{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-07_2_StR_576_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-02-03","aktenzeichen":"2 StR 576/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ann nme\nNachschlagewerk\n1\n\n'atlinah v\namtliche Zammlu\n\nÜberleitungsvertrag (UbV) idF v. 30. März 1955, EGBi. II ZU1,\n105, 1, Zeil Art. 5 bs. 1 bis 3\na) art. 3 Abs. 1 UbV verbietet nur, ilandlungen, die eine 3e-\n\ngünstigung der früheren Besatzungsmächte enthalten, allein\num dieser Begünstigung willen zu verfolgen. ist die ijlandlung aus anderem Grunde strafbar, so steht die Vorschrift\n\nr\n\nder Verfolgung nicht entgegen.\n\nb) Die vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages durch allgemeine Genehmigung oder besondere Zrmächtigung dem deutschen Gericht zuerkannte Gerichtsbarkeit wird durch den\nÜberleitungsvertrag nicht eingeschränkt, auch wenn sie über\ndie neue Regelung in Art. 5 Abs. 53 b VUbV hinausgeht.\n\nc) Das deutsche Gericht ist weder berechtigt noch verpflichivet,\nbei der ausländischen Botschaft anzufragen, ob eine Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 b UbV erteilt oder verweigert wird.\n\nBGH, Urt. v. 3. Februar 1960 - 2 3tR 576/58 - IG Frankfurt/Haın\n\n}\nfe\n13\n\nN)\n53\n[9%\na\nnm\n@®\n[471\n<\n[o)\nF-)\nBin\n@\nLi\n\n=\n\nin der utrafsache\n\ngegen\n\ni. den Kaufmann Dr. Zünter H\n\naus Fe, Sevoren an @. En m:\n\n2. den Bankier Dr. Franz &C aus #F Mi)\ngeboren m @. iin inK , '\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä der\n\nHauptverhandlung vom 21. und 22. Dezember 1959 in der Sitzung\nvom 3, Februar 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Baldus\nals Yorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nSundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in ücr Verhandlung,\n\nBundesanwalt iD vei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nr\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n1\n\nur\nLanägerichts in Frankfurt/Main vom 7. Januar 1957 werden\n\nverworfen,\n\nJeder Angeklagte hat die kosten seines Rechtsmittels\n\nzu vragens.\n\nYon Rechts wegen\n\nranzösische Besatzungsmacht traf im Jahre\n\nF\n[g4}\n\n£\n1950/51 Maßnahmen zur Ausrüstung ihrer Truppen mit Tarnetzen - operation filets -. Da sie nach Besatzungsstatut und Haager Landkriegsordnung Natural- und Dienstleistungen nur von den zinwohnern oder Gemeinden des besetzten Gebietes fordern durfte, war die Bundesrepublik zwar\nverpllichtet,\\aren zu bezahlen, die von deutschen Leistungspflichtigen angeliordert und von ihnen geliefert\nwurden, nicht aber auch Waren, die die Besatzungsmacht\naus ausländischen „uellen bezog. Der französische Kaufmann ZB aus FEB, Gier den kang eines Majors der Heserve der französischen Armee hat, jedoch kein Angehöriger der französischen Besatzungsmacht in der Bundesrepublik war, nutzte diese ihm bekannte Sachlage aus. är\nbezog von Ausust 1950 vis Dezember 1951 über seine Firma\nSED etwa 106 aggons TVarnnetze aus den Vereinigten\nStaaten von Amerika und führte sie als Besatzungsgut abgabenfrei in die Bundesrepublik ein. Die Netze lieferte\ner in der Hauptmasse an die französische Besatzungsmacht;\neinen Teil leitete er als persönlicher Auftraggeber und\nauf eigene Rechnung an deutsche Firmen zur Weiterverarbeitung in Gegenstände des zivilen Bedarfs. Um Bezahlung\ndurch die Sundesrepublik zu erreichen, täuschte er dem\nRequisitionsamt in Baden-Baden vor, die Tarnnetze seien\nvon deutschen Firmen geliefert worden. Er schaltete zu\näiesem Zweck mit Wissen von Angehörigen französischer\nDienststellen deutsche Schein- und Deckfirmen ein und\nließ sich von diesen Rechnungen über angebliche Forderungen ausstellen, die er über die zuständigen französischen Dienststellen dem Reguisitionsamt vorlegte. Dieses\nahlte auf Grund der Rechnungen an die deutschen #irmen,\ndie in Yahrheit keine ‘Taren geliefert und daher keine Torderungen an die Bundesrepublik hatten, 10.339.905 DH und\n\n[S\n\nwies weiter einen Betrag von 1.982.503 TI an. Yon ülese\nseldern brachte Zi :=2hezu 8.000.000 DM an sich,\nismönnern die Übertragung\n\ne r\nNichtachtung der danals gei-\n\ne unter\n\nN\n\nsenden Deyisenvorschriften erreichte. Die Angeklagten\nwirkten hierbei nit, indem sie von den Konten der deuischen Firmen selbst oder durch Dritte Geld abhoben und\nSB iberbrachten oder sie auf Konten, über die Zn\n\nverfügen konnte, überwiesen oder überweisen ließen.