{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-09_2_StR_579_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-09","aktenzeichen":"2 StR 579/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 034\n\n2 StR 579/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren and 12:5 in gi.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 8 in der Verhandlung, -\nOberstaatsanwalt «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt? u u\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli\n1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (richtiger: Verleitung zur Unzucht) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnis verurteilt worden; ihm ist Strafaussetzung zur\nBewährung bewilligt worden.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts be-\n„.hauptet, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrüge.,..\n\nSoweit der Angeklagte behauptet, die schriftliche Urteilsbegründung stimme nicht mit den mündlich verkündeten\nUrteilsgründen überein, ist die darauf gestützte Verfahrensrüge unzulässig (BGHSt 7, 363).\n\nSoweit die Revision eine ausreichende Begründung vermißt, deckt sich die Verfaehrensrüge mit der Sachrüge und\nkann mit dieser behandelt werden.\n\nII. Sachrüge.\n1, Schulds spruch.\n\na) Der Angeklagte bemängelt, daß das Landgericht nicht ausdrücklich feststelle, er habe gewußt, daß das Kind, an dem\n\ner sich vergangen hat, noch nicht 14 Jahre alt war; der An-\n\n. griff ist unbegründet. Das Urteil ergibt, daß das Kind beim\nersten Vorfall erst 11 Jahre alt, beim zweiten Vorfall wenige\nMonate älter war und daß der Angeklagte das Kind, mit dessen\nin demselben Hause wie er wohnenden Eltern er befreundet\n\nwar, genau kannte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner\nausdrücklichen Feststellung, daß ihm bekannt war, das noch\nweit unter der Altersgrenze des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB stehende Kind sei noch nicht 14 Jahre alt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Sachverhalt als selbstverständlich.\n\n- 3 -\n\nb) Ebensowenig war für beide Fälle eine nähere Darlegung\nder wollüstigen Absicht des Angeklagten erforderlich, von\nder hinsichtlich des ersten Falles, in dem der Angeklagte\ndie Hand des Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil\nführte, das Landgericht ‚zutreffend sagt, sie ergebe sich\nohne weiteres aus den Umständen.\n\nFür den zweiten Fall, als der Angeklagte vor den Augen\ndes Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil spielte,\nfolgert das Landgericht daraus, daß der Vorgang sich so ab-\n\nspielte, daß das Kind ihn wahrnehmen mußte, ohne Rechtsfehler,\n\nder Angeklagte habe das Kind zu geflissentlichem Betrachten\nverleiten wollen. Wenn die Strafkammer hinzufügt, diese Absichtschließe sie nicht zuletzt aus dem Leugnen des Angeklagten, so will sie offenbar damit zum Ausdruck bringen,\ndaß der Angeklagte den äußeren Tathergang leugne, weil er\nsich des Unrechts seiner Handlungsweise bewußt sei und ein\nschlechtes Gewissen habe. Diese Schlußfolgerung im Rahmen\nder dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n4\n\n2. Strafausepruch.\n\nDie Strefkammer hat dem Angeklagten für die vollendete\nund für die versuchte Tat mildernde Umstände. zugebilligt,\nweil er noch nicht vorbestraft ist und einen’ guten Leumund\nhat, Sie hat für die vollendete Tat sieben Monate Gefängnis,\nfür den Versuch unter Anwendung des § 44 StGB drei Monate\nGefängnis als angemessen bezeichnet, dabei sein hartnäckiges\nleugnen als straferschwerend berücksichtigt. Wenn auch die\nStrafzumessungsgründe knepp sind und nicht ausdrücklich ausgesproehen worden ist, welche Folgerungen auf die Einsicht\ndes Angeklagten aus seinem Leugnen gezogen wurden, so wird\nhier der Bestand des Urteils dadurch nicht gefährdet; denn\nbeide Strafen liegen so wenig über den zulässigen Mindeststrafen, daß weitere Begründung entbehrlich war, namentlich\n\nPur Degen\n\n. PEBPEN ur u es\n\nKo\n\nRi\n\nBE Tu Ds\n\nnee\n\nEr\n\n“nn nn\n\n_A-\n\nwenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte, wie das Urteil\nergibt, einen sehr schweren Vertrauensbruch gegen die mit\nihm befreundeten und im ersten Fall ihm das Kind vertrauensvoll überlassenden Eltern des Kindes begangen hat und daß\n\ner durch das kurz vorher gegen ihn anhängig gewesene, zu\neinem Freispruch mangels Beweises führende Verfahren gewarnt\nwar.\n\nAuch die Begründung für die Gesamtstrafe als der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner\nTaten enisprechendist nach den Umständen des Falls ausreichend und nicht rechtsfehlerhaft.\n\n. Da auch die sonstige Nachprüfung keine den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben hat,ist seine Revision zu\nverwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/2-str-579-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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