{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-08_2_StR_127_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-08","aktenzeichen":"2 StR 127/57","doktyp":null,"leitsatz":"In dem Verfahren zur Verteilung des Hausrats _\nnach der Ehescheidung dürfen die Beteiligten nicht\nbeeidigt werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\n. Für die Amtliche Sammlung! 2260. 088 HU\n\nGesetz: StGB § 154; FGG § 15; HausratsVO § 13\n\nRechtssatz: In dem Verfahren zur Verteilung des Hausrats _\nnach der Ehescheidung dürfen die Beteiligten nicht\nbeeidigt werden.\n\nAktenzeichen: 2 StR 127/57\nUrt. des EGH vom B..Mai 1957 IG Zweibrücken\n\n2 SiR 127\n\nIn\nI\n\nNamen des Volkes\n\nr\nB\n\nIn der Strafsschs\ngegen\n\nden Transportunternehmer Julius I BEEm zu: ve:\ndort geboren am «nn 1997;\n\nwegen Meineids u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 195, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Buseh\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Zweibrücken vom 8. Januar 1957\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen versuchten Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt wird;\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen\nMeineids und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrindes\n\nDie Strafksmmer hat den Anzeklagten wegen Meineids und\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt.\nSie hat ihm die bürgerlichen Ehrenreckte auf die Dauer von\nzwei‘ Jahren aber’kannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden. j\n\nDie Revision des Angeklagten rügt dis Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Soweit die Revision die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid angreift, ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Dagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurtei-\n\n‘lung wegen vollendeten MNeineids.\n\nDie getroffenen Feststellungen lassen zwar keinen Zweifel\ndarüber aufkommen, daß der Angeklagte bei seiner eidlichen\n\n- Vernehmung als Beteiligter im Hausratsverfahren gegen seine\n\ngeschiedene Ehefrau vor der Beschwerdekammer des Landgerichts\nin Zweibrücken vorsätzlich falsch geschworen hat. Falsches\nSchwören, auch vor Gericht, ist aber nicht schlechthin,\nsondern nur dann als Meineid im Sinne des $.154 StGB strafbar,\nwenn der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das |\nGesetz einen Eid dieser Art überhaupt zuläßt. Denn es kam\n\nfl\n\nRE RR ee Fre en al ee none\n\nnicht Aufgabe des Strafgesetzes sein, die Reinheit eines Schwures\n\nzu sichern, den die Rechtsordnung: überhaupt nicht kennt, für den\n\nsie.deshalb auch nicht die rechtsstaatlichen Sicherungen der\n\nEidesabnahme geschaffen hat (BGHSt 3, 248 124915 EEHSt 5, 111.\n[113, 114]). Eine solche gesetzliche Ermächtigung zur eidlichen\nVernehmung eines Beteiligten gibt es aber im Gegensatz zur Auf-\n\n“des Hausrats nach der Scheidung vom 21. 10. 1944 (RGBl I, 256)\n\nfassung der Strafkammer für das Verfahren zur Verteilung des\nHausrates nicht. . 13\n\nIn der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und\n\ngibt es keine dahin gehende Vorschrift. .üach § 13 Abs 1 der\n\nVO ist das Verfahren eine Angelegenheit der freiwilligen (außerstreitigen) Gerichtsbarkeit. Das Gesetz über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17: 5. 1898 enthält ebenfalls keine ausdrücklich allgemeine Ermächtigung zur eid-\n\nlichen Vernehmung der Betciligten. Bis vor kurzem war es des- Ai {\nhalb auch in der Rechtsprechung unbestritten, daß im Verfahren\n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beteiligter nicht eidlich\nvernommen werden kann. Dies wurde unmittelbar aus der Vor- ni\nschrift des § 15 Abs 1 FGG abgeleitet. Sie bestimmt, daß die ar\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Augen- u\nschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis.durch Sachver- N\nständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung finden. In’ Satz 2 ist hinzugefügt, daß.\n\nüber die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen jeacäh,\n\nunbeschadet der §§ 393; 402 ZPO, das Ermessen des Gerichts...\nentscheidet. ne:\n\nne See en 2 0 Zee\nPe “ .\n\nDie gegenteilige Meinung, - ‚die erst neuerdings i in ‘der\n\n„Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (BayObLt in Zune\n\"NW 1952, 789; OLG München’in.JZ 1952, 178; OLG Potsdam in.\n\nNJ 1949, 319; Kühn in SJ2 1949. Sp 581; Lent, Freiwillige Ge-..\nrichtsbarkeit, S 485 Schlegelberger 7. Aufl. Anm 27 zu § 15 FGG;\nKeidel in JZ 1954, 564), stützt sich auf die Erwägung, die.\nfrühere Gesta tung des Parteieides im Zivilprozeß. habe seine\nVerwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen; deshalb sei er in g 15 FGG nicht erwähnt worden;\ndieser Grund sei mit der Einführung der eidlichen Partei- -\nvernehmung weggefallen; diese sei als letztes Beweismittel Ki\nim Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu entbehren; u\n\nern mern ne , B\n\n —n un\n\nf!