{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-16_2_StR_516_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-16","aktenzeichen":"2 StR 516/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_516/56\n\n2268 036\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Hans W «EB : us Dim,\ngeboren an GE 1905 ın OR.\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr: Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nGberstaatsanyalt iD in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr: «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kkevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 6. März 1956\nwird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Eechts wegen\n\n.2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50,- Däü,ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie hat die\nVollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg\n\nI. Verfahrensrügens\n\n1.) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß das Urteil nicht in der in § 275 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Zeit zu den Akten gebracht worden ist (BCH\nNW 1951, 970).\n\n2.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß entsprechen\nden Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO. Zu\nbeiden Anklagepunkten ist die Tat des Angeklagten als konkreter Vorgang hinreichend gekennzeichnet. Es besteht\nkeine Unklarheit darüber, welches Verhalten ihm zur Last\ngelegt wird (BGH NJW 1954, 360 Nr 18).\n\n3.) Eine Nachtragsanklage im Falle der Untreue kan\nnicht in Betracht (§ 266 StPO). Der Eröffnungsbeschluß\nlegte dem Angeklagten zwar eine Untreue zum Nachteil der\nZeugen ve und Ne zur Last, während die Strafkammer zutreffend Untreue zum Nachteil des früheren Mitangeklagten FlilB annimmt, weil sich der Angeklagte\nnicht an die Bestimmungen des mit diesem am 25. März 1952\ngeschlossenen Vergleichs gehalten hat. Beide sehen aber\ndas tatbestandsmäßige Handeln des ıngeklagten überein-\n\nen STt-\n\nstimmend darin, daß er die von den genannten Zen\nhaltenen Gelder treuwidrig zum Ankauf eines Krartfahrzeuges verwendet hat: Verändert hat sich mitkin lediglich die Person des Geschädigten und das zugrunde gelegte Treueverhältnis, Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtrpunktes hat der Vorsitzende auch zutreffend\nhingewiesen (§ 265 Abs 1 StPO). Nach wie vor handelt es\nsich aber um dieselbe Tat im Sinne der $% 264 ff StPO.\nDenn diese umfaßt den gesamten vom Eröffnungsbeschluß\nbetroffenen historischen Vorgang, einschließlich aller\ndamit zusammenhängender oder darauf bezüglicher Vorkomnnisse, die geeignet sind, das in ihren Bereich fallende\nTun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61,\n\n314, 317):\n\n4.) Die Verteidigung ist nicht dadurch unzulässig\nbeschränkt worden, daß die Strafkammer eine Vertagung\nder Sache wegen der oben angeführten Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes abgelehnt hat (§§ 358 Ziff 8, 265\nStPO). Eine Veränderung der Rechtslage im Sinne von § 265\nAbs 3 StPO lag nicht vor. Inwieweit neue Tatumstände hinzugetreten sind und eine Veränderung der Sachlage im Sinne\nvon § 265 Abs 4 herbeigeführt haben, kann aber dahingestellt bleiben. Die Strafkammer hat den Vertagungsamtrag\nam 27. Februar 1956 abgelehnt, weil der Verteidiger bis\nzur Fortsetzung der Verhandlung am 1. März 1956 Zeit\ngenug habe, eventuelle Veränderungen mit dem Angeklagten\nzu besprechen und die Verteidigung auch insoweit genügend\nvorzubereiten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Verteidiger bei veränderter Sachlage genügend Zeit zur Vorbereitung hat, entscheidet\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 61,\n217, 221). