{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-10_2_StR_146_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-10","aktenzeichen":"2 StR 146/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"M 2260 069\n\nImNanen des Yoikes\nTn der Strafsashe\n\näle Hausfrau Rosalie H «EEE geborene\naus Du, 30: : geboren am\n=:\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat ker 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs !n der\nSitzung vom 29, April 1957, an der teilgenommen rabanı\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\na.3 Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBuni23cichter Scharpensee).\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEWD in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt dE> bei der Verkündung\nals Vertre er Bundesanwaltschaft, iR\nJustizangestellter K\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt; |\nen\n\nAuf Jie Revision der Angeklagten wird das Urteil sr\n. des Landgerichts in Bonn vom 10. Januar 1957 mit .\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nroscana T \\\n\n“ in\n%\nFee X) v\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kusten des Rechismittels, an das Lanlgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n2]\n‘\n\nM\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden,\nwe_l 3.e ve. Ableistung des Offenbarungseides am 19. März\n1955 danach nefragt, ob nicht auch ein Volkswagen zu ihrem\nVermögen geröre, erklärt hat,\n\nsi.e habe niemals einen Volkswagen besessen; wohl habe\n\nıhre Tochter Josefine sich vor etwa zwei Jahren einen\n\nVolkswagen gekauft; dieser Wagen sei 'das alleinige\n\nEigentum ihrer Tochter, und zwar habe ihre Tochter\n\nseinerzeit den Wagen von der Firma Ge MB :n Köın\n\ngekauft,\n\nDaraufhin leistete die Angeklagte den Eid vocschriftsmäßig dahin ab, daß sie ihre Angaben nach bestem Wissen\nund Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nDie Strafkammer ist der Meinung, daß die Angaben der\nAngeklagten Über den Volkswagen objektiv unrichtig gewesen\nseien. Entgegen ihrer Erklärung, die Tochter habe den Volkswagen gekauft, nabe sie ihn selbst für eigene Rechnung erworben; sie habe ausschließlich die Vertragsverhandlungen\nmit der Verkäuferin über den Ankauf des Wagens geführt und\nhabe dann an einem späteren Tage unter Mithilfe eines Kraftfahrzeugsachrerständigen den Kaufvertrag abgeschiossen,\nder schriftlich fixiert und auch von ihr unterschrieben\nworden sei. Er enthielt, wie das Urteil feststellt, äie\nBestimmung, daß bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises\nder Wagen Eigentum der Verkäuferin bleibe.\n\nDie Angeklagte nahm den Wagen nach Abschluß des Kaufvertrags mit und benutzte ihn in der Folgezeit für ihre Geschäftszwecke, Entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung\nbezahlte sie jedoch auf den Kaufpreis zunächst nichts, weil\nsie keine Gelämittel hatte. Die von ihr gegebenen Schecks\nwurden mangels Deckung nicht eingelöst.\n\nWeil die Angeklagte den Wagen nicht bezahlen konnte,\ntrug sie sich mit dem Gedanken. den Kauf rückgängig zu\nmachen. Da erbot sich ihre gehbehinderte Tochter, für die\nBezahlung des Wagens Sorge zu tragen, wenn sie, da sie\nkeinen Führerschein hatte, von ihrer Mutter, der Angeklagten,\noder ihrem Bruder jeweils zu ihrer Arbeitsstelle gebracht\nund von dort wieder abgeholt würde; im übrigen sollte der\nWagen für den Geschäftsbetrieb der Angeklagten benutzt\nwerden können, jedoch nicht von dem Bruder, d.i. dem\nSohn der Angeklagten, für vrivate Zwecke.\n\nAus Mitteln der Tochter erhielt die Verkäuferin bis\nSeptember 1953 1500 DM. Der Kaufpreis wurde zu dieser\nzeit auf Vorsteilüung der Angeklagten von der Verkäuferin\nauf 2000 DM herabgesetzt. Über die 1500 DM hinaus gingen\njedoch bei dieser keine Zahlungen mehr ein. Der Kraftfahrseugbrief, den die Verkäuferin am 9. September 1953 der\nAngeklagten ausgehändigt hatte, wurde am 7. November 1953\nauf die Tochter der Angeklagten umgeschrieben.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts kommt die Strafkammer\nzu dem Ergebnis, daß dann, wenn die Angeklagte alle Rechte\naus dem Kaufvertrag auf ihre Tochter übertragen habe, dies\nfrühestens erst zwei Monate nach dem Ankauf des Wagens\n\n©‘\n\ngeschehen sei, nachdem die Angeklagte in der Zwischenzeit\nden Wagen für ihren Geschäftsbetrieb benutzt gehapt habe;\ndennoch habe die Angeklagte beschworen, ihre Tochter nabe\nden Wagen gekauft, und weiter, sie selbst habe nie einen\nVo..kswagen besessen, obwohl sie den Wagen zwei Monate\n\nleng fast ausschließlich für ihre Geschäftszwecke benutzt\n\nhatte:\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß im Volksmund viel-\n\n#ach unter \"Besitz\" das Eigentum verstanden wird, und geht\nnach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon aus, daß\ndies auch bei der Angeklagten so wer, als sie ihr Vermögen vor Ableistung des Offenbarungseidles angab. Die Ange-\n\nklagte habe jedoch \"mit großer Wahrscheinlichzeit es unter-\n\nlassen, die gebotene historische Schilderung der Rechtsverhältnisse mit Bezug auf den Tolkswagen zu geben, um\njedem Risiko einer Einbeziehung des Volkswagens in die\nZwangsvollstreckung zu entgehen\", Nach inren geistigen\nFähigkeiten sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, dıe\nirreführende Unvollständigkeit ihrer Aussage zu erkennen,\n\nDas Gericht nimmt jedoch an, \"die Angeklagte nabe gedanzenlos den Sachverhalt aus ihrer Sicht wirtschaftlich betrach-\n\ntet, wobel für sie ausschlaggebend gewesen sein möge, daß\nihre Tochter und nicht sie die 1500 DM aufgebracht hat\",\nMit dieser Überlegung verneint die Strafksmmer einen\nMeineid der Angeklagten und erklärt sie einss fahrlässigen Falscheides im Sinne des § 163 StgB schuldig.