\n\nihre Verwendung auch dort sei um so mehr gerechtfertigt, als in\n\neiner Anzahl der der freiwiliigen Gerichtsbarkeit zugewiesenen\nVerfahren die Beteiligten sich wie die (streitenden) Parteien\n\ndes Zivilprozesses gegenüberständen; zum mindesten für diese ’\nVerfahren könne aus dem Schweigen des Gesetzgebers nicht dessen ‘\nWille gefolgert werden, die eidliche Vernehmung der Beteiligten\nauszuschließen. }\n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nDie frei zu würdigende eidliche Parteivernehmung ist bereits\ndurch Gesetz vom 27. Oktober 1933 in den Zivilprozeß eingeführt.\nworden. Wenn der Gesetzgeber nunmehr für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein die eidliche Vernehmung der\nBeteiligten hätte zulassen wollen, so hätte nichts näher gelegen,\nals den § 15 Abs 1 FGG entsprechend zu ergänzen. Das hat er\nnicht getan. Er hat es auch nicht getan, als er durch das G&setz\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September ‘1950 °\n(nach dem Vorbilde der für die Britische Besatzungszone erlasse-.\nnen Verordnung vom 17. Juni. 1947, voBi BZ 93) .zu’den in § 15.\nAbs 1 FGE genannten Beweismitteln den Beweis durch Augenschein BE\nhinzufügte. Daraus kann, wie der 5. Strafsenat in der Entschei- u\n\na. wiegen\n\nER BR:\n\ngear\n\nwen De ee re tt\n\ndung EGHSt 5, 111 zutreffend dargelegt hat, nur geschlossen . “ zu.\nwerden, daß der Gesetzgeber die eidliche‘ Vernebmung der Beiein u\n ligten nicht allgemein und grundsätzlich in die freiwillige. we E\nGeriehtsbarkeit eingeführt wissen wollte. In dieser Entschei mu\n\ndung ging es um die Frage, ob in dem Verfahren vor den Nieder- . n\n: - sächsischen Sonderhilfsausschüssen nach § 12 des Niedersächsischen\nPersonenschadengesetzes vom 22. September 1948 die Antrag- . Be\nsteller vereidigt werden können. Es handelte sich also nicht\num, ein Verfahren, in dem - wie im: Hausratsverfahren = zwei Be-\n‘ teiligte ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses gegenüber-—\nstehen. Der 5. Strafsenat hat deshalb offen gelassen, ob\n\nnicht auch in solchen Fällen eine entsprechende Anwendung\n\nder §§ 445 ff ZPO unzulässig ist.\n\nH\nDas ist zu bejahen. Darauf, ob ein der freiwilligen Gerichts- |\nbarkeit zugewiesenes Verfahren streitigen Charakter hat oder\nnicht, känn es nicht ankommen. ‚ Indem der Gesetzgeber es zu\neiner Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht\nhat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er es nicht als ein\nstreitiges Verfahren behandelt und daß er die Vorschriften über\n; die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet wissen\ni will unbeschadet einer etwa getroffenen Sonderregelung. Hätte\n: der Gesetzgeber für die Verfahren nach der HausratsVO die eidliche\n; Vernehmung der Beteiligten angewendet wisnen wollen, so hätte er:\nbereits bei Erlaß der Veroränung oder - wenn sich ein Bedürfnis ur\nn zeigte -— später in die Verordnung eine dahin gehende Vorschrift:\n” einfügen können, wie ja in bs 2 — 4 des § 13 der HausratsVQ.\nandere zusätzliche Bestimmungen über das Verfahren getroffen\nsind. Da er dies ‚nicht getan hat, so ist daraus sein Wille zu.\n\nwnemlmeen en ner\n\n”\n’\n\nDie Auffassung, ein Gericht oder. eine sonstige Behörde \"sei ii:\nbefugt; ohne ‚Ausdrückliche ensetzliche Brußoittigung in ent=. .\n\n\"oder einer anderen Verfahrensordrung Zeugen, Sachverständige,\nParteien oder Beteiligte zu beeidigen, widerspricht den’ bishe pi\n\"geltenden Grundsätzen, daß es hierzu stets einer ausdrücklichen.\ngesetzlichen Ermächtigung bedarf. An diesem Grundsatz ist wegen\n\nder Bedeutung Ges Eides und wegen der strafrechtlichen. Folgen\nder Bidesverletzung festzuhalten,\n\nFe\n\nDie Beeidigung des Angeklagten war nach alleden unzu-.\nlässig; die Beschwerdekammer des Landgerichts in Zweibrücken\nwar nicht zuständig im Sinne des § 154 StGB. Die Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen vollendeten Meineids konnte deshalb u n.\nnicht. bestehen bleiben. u i\n\n:®: kammer geschehen wäre. Fe\n\n.\n\nDie Urteilsgründe ergeben indessen, daß der Angeklagte die\n\n. Beschwerdekammer zur Abnahme des Eides für zuständig hielt. Der\n\nAngeklagte hat sich deshalb des versuchten Meineids schuldig\ngemacht (BGHSt 3, 248 [253 ff]; ECHSt 5, 111 [117}). Der Senat\nkonnte den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Die Vorschrift\ndes § 265 Abs 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte\nist zwar auf die Möglichkeit dieser abweichenden rechtlichen\nBeurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist aber\nausgeschlossen, daß er sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn dies in der Hauptverhandlung vor der Straf-\n\n\" Das angefochtene Urteil war mithin im Strafausspruch hin-';--\nsichtlich der Verurteilung wegen Meineids und im Gesamtstrefausspruch aufzuheben. 2 ea Sue:\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr.Sehalscha Menges.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/2-str-127-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/2-str-127-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.812783+00:00"}}