{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-10_2_StR_575_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-10","aktenzeichen":"2 StR 575/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 004\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StPO 88 6, 338 Nr 4\n\nRechtssatze Hat nicht das sachlich zuständige Schwurgericht, sondern die Jugendkammer entschieden,\nso ist das Urteil, wegen dieses Fehlers auch\ndann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht\nrügt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 575 756\nUrteil des BGH vom 10. Januar 1957 LG krefeld\n\n2 StR 375/56\nimNanıenGses V:o:oikesg\nin der Strafsache\ngegen\nJo. den lardwirtschaftlichen Arbeiter t\nR gebsren am\n\nın ’\n2. den landwirtschaftlichen Arbeiter Günter J\n\n‚ geboren an > 19°\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nin B\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes uo3ds\ny\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 9, Januar in der Sitzung vom 10. Januar 1957;\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Lr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter vr. Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr,Menges\n\nls beisitz Richier,\n\nBundesanwalt i er Verhandlung,\nNberstsassaonwa bei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.! Auf die Revision des Angeklagten WWW wirä das\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom 27.August\n1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Ertscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSubwurgerichs in Krefeld zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten 3 gegen das bezeichnete Urteil wirä verworfen. &r hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem ?8.August\n1956 erlittere Untersuchungshaft wird, soweit sie\närei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2-\n\nGründe:\n\nnn\n\nDie Ängekiagten sind wegen gemeinschaftlich versuchten\nMordes verurteilt worden, Beide haben Revision eingelegt.\n\nlos Die Revision des Angeklagten vg führt. ohne\ndaß auf die von ihm erhobenen Rügen einzugehen ist. zur\nAufhebung des Urteils samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\nWED Hatte zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr über.\nschritten. Er hat die Tat also als Erwachsener begangen.\nFür den ihm zur Iast gelegten Mordversuch war das Schwur.-\ngericht zuständig (§ 80 GVG). Eine Strafsache gegen einen\nErwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist. kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103\nJGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden (BGHSt 9, 399).\nDie Jugendkammer war vo gegenüber sachlich richt zuständig. \\\n\nDie Revision des Angeklagten hat dies - anders als\nim Falle BGHSt 9, 399 — nicht gerügt., Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit,\nweil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, in der\nRevisionsinstanz von Amts wegen oder aber im Hinblick auf\n8 338 Nr 4 StPO nur auf Revisionsrüge hin zu berücksichtigen\nist.\n\nDiese Vorschrift bezeichnet es als einen absoluten\nRevisionsgrund, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit\nUnrecht angenommen hat. Der Gesetzgeber von 1877 hat damit\nauch die sachliche Zuständigkeit gemeint. Einer solchen\nRegelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits damals Einverständnis darüber @herrscht hätte, daß die sachliche Zuständigkeit eine Prozeßvorausseizung ist. Denn aus dem Wesen\n\nder Prozeßvoaraussetzungen, Bedingungen für die Zulässiıgkei zu sein, in einem bestimmten Verfahren - vor diesem\nGericht, uzrter Mitwirkung dieser Prozeßsubjekte - zu einem\nSachurteil in einer bestimmten Sache zu gelangen. folgt;\ndaß ihr Mangel von Amts wegen auch vom Revisıonsgericht\n\nzu herücksichtigen ist, sofern das Gesetz keine gegenteilige Regelung trifft. Der Vorschrift des § 338 Nr 4 StPO .\nist eine gegenteilige Regelung nicht zu entnehmen. Sis findet ihre Erklärung darin, daß die Lehre von den Proze3voravs-:\nsetzungen, die erst im Jahre 1868 von Oskar DB - und zwar yi N\nin Ausrichtung auf den Zivilprozeß .- begründet worden ist, H\ndamals im Strafprozeß noch keine Anerkennung gefunden hatte.\n\nanlage\n\nSie hat sich’ in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nerst in neuerer Zeit durchgesetzt. Der Umstand. daß der\nMangel der Zuständigkeit des Gerichts in § 338 Nr 4 IP) 5\nunter den absoluten Revisionsgründen aufgeführt ist, die\n„ auf Rüge — stets zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführen. bildet deshalb keinen zwingenden Grund für die Annahme, der Mangel der sachlichen Zuständigkeit sei ım Revi.-\nsicnsverfahren nur auf Rüge zu beachten.\n\nni\n\nIm Schrifttum wird diese Ansicht allerdings vereinzelt\nvertreten. Das Reichsgericht hat dagegen dem Revisionsge.