{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_589_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 589/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 539,56\n\nI IL 2268 040\n\n,ı nanen des Yoıkes\n\n„n der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter bert G 2us 5\n‚„ geburen am 1950 in R\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 20 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof?.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrickter Dr. Schalscha\nBundesricnter Dr. Henges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n&)e Vertreter dar Burdesanwaltschaft,\nJustiza:ıgestellter\nj ais Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Reeht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom\n13. Septemver 1956 wird veiworfen. Jedoch\nwerden die Worte \"nach den §§ 223, 223 a, 224,\n228 StGB®# im Urteilssvruch gestrichen.\n\nDer Angeklagte nat die Kosten des Rechts.\nmitvels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens\nder schweren Körperverletzung \"nach den §§ 223, 2253 a, 224,\n223 StGB\" zu einer Gefängnisstrafe von sechs lonaten verurteilt.\nBeine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, het keiuen Erfolg.\n\n1.!Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedeuken. Was der Beschwerdeführer\ndasegen vortringt, richtet sich im wesentlichen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nDas Urteil enthält nichts darüber, ob der Augeklagte tatsächlich die Absicht hatte, sich der Ehefrau FW unsittlich\nzu nähern, als er ihr den Rock wegzog. Es erörtert auch nicht,\nob eine Beleidigung der Ehefrau w..: möglicherweise auch\nihres Elemannes, des Nebenklügers, dariı gefunden werden künnte,\ndas der Argeklagte sich in ihrer Gegenwart bis auf dss Hemd\nentkleiäete. Auf all dies kommt es nicht an. Die Schiägerei,\ndie zwischen dem Angeklagten und den Nebenkläger dadurch in\nGang gekommen war, daß dieser jenen tätlich angriff, weil er\ndas Ablegen der Kleidung seitens des \"Angeklagten als Vorbereitung für einen intimen Verkehr mit seiner (des Nebenklägers)\nshefrau deutete, hatte ihren vorläufigen Abschluß gefunden, als\nder Nepenkläger das Zimmer des Angeklagten verließ und die\nTreppe hinunterging.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich\neineu rechtswidrigen Angriff Ges Nebenklägers ausgesetzt \"sah,\n‚als dieser nach ein bis zwei Winuten wieder die Treppe herauf:\nkam und, an der Tür des Zim.:.ers stehend, den Angeklagten unter\nHochheben der Hand zurief, er wolie ihn \"kaputt .ıachen\", Es\n\n”y\n\nist jedoc: der :Iberzeugung, daß zur Lbwehr des vun dem unbe-\n\nDi\nwaffneten Nebenkläger drohenden Angriffes ein Schuß mit der\n\nKH\n\n4\nu\nH\n\nB\n\n&\n\nh\n\ni\n\nLu\n\nSchreeipistoie in das Gesicht auf die Entfernung vcou zehn\nzentimeter nicht erforderlich war. Dies schliesst ss untsr\nanderen daraus, da2 in den Kreisen der Beteiligten eine solche\nstarke Sprache weder wörtiich gemeint noca wörtlich genommen\n\nmem\n\n”\n\nm\n\nwird und daß Ger Auseklaste bereits in der vorangegangenen\nSchlägerei den Nebenkläger durch ei.en auf zwei bis drei ıleter\nAmtfernung in Bauckhöhe abgegebenen Schreckschuß veranlaßt\nLatte, von dea Angriff mit einen Bügeleisen Absiand zu nehmegy;\nGasen diese im wesentlichen auf den Gebiete der Tatsachen--\n\nfeststellung liegende würdigung ist aus. Reeutsgründen nichts\neinzuwenden.