{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-11_2_StR_187_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-11","aktenzeichen":"2 StR 187/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 1\n\n— {nm\n\n19\nN\n\n|\n\n>\n\niS\n£,\n\n1\n\n2260 05€\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl Kb zu: u. <o::\n\ngeboren am daD 1912, zuı Zeit in Untersuchungshafi ,\nwegen Diebstahls i R-\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai ‘957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende “ichter,\n\nBundesanwalt «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ur\nals Urkundsbeafiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt am Main vom 11. Januar 1957 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:\n\nDie seit dem 12. Jamuar 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 —-\n\nGründes\n\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei\nFäilen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\n\nMit seiner Nevision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts\nsowie des sachlichen Rechts- Eine Verletzung des § 261 StPO\nist nicht erkennbar. Im übrigen ist die Verfahrensrüge\nnicht näher susgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2\nSatz 2 5tFO).Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben,\n\nDem äußeren Geschehen nach handelte es sich in beiden\nFällen je um einen vollendeten Diebstahl. Soweit die Wegnahme\ndes Fahrrades in Betracht kommt, ist darauf hinzuweisen, daß\nes weitgehend von der tatrichterlichen Würöigung abhängt, ob\ndie Handlung nur versucht oder bereits vollendet gewesen ist\n‚vgl RGSt 52 S 75. 76; RGSt 53, 144). Nach den hier getroffenen\nFeststellungen war der Diebstahl vollendet. Zweifelhaft könnte\nnur sein, ob die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Zeit der Ausführung der Straftaten rechtlich\n\neinwandfrei festgestellt hat.\n\nIn dem ersten Falle hatte der Angeklagte vor der Tat einige\nLokale aufgesucht und dort Bier getrurken. In leicht angetrunkenem Zustande kam er nach “Mitternacht in ein anderes Lokal,\nwo er weitsre zwei Glas Bier trank. Nach dem Gutachten des in\nder Hauptverhandiurg vernommenen Sachverständigen hatte er\nzur Zeit der sich dai.n abspielenden Tat einen \\lutalkoholgehalt\nvon 1,45 #o; der Sachverständige folgert, daß der Angeklagte\nnicht vermindert zurechnungsfähig im \"inne des § 51 Abs 2 StGB\ngewesen ist Die Strafkammer kommt auf Grund ihrer Beweisaufnahme hiernach zudem Ergebnis, daß der Angeklarte für sein\nTun voll verantwortlich ist.\n\n\\N\n\nIn ihrer weiteren Derlegung stellt lie Strafkamner allerdings fest. daß der Angeklagte ein typischer Gelegenheitstrinker ist, auf den der Alkohol nach dem Urteil des Sachverständigen \"enthenmend\" wirke. Sie spricht dazu jedoch aus, daß dies\nseine Zurechnungsfähigkeit jeweils nicht beeinträchtige.\n\nIn dem zweiten Falle hatte der Angeklagte mit Arbeitskollegen ebenfalls Gaststätten aufgesucht und begab sich\ngegen 23 Uhr an eine Trinkhalle, die von der Inhaberin gerade\ngeschlossen wurde. Dort stanä auch das Fahrraä der Inhaberin.\nEr nahm es weg und fuhr damit schnell fort, wobei ihn eine ©\nBekannte der Inhaberin auf ihrem Fahrrad verfolgte. In der\nNähe der nächsten Ötraßenecke stellte der Angeklagte das Fahrrad ab und ging zu Fuß in Richtung der Trinkhalle wieder zu.\nrück. Zur Kede gestellt, gab er zunächst an, das sei sein Rad.\nAls er mit dieser Behauptung keinen ärfolg hatte, bot er den\nFrauen !0 IM als Schweigegeld an. Diese ließen sich nicht darauf\neine\n\nWie das Urteil auf Grund der, wie es sagt \"überzeugenden\",\ngutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen feststellt, lag\nin diesem Falle zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten ein\nBlutalkoholgehalt von 1,95 %0 vor. Die Strafkam.er kommt zu\ndem Ergebnis, daß weder dieser von dem Sachverständigen er--\nrechnete Wert noch der Tathergang noch die Persönlichkeit des\nAngeklsgten für die Annalıme eines die Zurechaungsfähigkeit ausschließei:den oder sie erheblich vermindernden Zustandes sprächens Der Angeklagte habe mit den Fahrrad schnell und ohne\nSchwierigkeiten wegfahren können; er sei noch nicht einmal\nfahruntüchtig gewesen, in diesem Zustande habe er sich auch\nnicht darüber geirrt, daß er ein fremdes Fahrrad wegnahm. Das\nLandgericht würdigt daher die dahingehende Einlassung des An-\n\ngeklagten nur als eine unglaukwürdige und unbeachtliche Schutzbehauptung.\n\nN\n\nM\n\nDas Urteil kommt co zu dem Ergebnis, deß der Angeklagst=\nin beiden Fällen für s: in Tun voll verantwortlich und deshalb\njeweils des Diebstahls schuldig ist.\n\nDiesen Derleyungen der Strafliammer ist zu entnehmen, daß\nsie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sowohl\nhinsicht\"ich seiner Einsicht in das Unerlaubte s=ines Tuns als\nauch hinsichtlich se‘.ner Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu\nhandeln, ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Sie hat nicht\nallein aus der Art des Handelns des Angeklagten gefolgert, daß\nin diesen Beziehungen auch keine erhebliche Verminderung seiner\nZurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten bei ihm vorgelegen\nhat. Vielmehr hat sie darüber hinaus eine Prüfung der Wirkung\ndes Alkoholgenusses bei dem Angeklagten vorgenonmen. Erkennbar\nhat daher die Strafkammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß an sich eine rauschbedingte .Unzureclinungsfähigkeit\noder verminderte Zurechnungsfähigkeit auch dann vorliegen\nkann, wenn der Täter sich äußerlich unauffällig verhalten\nhat, im Gegenteil durchaus planmäßig vorgegangen ist (BGHSt\n1, 384). Bei dem zur Zeit der Begehung der Straftaten zufolge\nGes Alkoholgenusses nicht so stark beeinträchtigten Geisteszustand des Angeklagten rechtfertigte es sich daher durchaus,\neine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zu\nverneinen. Die Folgerung der Strafkammer zeigt keinen Rechtsfehler.\n\nAuch im übrigen hat sich bei der Nachprüfung kein den Angeklagten benachteiligender Kechtsmangel des Urteils ergeben,\n\nUN\n\n£3\nI\n\n72\n\n‚en.\n\nı verüert\n\nusen\n\nB\n\nBsläus\n\nGa\n\nFe}\n>\n\nden\n\nh\n\n‚Lscha\n\nche\n\nCr\nL\n\nDr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-11/2-str-187-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-11/2-str-187-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.211624+00:00"}}