\nricht Befugnis und Pflicht zuerkannt, die sachliche Zu-\n\nständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch ohne\nRevisionsrüge von Amts wegen zu prüfen (RGSt 67, 57; 66,\n256). Im Urteil BGHSt 7, 26 hat der 5. Strafsenat ausgesprochen, daß, falls an Stelle der sachlich zuständigen\n\nJugendkammer die große Strafkammer entschieden hat, das\nUrteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben ist, wenn\ndie Revision ihn nicht rügt. Dabei hat er aber offen gelas--\nsen, ob der Grundsatz so allgemein gilt, wie ihn das Reichsgericht aufgestellt hat. In dem Falle BGHSt 7. 26 wrifft\n\ndas nach der Meirung des 5. Strafsenates zu, weil die Jugend\n\ni\n\nkammer eir Gericht besonderer Ar; innerhalb der ordenüölıchen\n\nGerichtsbarkeit ist und die Beachtung ihrer Zuständigkeit\nin hohem Maße die Öffentlichen Interessen berührt.\n\nNach der Ansicht des Senates greift jener Grundsatz\nerst recht im vorliegenden Falle durch, Große Strafkammer\nund Jugendstraikammer haben, wenn sie auch Gerichte verschiedener Art sind, doch gleichen Rang. Die Besonderheit der\nJugendkammer besteht darin, daß ihre Richter unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Befähigung und der Erfah-.\nrung in der Jugenderziehung ausgewählt werden \\§ 37 JGG)o\nBeide Kammern entscheiden aber in der Besetzung von drei.\nBerufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dagegen ist- jedenfails für Erwachsene — das Schwurgericht ein Gericht höherer\nOrdnung gegenüber der Jugendkammer, wie schon die größere\nZahl der mitwirkenden Richter zeigt (ebenso BGHSt 9, 399).\nWenn daher an Stelle des sachlich zuständigen Schwurgerichts\nrechtsfehlerhaft die Jugendkammer die Sache entschieden hat,\nso besteht ein erhöhtes rechtspolitisches Interesse, daß der\nMangel der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch der Wortlaut des § 6 StPO steht nicht\nentgegen. Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen und\nauch nie dahin verstanden worden, daß sie dem Gericht nur\ndie Pflicht auferlege, die eigene Zuständigkeit zu prüfen.\nEine derartige Auslegung würde sich mit § 328 Abs 3 StPQ\nin Widerspruch setzen.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den\nAngeklagten WB betrifft, mangels sachlicher Zuständigkeit\nder Jugendkammer aufzuheben und die Sache insoweit an das\nSchwurgericht zurückzuverweisen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Jansen rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.\n\nI)\nSie trägt vor, das Gericht hätte näher aufklären müssen,\n\nwelche Gedanken sich der Angeklagte in dem Augenblick ge-\n\nmacht habe, als er auf den Melker FEB nit ser Tatte enschlug: denn für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte während des Zuschlagens mit dem möglichen Tode\n\nD ) gerechnet und dessen Eintritt gebilligt habe, komme\nes ertscheidenä darauf an, was er gerade in dıssem Augenhi:cke gedacht und gewollt habe. Die “evisicen ist der Meı-\nnung, das Gericht hätte auch dıe Einiassung des Angeklagten\nbei seiner Vernehmung durch der Amtsrichter im Vorverfahren\nberücksichtigen müssen, wenn es schon auf dıe polızeilirhe\nVernehmung entscheidendes Gewicht legte. und weist darauf\nhin, daß der Angeklagte bei der rirhterlichen Vernehmung\ngesagt habe, er habe sich nicht überlegt, ob eın Schlag mit\nder Kante der Iatte mögiicherweise das Opfer töten könne.\n\nDie Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür,\ndaß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat. Es bestand keine Veranlassung, ihn im Urteil besonders hervorzuheben. Der Angeklagte hat sich in derselben Weise in der\nHauptverhandlung eingelassen. Er hat dabei behauptet, wena\nihm vorgehalten werde, daß er bei der Polizei auf Befragen gesagt habe, er sei sich völlig im klaren gewesen, daß\n\ner das Opfer eventuell töten würde, so seien das nicht seine\nWorte. Das Landgericht hat hierzu die Polizeibeamten gehört,\n\ndie den Angeklagten vernommen haben, und sieht auf Grund\nihrer Aussagen diese Einlassung für widerlegt an. Seine\nFeststellung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehardelt, stützt sich nicht lediglich auf diese\nÄußerung, sondern auf weitere Umstände. Ein Rechtsfehler\nist dabei nicht zu erkennen. Die Revision greift mit ihren\nAusführungen im Grunde die Beweiswürdigung des Tatrichters an, Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört\nwerden. Sachlichrechtliche Fehler sind nicht ersichtlich,\nIm Urteii isv nicht hervorgehoben, daß von der Befugrıs\ndes § 74 JGG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Daraus\n\nEC De Be. 1\n\nDen en...\nmn\n\nje\n\nt\nt\n\nP-\n\nist indessen nicht zu schließen. daß das Landgericht Jiısse Vorschrift in Verbindung mit § 309 Abs 7 JGG übersehen\nhabe,\n\nNach allem ıst die Revision unbegründet.\n\nBaldus Busch Dr. fotterweich\n\nTr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-10/2-str-575-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-10/2-str-575-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.117411+00:00"}}