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.\n\n14)\n\niu Offenbarungseiädsverfahren muß der Schuldner aller--\ndings sein gesamtes Vermögen angeben (vgl BGHSt , 74).\nDazu gehört auch eine noch nicht fällige oder künftige\nForderung, sofern für deren Entstehung zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grundlage bereits gegeben ist.\nDas hat die Rechtsprechung insbesondere auch für Anwartschaftsrechte ausgesprochen. Die Angeklagte mußte deshal.b\nals Schulänerin auf Eigentumsvorbehalt gekaufte und ihr\nübergebene Sachen bei ihren Vermögensangaben auch dann\nenführen, wenn die Sachen yon ihr noch nicht pezahl+ waren\n(vgl BGH NJW !955, 638 Nr 15). Der Eid der Angeklagten war\nalso falsch, wenn sie ein noch nicht erleäigses Tertregsverhältnis verschwiegen hat, aus üem ihr ein Lnwartschaftsrecht auf den Volkswagen zustand. Der Offenbarungseid decit\nalle bei Gelegenheit seiner Ableistung von dem Scauläner\ngegebenen Erklärungen, soweit diese den Bestanä seinss\nVermögens betreffen. Andererseits braucht der Offennerungseidschuläner solche Sachen und Rechte, die ihm zweifellus\nnicht mehr gehören, in seinem Vermögensverzeichnis unä is\nden sonstigen Angaben Über sein Vermögen nicht aufzuführen,\nsofern dies nicht von ihm im Rahmen äes § 807 ZPO zu „ffenbaren ist (vgl BGHSt 8, 399, 400). Dafür liegen indessen\nhier nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunrte\nvor. Auf Erklärungen des Schuläners oder deren Unterlassung\naußerhalb der gesetzlichen Umgrenzung in § 807 ZPO bezıenti\nsich der Offenbarungseid nicht. Die Verurteilung der £Angsklagten kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß sie.\nfalsche Angaben Über den Erwerb des Wagens und die früheren\nBesitzverhältnisse an ihm gemacht, den Sachverhalt \"bewußt\nvereinfacht\" und \"die gebotene historische Schilderung der\nRechtsverhältnisse\" unterlassen hat. Diese Angaben werde.\nnach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshufs\nvon dem Offenbarungseiä nicht umfaßt.\n\nOb dıe Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf das Eigen-\n\ntum des Volkswagens, das sie durch den von ihr am 21. Pebruar 19553 mit der Firma N] abgeschlossenen Kaufvertrag\nerlangt hatte, zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides\nam 19. März 1955 nicht mehr besaß, stellt das Urteil allerdings nicht eindeutig fest. Die Strafkammer hält aber für\nmöglich, daß sie zwei Monate nach dem Kaufvertrag alle\nRechte aus diesem wirksam auf ihre Tochter übertrug (vgl.\nRGZ 130 S i15, 118). Unter diesen Voraussetzungen hätte\ndie Angeklagte alsdann in dem Offenparungseiäsverfehren\nauch hinsichtlich des Volkswagens ihr Vermögen vollständig\nangegeben, weil sie insoweit keinen Teii ihres tatsächlich\nvorhandenen Vermögens durch ihre Erklärung verschwiegen\nhätte. Eine Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides ist\njedoch nur dann möglich, wenn die von dem Schuläner bsschworenen Angaben über das Vermögen objektir unzutreffend\ngewesen sind (vgl RGSt 37, 395). ae\nHiernach ist nach den bisherigen oetateitungen ac.\näußeren Sachverhaltwnach die Unrichtigkeit des Offenbarungseides der Angeklagten nicht nachgewiesen,\n\nÜberdies sind die Feststellungen zur inneren Tatsei®\nwiderspruchsvoll. Denn das Urteil unterstellt, daß die Angeklagte \"Besitz\" im Sinne von Eigentum verstanden hat.\nDann konnte allerdings, wie das Urteil zutreffend folgert,\nnicht angenommen werden, daß die Angeklagte mit ihrer Erklärung, nie einen Volkswagen besessen zu haben, bewußt\ndie Unwahrheit gesagt hat. Als Offenbarungseiäschuldnerin\nhatte sie nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in\n§ 807 Abs 1 ZPO verlangten Angaben zu beschwören (vgl BGHST\n8, 399). Unter diesen Umständen konnte das Urteil mit der\nbloßen Reäewendung \"somit konnte die Angeklagte nicht des\n\nSa\n\nr\n\nBR\n\n.\n\n.\n‘\n%\n\nMeinends (§ 154 StGB). sondern nur des fahriässigen Falsneiäles im Sinne von § 163 StGB für schuldig befunden werlen\",\nim Schuldspruch nicht begründet werden. Diese formelhafte\nWendung in den Urteilsgründen ist dazu nicht ausreichend\n\n(vgl Rast 57, 2345 653, 37')e\n\nWegen der hiernach unzureichenden und teilweise widerspruchsvollen Feststellungen zum Tatbestande des fahrlässigen Falscheides ist die Aufhebung des Urteils geboten.\n\nDie Biidung einer Gesamtstrafe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Vorstrefakten hätten nicht\nvorgelegen (vgl BGHSt 3 S 278, 280; 4 S 366). Dies wird in\nder neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein.\n\nBusch _ Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscna Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-10/2-str-146-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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