\n\nEAU RERRBPEr\n\nPT\n\nVeen\n\nNach den Weststellungen war sich der Angeklagte auch\ndessen bewußt, daß er ummittelbar vorher durch einen ungefährlichen Schreckschuß über eine Lage Herr geworden war, die\nfür ihn viel kritischer war ais die jetzige, weil in jenen\n\n1} PT - 0. Em 7 u ee Fe a De Pe Zee Nekugenblish Ger SVebenklissr ein Bügeliisen als kafla in der\n\nHand hatte. Zutreffend nirmt das Tandger ieLt an, daS unter\nGiesen Duständen der Ängelilagte die Grenzen dem.Notwehr bewusst\nüberschritten hat. Es stellt ferner fest,. daß;;dgr; Angeklagte\ndabei nieht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken. gehandelt\nhat, und das er-die Zerstörung des Au,enlichtes des Nebenklägers als: mögliche Folge eines sus solcher Nähe ins Gesicht abgegebenen Schreckschusses vcraussenen konnte. Die\nVerurteilung wegen schwerer Körparverietzung ist sosit gerechtfertigt. Nur insofern bedarf das Urteil der Abänderung,\nals die Strafksüner den Angeklagten -— offenbar wu:niter Anwendung von § 75 StGB - auch aus § 223 a StGB verurteilt hat.\n\nu 1200 n.\n\nrere des § 224 aufgezehrt. Neshalb liegt, wenn eine schwere\n\n4\nDie minderschwere Foru des § 223 a StEB wird durch die schwe- ;°\n\nF\n\nf\n\nKörperverletzung im Sinne des §§ 224 StGB mit einer Vaffe oder\nmit einem gefährlichen Werkzeug begensen wird, nicht außerdem\n\neine mit dieser schweren kKör,erverletzung in Tateim:eit stebeide gefährliche Körperverletzung nach I 223 & StGB vor. Der\nUustand, daf der sciwere Erfolg in wege des % 223 a 5tGB\nverursacht worden ist, kann jedoch stralerhöhend berücksichtigt\nwerden (2GSt 63, 423, 424). Der Rechtsfehiler konrte von hier\n\naus berichtigt werden.\n\n2.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte in den zehn lionaten von der Tat bis zur\nHauptverhandlung dem Webenkläger noch keinen Schadensrsatzs\nhat zukomaen lassen, Die Revision hält das für unzulässig.\nSie weint, damit werde eine ziyiZreehtliche: Frage vorweg -‚genon-\n„en; der Angeklagte sei mit Recht der Auffassung, zum Schadenerseiz nicht verpflichtet zu sein, weil er in kotwehr gehandelt habe. Diese Ansicht findet in den Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat im Gegenteil\nfestgestellt, daß der Ängeilagte die Grenzen der Notwehr bewußt überschritten hat. Daraus ergab sich für ihn, wie das\nTandgericnt ohne kKechtsirrtum ersichtlich annimmt, die Verpflichtung, dem Webenkläger den durch die zugefügte Körperverletzung verursachten Schaden mindestens zum größten meil\nzu ersetzen. Der Umstand, daß der Angeklagte hiefzu keinerlei : '\nAnstalten gemacht hat, 1äßt einen Mangel an sozialer Gesinnung\nerkennen. Ihn- strafschärfend zu berücksichtigen, entspricht ,\nden anerkannten Grundsätzen staatlichen Strafens. &s ist ferner-:\nentgegen der Zusicht der Revision such nicht fehlerhaft, daß\ndieses Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Ver--\nneinung der Frage verwertet' worden ist, ob die Persönlichkeit\n\ndes iÄngekiagten erwarten 15ßt, daß er unter der Einwirkung\n\nder Aussetzung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird {/§ 23 Abs 2 StGB).\n\nDer Wegfall der Vervwrteilung aus § 227 a StGB nöütigt\nn.cht dazu, das Urtei!i iu Stirafauss,ruch auizuheben. Die Tat\n\ner\n:\n\nhat dadurch keine Änderung in ihrem Unrechts- und Schu ägekalt\nerfahren. Die Verwendung der Waffe zur Begehung der schweren\nKörperverletzung kann als ein zusätzlicher strafschärfender\nUmstand verwertet werden. Tenn sie läßt eine stärkere WHißachtung\nde: körperlichen Unversehrtkeit anderer Menschen und eine\ngrößere Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen. Dazu kommt,\n\ndaß die erkaüinte. Strafe im Verhältnis zu der Schwere der Tat\n\nund der Schula des Angeklagten sehr nilde ist.\n\nNach allem ist gegen den Strafausspruch aus Rechtsgründen \"\nnichts einzuwenden.\n\nBaldus Buseh Dr. Dotterweich\nDr. Schaischa Menges .:\n\n}\n‘\nat\nvon\n.»\n. > HELre 9\n. Ir\n.. . . P}\n“ Es . Da ‘ “ BRF\nET Te Kat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-589-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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