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer\n\n-4-\n\nvon diesem srmessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch\ngemacht hat, Das Verhältnis des Angeklagten zu dem\nfrüheren Nitangeklagten FW spielte während der\nganzen Dauer des Verfahrens eine nicht unwesentliche\nRolle. Der Vergleich vom 25. März 1952 war seinem Gegenstand und seinem Wortlaut nach vom Angeklagten nicht\nbestritten worden. Unter diesen Umständen konnte sich\nder Verteidiger bis zum Schluß der Verhandlung (2. März\n1956), gegebenenfalls auch noch bis zur Urteilsverkündung (6. März 1956) ausreichend vorbereiten, falls sich\ntatsächlich noch neue Gesichtspunkte ergeben haben\nsollten. Als neuer Gesichtspunkt kaum allenfalls die\nFeststellung aufrecherbarer Schadenersatzansprüche gegen\nden früheren Mitangeklagten Pl in Betracht. Diese\nFeststellung war aber, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat und wie noch aufgezeigt wird,\nüberflüssig.\n\n5.) Auf einer Verletzung des Verfahrensrechts bei\nder Ablehnung des als Anlage F der Sitzungsniederschrift\nbeigefügten Antrages auf Verlesung der Berufungsbegründung Ze\nin der Zivilsache Ki zezen TED un: > |\nkann das Urteil nicht beruhen. Die Verteidigung hat den u\ngleichen Antrag noch einmal gestellt (Anlage GC). Diesen\nAntrag hat die Strafkammer mit der rechtlich nicht zu\nbeanstandenden Begründung, daß die unter Beweis gestellten\nTatsachen bereits bewiesen seien (§ 244 Abs 3 StPO), abgelehnt.\n\n6.) Auch die Ablehnung des Antrages auf Anhörung Br\neines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, daß der\n\nBuchführung des früheren Mitangeklagten x jeder\nBeweiswert fehle (Anlage K), läßt einen Rechtsfehler nicht\n\n-5 -\n\nerkennen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um sinen 4\nBeweisermittlungsamtrag handelte, den die Strafkamner\nmithin nicht unter Beobachtung der Voraussetzungen des '\n\n8 244 Abs 3 StPO zu bescheiden brauchte, würde das Urteil auf einer Verletzung dieser Vorschrift auch nicht\nberuhen. Denn die Strafkammer hat den Aussagen des\nfrüheren Hitangeklagten nn nicht deshalb geglaubt,\nweil sie von der Richtigkeit seiner Buchführung überzeugt war. Seine Buchführung war für ihre Beweiswürdigung\nohne jeden Einfluß,\n\n7.) Die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung\nder schon vernommenen und entlassenen Zeugin Fg>\nunter Vorhalt ihrer am nächsten Tag verleseren Ze.ugenaussage in den bereits erwähnten Zivilprozeß mußte sich der\n. Strafkammer nicht aufdrängen, weil der von der Revision\nbehauptete Widerspruch ihrer beiden Aussagen nicht besteht.\n\n8.) Die Rüge, die Strafkammer habe den Zeugen CD\nund WEB den wesentlichen Inhalt der Kreditakten betr.\ndas Grundstück LG: ira 5° @ vorhalten und aufklären müssen, weshalb die Staatliche Kreditanstalt den\nfingterten Rechnungsbetrag in Höhe von 1.221,25 DM nicht\nausbezahlt habe, bezweifelt lediglich die volle Ausschöpfung benutzter Beweismittel und ist unzulässig\n(BGHSt 4, 125 /1267).\n\n9.) Die Behauptung der Revision, das Urteil weiche\nvon dem Inhalt der Sachverständigengutachten ab, findet\nin den Urteilsgründen keine Bestätigung.\n\n10.) Es drängte sich der Strafkammer auch nicht auf,\nden in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen eo}\neinen Angestellten der Staatlichen-Kreditanstalt, zur\n\nHauptverhandlung zu laden Denn dieser Zeuge konnte ersichtlich nichts Sachdienliches bekunden. Er hatte damals ausgesagt, er hätte bei der Besichtigung des Grundstücks\nLEE: =: @ an 2. Februar 1952 geschätzt, daß\nnach den Richtlinien der Staatlichen Kreditanstalt etwa\n\n42 % des Bauwerts des Grundstücks vorhanden gewesen seien.