{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_563_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 563/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich G «EEE aus eg ,\ndort geboren am aD 1911,\n\n- Sachbezeichnung: Reim -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesriehter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter \"\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u |\nAuf die Revision des Angeklagten G wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 16.August\n1956 aufgehoben:\n\n1.) mit den Fests igen, soweit er und der NMitangeklagte R wegen Betruges und wegen\nverspäteter Konkursanmeldung verurteilt worden\nsind,\n\n2.) unter Aufrechterhaltung der Fe ungen zum\nSchuldspruch, soweit er und wegen\nNichtabführung von Sozialbeiträgen und wegen\neinfachen Bankrotts verurteilt worden sind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. : '\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte CE, Schuifabrikant und wirtschaftlich, zum Teil auch als Geschäftsführer, an mehreren\nUnternehmungen beteiligt, gründete im Januar 1951 als Mitinhaber der Firma Bernhard GEMMe & Söhne oHG mit dem\nSchuhfabrikanten REED, ser wirtrchaftlicher Stützung\nbedurfte, die Firma Franz Re cut. gi\nbrachte in die neue Gesellschaft 60.000,- DM, davon\n10.000,- DM bar, die Firma B. Gb & Söhne 90.000,- Di,\ndavon 25.000,--DM bar, ein. Der Angeklagte und Ri\nwaren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, die\nunmittelbare Leitung des Unternehmens hatte aber nur Fin\nEB, „änrena sich GEM weiter in seinen anderen\nUnternehmungen betätigte, sich aber gewisse Kontrollbefugnisse und Genehmigungserfordernisse vorbehalten hatte,\nTrotz großer Umsatzsteigerungen in den Jahren 1951 und 1952\nentstanden Verlurte; die Gesellschaft wurde nach der Annahme des Landgerichts am 1. November 1952 zahlungsunfähig; als Anfang 1955 \"ein unerwartet starker Auftragsrückgang\" eintrat, kam es am 27. Februar 195% zur Er--\nöffnung des Konkursverfahrens. Im Zusammenhang wit den\ngeschäftlichen Vorgängen bei der Franz Riss CurH\nsind CB und REED wegen geneinschaftlichen\nBetruges, einfachen Bankrette, verspäteter Konkursannmeldung, Vorenthaltung von Sozisalversicherungsbeiträgen verurteilt worden, und zwar zu sechs Monaten Gefängnis und Geldstrafe, > — zu sieben Monaten Gefängnis und Geldstrafe; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist bei Beiden ausgesetzt worden. Nur CD\n\"hei Revision eingelegt, die er mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Das Rechtsmittel führt zum Teil\nzum Erfolg und nötigt auch zur Teilaufhebung des gegen\nFEED srsangenen Urteils (§ 357 StPO).\n\n1. Betrug,\n\nwu.\n\nNach den Fesistellungen der Strafkammer war seit\nI November 1952 \"die RE not aus Mangel an\nZahlungsmitteln voraussichtlich andauernd nicht mehr in\nder Lage, die fälligen Forderungen ..... im wesentlichen\nzu begleichen\". Schon vorher seien aber erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten, seit 1. Oktober 1952 hätten die Angeklagten mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt,\ndaß sie die in den Auftragsbestätigungen ihrer Lieferanten\ngenannten Zahlungstermine nicht würden einhalten können.\nSie hätten die gefährliche wirtschaftliche lage der Gesellschaft den Lieferanten verschwiegen und diese dadurch veranlaßt, Waren auf Kredit zu liefern. Soweit Waren nach dem\n1. Oktober 1952 bestellt und nicht bezahlt worden sind,\nhält das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand\ndes Betruges für gegeben. Dabei wird dem Angeklagten\nGE zur sein Schweigen zum Vorwurf gemacht, während\nbei FE in einigen Einzelfällen des als fortgesetzte Handlung beurteilten Betruges positive Täuschungshandlungen festgestellt werden.\n\n62\n\ne\nF\n®\n\n‘>\n\na) Die Annahme, die Gesellschaft sei ab 1. November 1952\n\"voraussichtlich andauernd\" zahlungsunfähig gewesen und\n\nder Beschwerdeführer habe dies erkannt, ist nicht ohne\nweiteres vereinbar mit der Feststellung (Urt 5 9), daß\n\nder von GB zur Überwachung und Kontrolle File\nseit Anfang September bis Ende 1952 von Donnerstag bis\nSonnabend jeder Woche zur FW tnbHi entsandte Buchhalter Sum erreichen konnte, in dieser Zeit die\nWechselverbindlichkeiten von etwa 200.000,- DM \"im wesentlichen abzudecken\". So hohe Zahlungen innerhalb einer\nkurzen Frist können leicht zu einem Mangel an Liquidität\ngeführt haben, der angesichts des damals noch guten Auftragsbestandes als vorübergehend angesehen worden sein mag.\n\nJedenfalls nußte das Landgericht, zumal da es den im Jahre\n1953 eingetretenen Auftragsrückgang als unerwartet bezeichnet, näher begründen, woraus es das Wissen des ortsabwesenden (ga um die dauernde Zahlungsunfähigkeit\nder Gesellschaft schon ab 1. Oktober 1952 herleitet, Dabei\nist zu beachten, daß nach den Auftragsbestätigungen die\nFälligkeit der Rechnungen erst nach zwei Monaten eintrat\nund weitere Zahlungsfristen damals handelsüblich waren.