{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-09_2_StR_576_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-09","aktenzeichen":"2 StR 576/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 5318/36 2268 001\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 1.) den Handelsvertreter Hans August I aus\nVO. üort geboren am 20,\n2,) dessen Ebefrau Cläre Elisabeth Caroline Wilheimine\nL geborene , aus .„ geboren\nam 1912 in s\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges u.3,\n\nhat der 2. Strafsenat des Buntesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 9. Januar 1957 in der Sitzung vom lo. Januar\n1957, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pröf. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt N orrerrt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 19. September 1956 aufgehoben,\n\nSoweit die Angeklagten wegen einfachen Bankrotts\noder wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, wird\ndas Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nrun mm ihr er wer mt ae me ar rm be\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten Hans Lg wegen\ngemeinschaftlichen versuchten Betrugs und wegen einfachen\nBankrotts, die Angeklagte Ciäre zg5> wegen gemeinschafslichen versuchten Betrugs und wegen Beihilfe zum einfachen\nBankrott verurteilt, und zwar je zu Einzelstrafen von fünf\nMonaten Gefängnis (Betrugsversuch) und zwei Monaten Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis. Die Revisionen der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, haben Erfolg.\n\n1) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten den\nVertrag vom 31. Januar 1953, der unwahre Angaben über den\nZeitpunkt der Umbildung der offenen Handelsgesellschaft\n\nin eine Kommanditgesellschaft, über die Einlage der Ehefrau\nund über die finanzielle Lage der Gesellschaft enthielt, beim\nRegistergericht eingereicht, um etwaige ungeduldige Gläubiger; die den Vertrag einsehen könnten, von Voellstreckungsmaßnahmen, insbesondere in ein der angeklagten Ehefrau gehörendes .Grunästück, abzuhalten. Entgegen der Auffassung der\nStrafkammer erfüllt dieses Vorgehen nicht den Tatbestand\n‚eines versuchten Betrugs; es liegt vielmehr nur eine Vorbe-\n- 'reitüngshandlung vor, Maßgebend für die Unterscheidung zwi-\n: schen Versuch und Vorbereitungshandlung ist, ob die Handlung schon einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das\ngeschützte Rechtsgut enthält, daß es bereits gefährdet ist\nund der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt\n\n2, 3805 4, 270 /2737). Hier haben die Angeklagten bei Einreichung des Vertrages noch nicht absehen können, ob je\n\nein Gläubiger ihn einsieht und Kenntnis von den unwahren\nAngaben nimmt, auch nicht, ob der Registerrichter ihn nicht\nbeanstandet. Eine Gefährdung des Vermögens irgendeines Gläu-\n\nbigers war daher noch nicht gegeben. Eine Verurteilung\nwegen Betrugsversuchs scheidet daher aus. Es bedarf\nsomit auch keiner Stellungnahme zu den sich zum Teil\nwidersprechenden Feststellungen des Urteils über die\nVermögenslage der OHG und KG sowie über die der Angeklagten.:\n\nEine Verurteilung wegen eines versuchten Konkursverbrechens nach § 239 Abs ! Nr 1 KO entfällt ebenfalls.\nDie Angeklagten wollten das Grundstück, das Eigentum der\nAngeklagten Ciäre > war, verheimlichen. Das Konkursverfahren ist nur über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden. Der Angeklagte Hans Lg\nwar zwar als Komplementär Gemeinschuldner des Konkursverfahrens; da das Grundstück aber nicht zum Vermögen der\nKommanditgesellschaft gehörte, scheidet er als Täter eines\nKonkursverbrechens insoweit aus. Bei der Angeklagten Cläre\nvg fehlt die Strafharkeitsbedingung des § 239 KO, da\nüber ihr Vermögen kein Konkursverfahren eröffnet worden\nist. Ihre Verurteilung wegen eines Konkursverbrechens ist\ndaher nicht möglich, damit entfällt auch eine Beihilfe\ndes Ehemanns: |\n\n§ 2§ 8 StGB ist schon wegen des fehlenden Strafantrags nicht anwendbar. Außerdem ist nicht ersichtlich,\ndaß ein bestimmter Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung\ndrohte, dessen Befriedigung die Angeklagten vereiteln\nwollten.\n\nDie falsche Anmeldung beim Registergericht ist für\n\nsich allein nicht strafbar, da hierfür wohl bei der Aktien-\n\ngesellschaft (§ 295AktG),:Kommanditgesellschaft auf Aktien\n{8.304 AktG) und der GmbH (§ 82 Abs 1 GmbH-Gesetz) Sonder-\n\nwe. t\n\nng\n\nEr OcH\n\nYrmdd.\n\nne ea MIET RORETERERT SE SR, SUR\n\nRER a\n\n- Ä-—-\n\nvorschriften bestehen, jedoch nicht bei der OHG und\nder KG.\n\nWeitere Feststellungen sind nach der Sachlage ausgeschlossen. Die Angeklagten waren daher unter Aufhebung\ndes Urteils insoweit freizusprechen.\n\n2) Die Angeklagten haben die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts oder wegen Beihilfe hierzu nicht angegriffen, vielmehr ihre Revisionen durch den hierzu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung wegen des\nBetrugsversuchs beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen des Bankrottvergehens\n\nund der Beihilfe hierzu je zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Taten sind vor dem 1. Dezember 19553 begangen. Vor Begehung der Taten sind die Angeklagten nicht\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Verfahren wegen des Bankrottvergehens hätte daher nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt werden müssen, wenn nicht\ndie Strafkammer die Angeklagten auch wegen eines Betrugsversuchs verurteilt und auf eine die Straffreiheitsgrenze\nüberschreitende Gesamtstrafe erkannt hätte (§§ 2 Abs 2, 5,\n11 Abs 1 StFr@ 1954). Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hing somit allein davon ab, wie die Strafkammer die\nden Angeklagten weiter zur Last gelegte Handlung beurteilte. Die rechtlich fehlerhafte Verurteilung wegen eines Betrugsversuchs, die nun durch das Revisionsgericht aufgehoben ist, kann aber nicht dazu führen, eine Einstellung\ndes Verfahrens nach § 2 Abs 2 und 53 StFrG auszuschließen\nund die Angeklagten auf den Erlaß der Strafe nach § 2\n\nAbs 1 StFrG zu verweisen, der für sie wegen der Eintra-\n\ngung in das Strafregister eine dem Willen des Straffreihsitsgesstzes nioht entsprechende Benschteiligung\nbedeuten würde, Das Urteil war daher auch insoweit aufzu-\n\n.n.cn\n18\n\nheben und das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 323 steht nicht ent-\n\nStar\n\ngegen, da dort bereits ein rechtskräftiger Strafausspruch\n\nhr\n\nbei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes vorlag, was\nhier nicht der Pall ist,\n\n3) Die Kosten des Verfahrens waren nach § 467 Abs 1\nStPO der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Anwendung des\n\n§ 467 Abs 2 Satz i StPO besteht kein ausreichender Anlass\näie Voraussetzungen des Satz 2 aaD liegen nicht vor,\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges\n\nE}\nY","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/2-str-576-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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