\n\nSas Landgericht hat den Angeklagten Dr. He-SED wesen Devisenvergehens in zwei Fällen und den\n„ugeklagten Dr. LEE wegen Devisenvergehens verurteilt,\n\nDie Angeklagten bestreiten mit ihren Revisionen die\ndeutsche Gerichtsbarkeit, beanstanden das Verfahren und\nrügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben keinen &rfolg.\n\nI. Deutsche Gerichtsbarkeit\n\n1. Die Angeklagten halten unter Berufung auf Art. 3\nAbs. 1 und Abs. 3 b des Vertrages zur Regelung aus Krieg\nund Besatzung entstandener Fragen, des sog. Überleitungsvertrages (ÜbV - BGBl. 1955 II 405) die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für gegeben, da sie die ihnen zum Vorwurf\ngemachten Handlungen in zrfüllung von Pflichten oder\nLeistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht begangen hätten. Die Strafkammer hat hierzu Beweis\nerhoben und ist zu dem Zrgebnis gelangt, diese Behauptung\nsei unrichtig. Die Revisionen der Angeklagten wenden\nsich niergegen. 'öie beanstanden, daß die Strafkammer die\nzur weiteren Klärung gestellten Beweisamträge und Anre-\n\nur\n\nvi\n\nEu\n\n5\n\nıgen der Verteidigung rechtlich fehlerhaft abgelehnt\n\n”\n\noder nicht beachtet und ihrer Aufklärungspliicht nich,\n\nrenüet habe; auch habe sie es zu Unrecht unterlassen\nb, ’\n\nDr\nES\n\neine Erklärung der französischen Regierung herbeizufüh-\n\n\\n\n\nven, ob eine 3escheinigung nach Art. Abs, 5 b übV er-\n\nteilt werde.\n\nDie Frage der deutschen Gerichtsbarkeit ist als\nVerfahrensvoraussetzung auch vom Revisionsgericht von\nnis wegen zu prüfen, Dieses ist hierbei, wie üle \\ievisionen zu Recht vortragen, an die veshete Lungen des\n\n<\n5\n\nTatrichters nicht gebunden, hat vielmehr alle ihm zu\nGebote stehenden Erkenntnisquellen zu benützen (RSSt 64,\n185, 187; 66, 172; BGHSt 5, 225). Die Nachprüfung ergibs, daß die deutsche Gerichtsbarkeit besteht.\n\n2. Mit der Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 (BGBl.\n1955 II 628) über das Inkrafttreten des Protokolls vom\n23.10.1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes\nin der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1955 II 215,\n301) erhielt die Bundesrepublik die Souveränität über\nihre inneren und äußeren Angelegenheiten, soweit nicht\nausdrücklich Vorbehalte vereinbart wurden. Zugleich wurde\ndurch das AHKG A - 37 vom 5. Mai 1955 auch das bis dahin\nfür den Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit maßgebende\nAUKG Nr. 13 (ABLAHK 1949, 54) aufgehoben (BAnz. vom\n13. Mai 1955 Nr. 92 5. 2, 3). Die durch die Beendigung\ndes Besatzungsregimes notwendige Abgrenzung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik und der Drei Mächte - US,\nGroßbritannien und Frankreich -— wurde in dem Überleitungsvertrag getroffen, und zwar für das Strafverfahren\nin den Art. 3, 6, 7 des ersten Teiles. Der frühere Rechtszustand der Besatzungszeit ist somit nur noch von Bedeutung, soweit der Überleitungsvertrag ausdrücklich oder\n\ndem Sinne nach auf ihn verweist.\n\nbei der Leistung von Diensten für die französische Be-\n\nsatzungsmacht begangen hätten, Diese Ansicht findet je-\n\naoch weder in ortlaut noch in der iniste\n\nder Bestimmung eine Grundlage und wird auch im öchri\n\ntum nicht vertreten (vgl. Kumpf JZ 195\nr r\n\nNachveisen; Kutscher-Greve, Eonne trag, Art. 3 Arme\n\n{); der erkennende 3enat billigt sie ebenfalls nicht.