\nDie Annahme des 1. Oktober 1952 als Stichtag steht auch\n\nim Widerspruch zu der Feststellung, daß die Zahlungsunfähigkeit erst am 1. November 1952 begonnen habe.\n\nb) Das Landgericht scheint anzunehmen, daß ganz allgemein\neine Rechtspflicht von Bestellern besteht, ihre Lieferanten\nber ungünstige Geschäfts- und Vermögensverhältnisse auf-\n-aklären. Eine solche Annahme würde in dieser Allgemeinheit\nrechtsfehlerhaft sein. Grundsätzlich muß man davon ausgehen,\ndaß ein Lieferant sich über die Zahlungsfähigkeit seiner\nAbnehmer erkundigt, mindestens in einer Zeit allgemeiner\nGeschäftsschwierigkeiten - das Urteil läßt erkennen, daß\n\nin der fraglichen Zeit die lage im Schuhhandel ungünstig\nwar — den Kunden um Auskunft über seine Lage ersucht. In\nder Eingehung eines Vertrages liegt nicht ohne weiteres\nschon die Zusicherung der Zahlungsfähigkeit oder gar der\nSicherheit rechtzeitiger Erfüllung (vgl die von Nagler\n\nin IK § 263 Anm II 1Ba § 432 angeführte - - =: -\nRechtsprechung). Eine Rechtspflicht zur Offenbarung vesteht nur unter besonderen Umständen auf gesetzlicher oder\nvertraglicher Grundlage oder zufolge eines Vertrauensverhältnisses (aa0 S 436). Feststellungen hierzu fehlen.\n\n‚„ Hiernach kann die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Betruges auf Grund der bisherigen Feststellungen\nnicht bestehen bleiben. Dieser sachliche Fehler betrifft\nauch re, soweit dieser nur wegen seines Schweigens\n\n-5_-\n\ndes Betruges schuldig befunden worden ist; bei ihm hängt\nder Schuldumfang hiervon ab. Gemäß § 357 StPO muß deshalb\nauch seine Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden,\n\n2, Versnätete Konkursanmeldung.\n\nBezüglich des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit und\nder Erkenntnis dieses Umnstandes durch den Angeklagten\nED wird auf die Ausführungen zu 1 a) Bezug genommen.\nEine Verurteilung nach § 84 GmbHG erfordert vor allem die\nFeststellung, wann der Geschäftsführer den Antrag auf Er-Öffnung des Konkursverfahrens gestellt hat; das läßt das\nUrteil nicht erkennen, es stellt nur fest, daß der Konkurs\nam 27. Februar 1953 eröffnet worden ist. Da bereits seit\nJanuar 195% Besprechungen mit den Gläubigern stattfanden,\nwar auch zu prüfen, ob diese der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens dienten und ob möglicherweise die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Satz 2 GmbHG vorliegen.\n\nFalls das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung\ngelangt, wird es zu § 27 b StGB Stellung nehmen müssen.\n\nGemäß § 357 StPO ist auch in diesem Punkte das Urteil\ngegen TEE aur2uheben.\n\nDer Schuldspruch 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten zum Vorwurf\ngemacht, daß er sich nicht mit genügender Energie für die\nEinstellung eines anderen Buchhalters eingesetzt hat; er\ndurfte sich, Nachdem ihm die Mängel der Buchführung bekannt geworden waren, nicht auf die blosse Forderung der\nAnstellung eines fähigeren Buchhalters begnügen, sondern\nnotfalls unter Einsetzung der gesetzlichen Mittel die Einstellung erzwingen (R6St 45, 387).\n\nBei der Strafzumessung ist wiederum keine Stellung zu\n\n§ 27 b StGB genommen worden. Derselbe Fehler ist bei \"mn\n\nbegangen worden.\n\nN\\oan\nne\n\nm)\n\nTERN\n\n&\n>\n\nIT Br HE a OR 6 RR AR n\n\nPe N\n\n-6-\n\n4. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkanmer\nfestgestellt, daß Gerritzen die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungen gekannt und gebilligt hat, ‘enn auch nicht allgemein bei einem Verhalten\ndieser Art das Unrechtsbewußtsein vorausgesetzt werden kann\n(BGH Urt 5 StR 208/52 vom 4. September 1952), so bedurfte\nes hier keiner besonderen Ausführungen hierzu, da cn\nnach den Feststellungen des Landgerichts über gute kaufmännirche Qualitäten verfügt und ein erfahrener Geschäftsmann ist. Daß ein solcher Mann es als Unrecht erkennt, wenn\nein Unternehmen die den Arbeitnehmern vom Gehalt einbehaltenen Beträge für sich verwendet, ist selbstverständlich.\n\nZum Strafausspruch hat auch hier das Landgericht bei\nbeiden Angeklagten nicht zu § 27 b StGB Stellung genommen.\n\nFalls die neue Hauptverhkandlung hinsichtlich des Betruges und der verspäteien Konkursanmeldung zu anderem br--\ngebnis als bisher führt, kommt möglicherweise die Anwendung\ndes Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht. Das angefochtene\nUrteil mu? deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\neufgehoben werden. Auf die Entscheidung des erkennenden Senats\nin NJW 1955, 312 wird hingewiesen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr, Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-563-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-563-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.435394+00:00"}}