{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_578_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 578/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 578/56\n\n2268 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der \"trafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl 8 «ERHEEEEED aus BGE ‚\ndort geboren am m 1:22,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des- Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. September 1956 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels. an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\nrügt, hat zum Teil Erfolg. .\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision meint, die Strafkamner habe die §§ 254,\n249, 250 und 244 Abs 2 StPO verletzt, da sie die Angaben\ndes Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n\n7. Januar 195% verwertet habe; die Niederschrift dieser\npolizeilichen Vernehmung hätte nicht verlesen werden dürfen;\nsie hätte nach ihrer Auffassung nur Grundlage des Urteils\nsein Können, wenn die Verhörsbeamten über die damaligen\nAngaben des Angeklagten vernommen worden wären; dies sei\naber unterblieben.\n\nDie Rüge geht fehl. Nach dem Sitzungsprotokoll ist\ndie Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten nur zum Zweck des Vorhalts verlesen worden. Dies\nwar zulässig (BGHSt 3, 149, 199).\n\n2: Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht das Urteil\nin dem Strafverfahren gegen PB zun Gegenstand der\nVerhandlung gemacht habe. Dies war nach Ansicht der Revision geboten zur Feststellung, ob die Aussage des Angeklagten für den Ausgang des Strafverflahrens gegen\nPB orne erhebliche Bedeutung war. Für die Frage\nder Schuld ist es jedoch unerheblich, ob die falsche Aussage Bedeutung hat oder nicht. Dies konnte nur Einfluß\nhaben bei der Strafzumessung. Hier hat aber nach dem Urteil die Strafkammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde\n\n3 -\n\ngelegt, daß die Aussage des Angeklagten für den Ausgang\ndes Strafverfahrens gegen Pi erhebliche Bedeutung\nhatte.\n\n3. Die Revision meint, die Strafkammer habe auch deshalb\ngegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen, weil sie nicht aufgeklärt\nhabe, wie weit sich der Angeklagte bei seiner richterlichen\nVernehmung daran erinnerte, daß er in dem Vormerkungsbuch\n\n. des Pain eine Abänderung vorgenommen hat. Die Rüge\n\nist unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel :\nangibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, Pure\n168). Darauf etwa, daß die Strafkammer den Angeklagten\nnicht ausreichend befragt habe, kann die Revision keinesfalls gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).\n\nu en mern\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie sachliche Nachprüfung 1äBt keinen Rechtsfehler\nhinsichtlich des Schuldspruchs erkennen. Die Strafkammer }\nhat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung die F\nVberzeugung erlangt, daß die Aussage des Angeklagten in\nden angegebenen drei Punkten falsch gewesen ist. Sie ist\nweiter überzeugt, daß der Angeklagte dies wußte, als er\nseine Aussage vor Gericht machte und beschwor. Die Strafkammer durfte bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch in\ndem Punkt 2 vorsätzlich falsch geschworen hat, berücksichtigen, daß sich in den beiden anderen Punkten sein Vorsatz\n\"klar ergab. Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision’ nur unzulässigerweise gegen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nrn Be Dr\n\nen tt\n\n' u ee\n\nBedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet in dem Strafverfahren\ngegen seinen Neffen Pb. Diesen wurde vorgeworfen,\ner habe mehr Arbeitsstunden in seinem Stundenbuch eingetragen und dadurch einen höheren Lohn erschwindelt und\n\n‚sich so eines Betrugs schuldig gemacht. Die Strafkammer\nstellt fest, der Angeklagte habe an dem Ausgang des gegen\nseinen Neffen gerichteten Verfahrensauch ein hächst persönliches Interesse gehabt, da jeder Nachweis einer Unkorrektheit seines Neffen ein Angriff gegen seine eigene\nGeschäftsführung sein mußte, Hiernach ist aber nicht\nausgeschlossen, daß der Angeklagte befürchtet hat, bei\nwahrheitsgemäßer Aussage drohe ihm die Gefahr einer\nstrafgerichtlichen Verfolgung wegen Teilnahme an dem\nBetrug seines Neffen, und daß er auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat. Ist dies der Fall gewesen, So ist\n\n§ 157 StGB anwendbar. Darauf, daß eine solche Gefahr\nwirklich bestand, kommt es hierbei nicht an; auch braucht\nihre Abwehr nicht der einzige und auch nicht der Hauptgrund für die falsche Aussage gewesen zu sein (BGHSt 2,\n379). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer\nden Sachverhalt in dieser Richtung geprüft und rechtlich\neinwandfrei § 157 StGB nicht angewandt hat. Das. Urteil\nkonnte daher im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, daß der Angeklagte ‘einen auffallenden\nMangel an Reue und einen einsichtslosen Starrsinn gezeigt hat (BGHSt 1, 1055 NJW 55, 192, 193). Strafmindernd\ndarf sie dagegen berücksichtigen, falls der Angeklagte,\nwas die Strafkammer noch zu prüfen haben wird, bei seiner\nVernehmung und Vereidigung zu Unrecht nicht nach § 55\nAbs 2 StPO belehrt und rechtlich fehlerhaft entgegen\n§ 60 Abs 3 StPO vereidigt worden ist (BGHSt 8, 186).\nFalls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Ent-\n\n-5_-\n\nscheidung einen Eidesnotstand nach § 157 StGB bejaht und\ndie Strafe mindert, hat sie § 161 StGB zu beachten.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-578-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-578-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.473248+00:00"}}