\nFür die rechtliche Beurteilung kam es aber entscheidend\nauf den Zeitpunkt des 21. Jauuar 1952 an. Denn an diesem\nTage hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die als versuchter Betrug beurteilte Tat begangen\n\nund die von dem früheren Mitangeklagten x a2 <-\nstellte fingierte Rechnung über 1.221,25 Däk in Kenntnis\nder Tatsache, daß eine entsprechende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen sollte, bestätigt und\n\nan den früheren NMitangeklagten > weitergegeben,\ndamit er sie zur Täuschung der Staatlichen Kreditanstalt\neinreichte und diese dadurch veranlaßte, den ihnen nicht\nzustehenden Rechnungsbetrag -auszuzahlen. An diesem Tage\nhat der Zeuge das Grundstück nicht besichtigt. Über diesen\nZeitpunkt ist er auch nicht gehört worden. Deshalb brauchte\nsich seine Vernehmung der Strafkammer auch nicht aufzudrängen:\n\n11.) Alle Ausführungen der Revision, die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder solchen des sachlichen Kechts unter Hinweis auf noch aufzuklärende\nSchadenersatzansprliche des Angeklagten gegen den früheren\nMitangeklagten gg dartun sollen, liegen neben der\nSache. Denn solche eventuellen Schadenersatzansprüche sind\nfür die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte eine\nUntreue begangen hat, ohne Bedeutung. Zutreffend geht\ndie Strafkammer davon aus, daß insbesondere eine Aufrechnung mit solchen Schadenersatzansprüchen seitens des\n\nAngeklagten durch den bereits erwähnten Vergleich von\n\n25. März 1952 ausgeschlossen sein sollte. Sie stellt hierzu fest, MM und Pi Hätten sich in diesen Vergleich dahin geeinigt. daß Winzen zur Abwicklung der mit\nWirkung vom 19. Februar 1952 aufgelösten bürgerlich-recht-\n‚lichen Gesellschaft (Ziff 1) die gesellschaftseigenen\nGrundstücke an die Zeugen ve und No] verkaufen\n(Ziff 2) und aus dem Verkaufserlös zunächst die Gesellschaftsschulden berichtigen und an die Ehefrau Pen»\n300,- DM auszahlen sollte (Ziff 3), und daß dann erst,\nnämlich nach Fertigstellung der von der Gesellschaft in\nAngriff genommenen Bauvorhaben, Ansprüche im InnenverbLältnis ausgeglichen werden sollten (Ziff 4). Da der Angeklagte - wie die Strafkammer weiter festgestellt hat -\nunter treuwidriger Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 3\ndes Vergleichs den erzielten Verkaufserlös zur Anschaffung\neines Krafifahrzeuges für eigene Zwecke verwandt hat, bestand mithin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in\ndieser liinsicht keine Veranlassung:\n\n12.) Aus diesem Grunde war die Strafkammer auch nicht\ngehalten, näher aufzuklären, ob der Angeklagte dieses Kraftfahrzeug nun im eigenen Namen gekauft und es dann seinem\nVater zugewendet oder ob er es gleich im Namen des Vaters\n. gekauft und diesem so zugewendet hat. Auch wären diesbezügliche Unklarheiten in der Fassung der Urteilsgründe ohne\nBedeutung. Denn in jedem Falle hat der Angeklagte den Verkaufseriös treuwidrig für eigene Zwecke verwandt. Das allein\nist entscheidend.\n\n13.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung\ndes § 60 Nr 3 StPO in der Nichtbeeidigung der Zeugin\nGENE : Die Strafkammer hatte ihre Nichtbeeidigung\n\nRT A\n\n>\n\nrt Fe\n\nir.\n\n-8 -\n\nbeschlossen, weil sie der Beteiligung an der Tat, die den\nGegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Nach\ndem festgestellten Sachverhalt war allen Beteiligten klar,\ndaß die Zeugin der Teilnahme an dem Betrugsversuch des\nAngeklagten verdächtig war, weil sie Rechnungen ausgeschrieben hatte, ohne daß entsprechende Lieferscheine\nvorhanden waren. Die Frage, ob ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgenäßem Urmessen; in der Begründung seines die Nichtbeeidigung anoränenden Beschlusses braucht er die einzelnen\nVerdachtsgründe nicht anzuführen (BGH NJW 1952, 273 Nr 19)\n\n14.) Unbegründet ist die Revison schließlich auch\ninsoweit, als sie rügt, die Strafkammer habe die Zeugin\nU scho: zu Beginn, und nicht erst während ihrer\nVernehmung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55\nAbs 2 StPO hinweisen müssen. Das Sitzungsprotokoll ergibt,\ndaß die Zeugin Hille erst im Laufe der Vernehmung\nzur Sache auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung\nihr selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Daß solche Fragen der Zeugin schon vor der\nBelehrung gestellt worden sind, trägt die Revision nicht\nvor, Das Sitzungsprotokoll gibt darüber keine Auskunft.