{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-09_2_StR_567_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-09","aktenzeichen":"2 StR 567/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 st 567/56 2268 035\n\nZım Namen des9: Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Heinrich PD :ı: veuuuuuiiilp:\ndort geboren am (ii : 901,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung\nvom 9. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Versitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesriehter Dr. Dotterweich\nBundesriehter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\n\"als beisitzende Riehter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertrete er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter'\nN als‘ Urkundsbean er der Geschäftsstelle.\n\nne,\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 27. August 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land.\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach den Feststel--\niungen der Strafkammer hat er sich bei der Leistung des\nOffenbarungseides am 23. Februar 1955 dieses Verbrechens\nschuidig gemacht.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung: von Verfahrensvor--\nschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde dringt durch, so daß die\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts nach Lage der Sache\nkeiner Erörterung bedarf.\n\nDem Angeklagten ist nach der dienstlichen Erklärung\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Anklage zusammen\nmit dem Formular StP.Nr 103 zugestellt worden, Das gegentei--\nlige Vorbringen der Revision trifft mithin nicht zu. Ein\nZustellungsnachweis in den Akten ist für die Mitteilung\ndes Hinweises gemäß § 140 Aba ’ StPO nicht vorgeschrieben\n‚vgl BERSt 6, 14)>\n\niu\n%\n\n-\n\nDem Angeklagten ist die Anklage am 24. Mai 1956 zugestellt\nworden. Mit Schreiben vom 20. August 1956 hat er gebeten,\nihm für den bevorstehenden Hauptverhandlungstermin einen\nPflichtverteidiger beizuoränen. Die gegen ihn erhobene E\nAnklage sei ihm nicht klar, er sei sich einer strafbaren Handlung nicht bewußt,\n\nDer Vorsitzende des Gerichts antwortete ihm hierauf w2as%\n\n\"Auf Ihren Antrag vom 20. August 1956 auf Beiordnung\neines Pflichtverteidigers wird mitgeteilt. daß dieser\nAntrag gemäß § 140 Abs 3 StPO verspätet gestellt ist.\nDer Antrag hätte binnen einer Woche nach Zustellung\nder Anklageschrift gestellt werden müssen, worüber Sie\nseinerzeit schriftlich belehrt worden sind.\"\n\nDie schriftliche Belehrung geachah durch Übersendung de: ®\n\nFormulars StP Nr 10% zusammen mit der Anklageschrift. Der\nvorgedruckte Hinweis in dem Formular genügt indessen für\n\nsich allein den gesetzlichen Erfordernissen in der Bestimmung\n\nm,\n\nA her\n\n£2\n\nBa aeR a nn u 25\n\nN\n\nBe\n\ndes § 140 Abs 3 StPO nicht. Denn sein Inhalt 1äßt offen, ob bei:\n\ndem Angeklagten ein Fall der Pflichtverteidigung überhaupt\ngegeben ist. Nach dem Formular ist vielmehr dem Angeklagten\ndie Früfung und Entscheidung darüber überlassen, ob dies\nbei ihm zutrifft. Diese Form des Hinweises war unzureichend. Sie bringt nicht deutlich zum Ausdruck, daß die Beiordnung ‘eines Verteidigers nur von seinem fristgemäßen An--\ntrag abhängig gewesen ist, Eine Änderung und Ergänzung des\ndem Angeklagten übersanäten Formblattes, die sein Text an\n\"sich vorsieht, ist nach den Erklärungen des Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle nicht vorgenommen worden.\n\nHiernach rügt der Angeklagte mit seiner Revision im\n\nErgebnis zutreffend das Unterbleiben des gesetzlich erforder-\n\nlichen Hinweises (vgl BGHSt 6, 140). Die Frist des § 140\n\nAbs 3 StPO ist deshalb bei dem Angeklagten noch nicht in\nLauf gesetzt worden. Infolgedessen hat er mit seinem Schreiben vom 20. August 1956 schon vor Beginn dieser Frist, also\njedenfalls rechtzeitig, die Beioränung eines Verteidigers\nbeantragt. Es ist ein Rechtsfehler, daß diesem Antrag nicht\nentsprochen worden isto\n\n1 eh\n\nun Rn ee\n\nB\n\n>\n\nDer damit vorliegende Verfahrensverstoß muß zur\nAufhebung des Urteils führen (§ 338 Ziff 5 StPO).\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-09/2-str-567-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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