechteirrig. Schon die Auslegung der Strafkaumer, soweiil der Angeklaste von Räubern\nund Hehlerbande gesprochan habe, läge rur ein keine\nBeleidigung entnaitender Vergleich und nicht eine Gleichstellung vor (RGSt 61, 151; BGHSt 3, 346), kann angesichis der wsiteren Schimpfworte kaun richtig sein;\nsie ist schlechtlin ausgeschlossen für die orte \"Gestsapo-Schweine, Strolche\". Da die Strafkammer von der\nfehlerhaften Ansicht ausgeht, dicso üblen Schimpfworte\nhätten nur den Charakter von Gegenerklärungen, ist schon\ndeshalb die Annahme eines unverschuldeten Verbotnirrtums\nnicht gerechtfertigt.\n\n7.) Das Urteil mußte wegen der angeführten wängel in\nvollem Umfange aufgehoben werden, Der Senat hat von\nder Köglichkeit des § 354 StPO Gebrauch gemacht und die\n\nSache zur neuen Verhandlung urd Entecheidung an des Laudgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Nenges\n\na je\n\nPiel .\n\n. .\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/2-str-415-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-18/2-str-415-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.843203+00:00"}}