\nEs ist also davon auszugehen, daß die Zeugin gemäß § 55\nStPO belehrt worden ist, als sich aus ihrer Aussage ihre\nmögliche Beteiligung an der Tat und die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung\nweiterer Fragen ergaben. § 55 StPO ist mithin nicht verletzt.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n1.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges (35 263,\n43 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. überwiegend\n\nrichtet sich die Revision insoweit in unzulässiger heise\n\ngegen die tatrichterliche Bereiswürdigsung. Anlaß zur Er- ;\nörterung besteht nur in folgendem: &\nDie Strafkammer stellt zunächst fest, daß der Ange- |\n\n3\n\nklagte die auf seinen Wunsch von dem früheren Mitangeklagten GB aussestellte fingierte Recknung über\n1.221,25 DM in Kenntnis der Tatsache, daß eine entspreciende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen\nsollte, bestätigt und an den früheren Mitangeklagten\nPM weitergegeben hat, damit er sie’ zur Täuschung\nder Staatlichen Kreditanstalt einreichte unä diese dsdurch veranlaßte, den ihnen nicht zustehenden Rechnungsbetrag zur Verfügung der Angeklagten (auf das dafür vorgesehene Konto der Bauherrin IWW) auszuzahlen. Der\nAngeklagte brauchte das Geld dringend, weil er sonst die\nfälligen Löhne nicht auszahlen und mit den Bauarbeiten\nnicht vorankommen konnte, Damit hatte der Angeklagte aber\nvon sich aus alles getan, was er nach seiner Vorstellung\nüberhaupt tun konnte, um zu dem gewünschten Gelde zu\nkommen, mithin mit der Ausführung der Betrugshandlung\nbegonnen. Ohne Bedeutung ist es hiernach für den Betrugsversuch, aus welchem Grunde die Staatliche Kreditanstalt\ndas Geld nun nicht ausgezahlt hat. Die Strafkammer hat\ndann weiter festgestellt, daß die Staatliche Kreditanstalt\ngeschädigt worden wäre, wenn sie das Geld ausgezahlt\nhätte, weil die Finanzierung des Aufbaus des Grundstücks\n>: ::e:: weder von den Angeklagten noch von\nder Bauherrin > ausreichend gesichert worden war.\nUnter solchen Umständen mußte jede nicht durch warenlieferung ausgeglichene Zahlung mit hinreichender Fehrscheinlichkeit auch zu einem Schaden führen. Das genügt.\nAuf einen Wertvergleich der ausgezahlten Gelder mit dem\n\nBun ur 2\n\n€\n\nugs TER ers om\n[\n\nte\n\n*\n\n-\nwe,\n\nun\n\n- 10 -\n\ntatsächlichen Bauwert, der immer nur für Jen Augenblick des\nStichtages Geltung haben kenn, kann es daher nicht ankommen.\nDies alles ergibt sich als selbstverständlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und bedurfte weiterer Erörterung\nnicht. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Ange-\n\nklagte habe auch gewußt, daß er die von der Staatlichen Kredit-\n\nanstalt gezahlten Gelder bei der nicht ausreichenden Finanzierung\n\nerheblich gefährdete und daß diese Anstalt dadurch einen\nSchaden erleiden konnte; er habe diesen Erfolg in Kauf genommen und gebilligt. Die Strafkammer hat endlich auch hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte in der Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\ngehandelt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß er\n\nin der geschilderten Weise vorgegangen ist, weil er dringend\nGeld benötigte und andernfalls die Löhne nicht auszahlen\nkonnte und die Bauarbeiten dann nicht vorankamen.\n\nDie Strafkammer hat sich schließlich auch mit den Schutzbehauptungen des Angeklagten ausreichend auseinändergesetzt.\nSie hat sie insgesamt als widerlegt angesehen. Später noch\neinmal im einzelnen auf sie einzugehen, war nicht erforderlich.\n\n2,) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 SteB) ist die\nSachbeschwerde offensichtlich unbegründet. .\n\nPr\n\nBaldus Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ;\n\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu\nunterschreiben, a\nER 2 3 “, . zent ? “ “ Id\nnr Rs A ae or zer - “ inn\n\nPET RE\nv.\n\nFR-:73\n\nr-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-516-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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