{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_591_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 591/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 591/56 ‘\n\n2268 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Vermessungstechniker Horst F „ ohne festen\n\n“ohnsitz, geboren am ED 1923 in FW, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt mn bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am xain vom\n25. September 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Widerstandes zu seiner Gesamtstrafe vor zwei Jahren Gefängris\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge irt unzulässig, da sie nicht klarstellt, welcher Verfahrensverstoß behauptet werden soll.\n\nIm übrigen sei bemerkt, daß die mündliche Urteilsbegründung\nkeine Grundlage einer Verfahrensrüge sein kann, da maßgebend allein die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe\nsind (BGHSt 7, 363),\n\nII.\n\n1) Die Verurteilung wegen Widerstandes ist rechtlich\nfehlerfrei. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an.\n\n2) Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ist\nim Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nNach den Feststellungen mißhandeltie der Angeklagte\nseine frühere Geliebte Magdalene Be wiederholt in brutaler Weise, indem er ihr Schläge mit den !länden, aber\nauch mit harten Gegenständen, so einem Schippenstiel versetzte, ihr dabei einmal Zähne einschlug, weiter ihr die\nFinger mit Gewalt in die Augenhöhlen stieß und sie mit\nSchuhen, auch auf den Kopf und in das Gesicht, trat. )\nerlitt durch die Mißhandlungen erhebliche Verletzungen\nim Gesächt, am Kopf und an anderen Körperteilen, so eine\nRippenfraktur. Im Juli 1955 schlug der Angeklagte anläßlich eines Streites die BP neftig und biß ihr, als\nsie sich wehrte und ihn hierbei in den Finger bis, den\n\nlinken Teil der Nasenspitze ab, sodaß sie mehrere Tare\nklinisch behandelt werden nußte,\n\nRechtlich zutreffend nimmt die Strafkammer an, der\nAngeklagte habe sich einer einfachen Körperverletzung\nschuldig gemacht in den Fällen, in denen er die Bl |) mit\nden Händen schlug und mißhandelte, einer gelährlichen\nKörperverletzung aber, soweit er ihr Schläge mit harten\nGegenständen versetzte und sie nit den Schuhen trat. Zu\nRecht beurteilt sie weiter das Abbeißen der linken Nasenspitze als eine schwere Körperverletzung. Sie stellt fest,\ndaß das Fehlen eines Teils der Nase dem Gesicht der B®\neinen häßlichen Anblick gibt, und findet darin eine erhebliche dauernde zntstellung. Diss ist rechtlich bedenkenfrei (RGJW 28, 2232). Die Xöglichkeit, die NMißgestaltung\nunter Umständen durch eine Plastik zu verdecken, steht\nnicht entgegen (RGSt 14, 344). Die Strafkamer führt ohne\nRechtsirrtum aus, daß Be sich einem rechtswidrigen Angriff gegenübersah, als der Angeklagte sie schlug, und daß\nsie bei der Abwehr in Notwehr handelte. Ohne Rechtsfehler\nnimmt sie auch an, B@@® habe sich innerhalb des Rahmens\nder gebotenen Abwehrhandlung gehalten, als sie dem ängeklagten in den Finger biß. Die Strafkamner verneint daher\nzu Recht eine Notwehr des Angeklagten gegenüber der berechtigten Abwehr der Bi (RGSt 67, 337, 340). Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Widersprüche und Denkfehler aufweisen, an; unbeachtlich ist auch\ndas Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren.\n\nNach § 56 StGB in der Fassung des 3. Stri@ von\n4. August 1953 (BGBl I 735) iet der Angeklagte ?ür die\nschweren Folgen aber nur verantwortlich, wenn er sie\nwenigstens fahrlässig herteigeführt hat. Das Urteil ent-\n\n-E..\n\nhält hierzu keine Erörterung, sodaß nicht ersichtlich ist,\nob die Strafkammer dies geprüft hat. Bei der gegebenen\nSachlage kann aber kein Rechtsfehler voriiegen. Wer einem\nAndern einen Teil der Wase durch einen Bi3 gewaltsam abtrennt, muß schon nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen,\ndaß die Verstümmelung der Nase eine Verunstaltung des\nGesichts und damit eine dauernde Eritstellung bewirken\n\nkann. Auch der Angeklagte konnte daher die schwere Tolge\nseiner Mißnandlung voraussehen. Tatsachen, die eine soiche\nEinsicht des Angeklagten ausschließen, sird dem Sachverkalt nicht zu entnehmen. Auch seine Zurechnungsfähigkeit\nwar nach dem Urteil weder ausgeschlossen noch erheblich\nvermindert, Die Strafkammer hat daher zu Recht eine schwere\nKörperverletzung in diesem Falle bejeht-\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Bandlung ist rechtlich richt zu beanstanden; der Angeklagte war somit wegen\nschwerer Körperverletzung zu verurteilen (RG HRR 34, 64).\n\nDie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer\neingehend geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände\nzuzukilligen sind, dies aber mit rechtlich einwandfreier\nBegründung verneint. Sie hat demnach § 228 StGB nicht übersehen. Die Revision greift auch hier nur unzulässigerweise die Würdigung der Strafkammer an und will anstelle\nder rechtlich zutreffenden Folgerungen der Strafkamner\nihre eigenen setzen.\n\n3) Die Verurteilung wegen Raubes läßt ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nNach den Feststellungen drohte der Angeklagte der\nBial mit, nach der Sachlage nicht unerheblichen, Schlägen\nund Mißhandlungen. Zutreffend findet die Strafkammer darin\neine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.\n\nDie Strafkammer stellt weiter. Test. der Angeklagte habe bei\nder Yegnahme des Geldes selbst nicht ernstlich an seine Ersatzforderung geglaubt und sei sich bewußt gewesen, keinen\nAnspruch auf das Geid zu haben. Hiernach hat die Strafkammer\nden äußeren und inneren Tatbestand eines Raubes ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Straikammer führt zwar bei der „strafzumessung aus, in dem Verhältnis des Angeklagten zu der sm\nhätten sich die Unterschiede zwischen kein und Dein im Laufe\nder Zeit verschoben und in dem Angeklagten hätte sich möglicherweise die Vorstellung gebildet, er brauche die Eigentumsrechte der Io ) nicht so zu berücksichtigen, wie die\nanderer Personen. Mit diesen etwas mißverstänädlichen Irwä-\n\ngungen wollte die Strafkammer nach dem Zusammenhang aber offen- f\n\nsichtlich nur ausdrücken. daß das Zusammenleben mit der 3»\ndie Hemmungen des Angeklagten, die unter normalen Verhältnissen ihn von einer solchen Tat abgehalten hätten, vermindert habe. Dies hat sie ohne Rechtsfehler mildernä berücksichtigt.\n\nDas Vorbringen der Verteidigung richtet sich auch hier\n\nnur ufnzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\nEp","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-591-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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