{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_559_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 559/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 037\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf Karl Ernst KB aus zw:\n\ngeboren an 1906 in VD. zur Zeit in Unterau -\n\nchungshaft,\nwegen Beihilfe zum Totschlag u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertrete er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwur- \\\ngerichts in Frankfurt am Main vom 25. Juni 1956 wie folgt\n\ngeändert: oy\n“Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und zum versuchten\nTotschlag in einem Falle zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. u\nAuf die Strafe wird die erlittene Untersuchungshaft\nangerechnet» =\nDie bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten Ä\nfür die Dauer von drei Jshren aberkannt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens \"\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen»\n\nDie seit dem 26. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte. hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGrü „B_O_8 5\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei\nFällen und zum versuchten Totschlag in einem Falle zu einer\nGesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Wohnung nachts verlassen und sich zunächst zielund planlos umhergetrieben, obwohl er mit der Möglichkeit\nrechnete und diese mit gewissem inneren Widerstreben auch\nbilligend in Kauf nahm, daß seine Ehefrau mit den in der\nWohnung verbliebenen erheblichen Mengen von Schlaftabletten\ndie Vergiftung und Tötung der ärei kinder und ihren eigenen\nSelbstmord, wie dies zuvor zwischen dem Angeklagten und\nseiner Ehefrau in allen Einzelheiten besprochen und festgelegt worden war, allein und ohne seine Mithilfe, die bei der\nVerabredung zunächst vorgesehen war, durchführen werde. Das geschah auch, Infolge der Vergiftung mit den Schlaftabletten haben die Ehefrau und zwei der Kinder den Tod gefunden, das\ndritte Kind konnte trotz ‚seiner schweren Vergiftung noch gerettet werden. . .\n\nDas Urteil sagt, daß der Angeklagte als Vater der Kinder\nrechtlich verpflichtet war, das Vorhaben seiner Ehefrau zu\nverhindern; - er hätte daher seine Kinder niemals in einer derartig gefährlichen Lage im Stich lassen dürfen. Er hätte zu\nHause bleiben oder sonst vor dem Verlassen seiner Familie\nfür die Sicherheit der Kinder sorgen, notfalls die Polizei\nbenachrichtigen müssen. Ihm war bewußt, daß er dadurch die\nVergiftung und Tötung seiner drei Kinder durch seine Ehefrau\nhätte verhindern können; daher durfte er den Dingen nicht\nuntätig freien Lauf lassen.\n\nMit diesen Erwägungen kommt das Schwurgericht zu dem\nErgebnis. daß der Angeklagte durch Unterlassen zur vorsätzlichen Tötung seiner beiden Söhne und zur versuchten Tötung\nseiner Tochter durch seine Ehefrau in dieser Nacht Beihilfe geleistet hat, wobei es davon ausgeht, daß in dem\nVorgehen der Ehefrau nicht Mord und Mordversuch an den\nKindern erwiesen ist, daher nur Totschlag und Totschlagsversuch angenommen werden kann.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts.\n\nI. Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 67 3tPN ist offensichtlich unbegründet:\n\nII: Aueh das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision\nführt nicht zu ihrem Erfolg-\n\na Entgegen der Meinung der Revision zeigen die Strafzumessungsgründe. des schwurgerichtlichen Urteils keinen\nRechtsfehler. Es konnte berücksichtigen, daß durch das\nVerhalten des Angeklagten zwei kerngesunde junge Menschenkinder ihren Tod gefunden haben und ein anderes Kind dieser\nArt schwer gefährdet worden ist. Eine unzulässige Verwendung\nvon Tatbestandsmerkmalen zum Nachteil des Angeklagteri\n\n“ liegt darin nicht. Ebenso durften die Strafzumessungsgründe\nberücksichtigen, daß sich der Angeklagte nach voller Kenntnis seiner Familientragödie zwei Jahre lang in keiner Weise\num die überlebende Tochter gekümmert hat, obwohl er nach\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr wohl dazu in der\nLage gewesen wäre, dem Kinde etwa unter. einer Deckadresse\nMittel für seinen Lebensunterhalt zukommen zu lassen.\n\n..... POEHIREIES: SCBHR —\npe‘\nne\n\nj beschwert.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts über die Vorgänge in der Unglücksnacht beruhen allerdings auf der\nSchilderung des Angeklagten. Das besagt aber nicht, daß\ndamit das Schwurgericht auch an Angaben des Angeklagten\nüber sein inneres Erleben gebunden gewesen wäre. Insoweit\nkonnten die Mitteilungen des Angeklagten der freien Beweiswürdigung des Schwurgerichts keine Schranken setzen.\n\nDas Schwurgericht konnte bedingten Vorsatz des Angeklagten trotz seiner inneren Mißbilligung des Vorhabens\nseiner Ehefrau bejahen. Denn der Täter kann auch einen\nsolchen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist\n(vgl BGHSt 7, 363). Die Feststellungen des Schwurgerichts\nzur inneren Tatseite zeigen auch sonst keinen Verstoß gegen Denkgesetze.\n\n‚III. Bei Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\n\nSachrüge erhebt sich die Frage, warum das Schwurgericht\n\nnicht die Verantwortlichkeit des’ Angeklagten auch für den\n\nTod seiner,Ehefrau geprüft, und erörtert hat (vgl BGHSt 2,\n\n1505 6, 1473 T; 268). Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht\n\n%\n\nDagegen besteht insofern ein sachlichrechtlicher Mangel\n\n‘ des Urteils, als der Angeklagte, der dureh ein einheitliches\n\npflichtwidriges Unterlassen für die Tötung seiner beiden Jun- .;\ngen und die versuchte Tötung seiner Tochter strafrechtlich >.\nverantwortlich geworden ist, wegen dreier selbständiger Beihilfehandlungen verurteilt worden ist; wegen der einheitlichen.\nUnterlassung liegt rechtlich eine einheitliche Tat vor. Denn\nbei Beihilfeleistung. zu mehreren Gesetzesverletzungen, die in\neiner einzigen Handlung oder pflichtwidrigen Unterlassung besteht, liegt stets rechtliches Zusammentreffen der mehrfachen\nBeihilfe vor, gleichviel, ob die mehreren Gesetzesverletzungen\nvon dem Haupttäter in Tateinheit oder in Tatmehrheit began-\n\ngen worden sind. Hiernach ist der Angeklagte einer\ntateinheitlich begangenen Beihilfe zum Totschlag in zwei\nFällen und zum Totsch'agsversuch in einem Falle schuldig\ngeworden (vgl RGSt 70. 26; 70, 344, 349; 70,385. 387; 76,\n353, 357; BGHSt 1, 20). Den Schuldspruch kann der Senat\nentsprechend ändern. Eines vorgängigen Hinweises gemäß\n\n§ 265 StEFO bedarf es nicht, weil es ausgeschlossen ist,\ndaß sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis\nanders hätte verteidigen können.\n\nDaß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher\nBeurteilung des sich gleichbleibenden Sachverhalts\n-— Tateinheit statt Tatmehrheit - gegen den Angeklagten\nim Ergebnis auf dieselbe Strafe erkannt hätte, ist sicher.\nDaher kann der Strafausspruch unter Umwandlung der Gesautstrafe in eine Einzelstrafe bestehenbleiben.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-559-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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