\n\nNach Art. 3 Abs. 1 ÜbV darf unter anderem niemand\n\n-J\n\nallein deswegen unter Anklage gestellt werden, wei\n\ndie Interessen der Drei Mächte unterstützt oder den\nStreitkräften, Behörden oder Dienststellen einer oder nehrerer der Drei Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste\ngeleistet hat. liach dem klaren Wortlaut wird demnach nur\neine Strafverfolgung für unzulässig erklärt, die allein\nwegen einer solchen Handlung durchgeführt würde. Das Ziel\nder Bestimmung ist somit, Personen, die sich für die Besatzungsmächte eingesetzt haben, gegen eine Diskriminierung hierwegen zu schützen. Deshalb verbietet sie eine Beeinträchtigung, die sich ausschließlich auf die Begünstigung der Besatzungsmacht gründet. Sie will aber nicht die\nstrafrechtliche Verfolgung einer nach allgemeinem deutschen\nStrafrecht erfaßbaren Tat durch deutsche Gerichte schon\ndeshalb hindern, weil sie im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Besatzungsmacht begangen wurde. Insoweit\ngilt vielmehr die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 b ÜbY.\n\nDie amtliche Begründung zu Art, 3 Abs. 1 UbY bestätigt diese Auslegung (BT Drucks. I. Wahlperiode 1949\nMr. 3500, 1955, Anlage 4 5. 45). Sie weist hierbei zu\n\nZecht auch auf den egfall des AHKG ür. 62 hin (AB1AHH\n1\n\nfe\n5\n@\nN\n[P)\n1-3\nc\n\n106). Dieses hatte während der Besatzur\neine weitergehende Freistellung gewährt, indem es die\nAnwendung deutschen Strafrechts auf Informationen für\n\ndie Besatzungsmächte und auf Beziehungen zu diesen ausschloß. Obwohl die Zechtsprechung den Ausschluß nur auf\nbestimmte Strafbestimmungen beschränkte (BGHSt 3, 317, 319),\nwurde das Gesetz nicht aufrechterhalten, sondern ebenfalls\näurch das AHKG A - 37 mit “irkung von 5. Mai 1955 aufgehoben. Auch dies spricht dafür, daß die Vertragspartner\n\näie Verfolgung von strafbaren Handlungen, die bei Lei-\n\nstung von Diensten für eine Besatzungsmacht begangen\n\nwurden, nicht schon durch Ärt. 3 Abs. 1 ÜbV schlechthin\n\nverhindern wollten.\n\nDa die Angeklagten nicht allein deswegen unter Anklage gestellt wurden, weil sie möglicherweise der französischen Besatzungsmacht Hilfe geleistet, sondern weil\n\nRe\n\nsie gegen die Devisengesetze verstoßen haben, steht Art.\nAbs. 1 ÜbV ihrer Verurteilung nicht im Wege (siehe\nauch Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1959\n\n- 2 StR 526/58 -).\n\nb) Den maßgebenden Grundsatz der Übergangsregelung\nenthält die Bestimmung des Art, 3 Abs, 2 ÜbV. Hiernach\nsind \"Geutsche. Gerichte und Behörden nicht zuständig in\nstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Handlung oder\nUnterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor inkrafttreten dieses Vertrages die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren\". Der Begriff \"zuständig\" ist\nhierbei im Sinne des Ausschlusses der deutschen Gerichts-\n\n3\n\ntarkeit (\"jurisdtetien! im englischen Text) zu vertehen (Beschluß des erkennenden 3enats in LGHöTt 12,\n\n1a\n). Nach diesem klaren ‘Yortlaut haben die üsutsche\n\n[PEG)\nDD\n3 a\n\ne\nichte somit keine Gerichtsbarkeit in solchen »tralverfahren, in denen sie ihnen unmittelbar vor Inkraft\ntreten des Vertrages nicht zustand. Allerdings wird\ndieser Grundsatz nicht streng durchgeführt. Art. 5\n\nAbs. 3 b UbV bringt gegenüber Art. 3 Abs. 2 eine Er-\n\nweiterung der deutschen Gerichtsbarkeit: Die deutschen\nBehörden sollen auch eine vor dem Inkrafttreten des Ver-\n\ntrages begangene Straftat verfolgen dürfen, sofern nur\n\nnicht das Ermittlungsverfahren von der Strafverfolgungs- )\nbehörde der betreffenden Macht endgültig abgeschlossen\n\nwar oder die Straftat in Zrfüllung von Pflichten oder\n\nLeistung von Diensten für die Besatzungsbehörden be-\n\ngangen wurde.\n\nDie grundsätzliche Regelung, daß dem deutschen\nGericht die Verfolgung von strafbaren Handlungen, die\nihm vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages nicht\nzustand, weiter entzogen bleibt, bedeutet umgekehrt,\ndaß nach dem Willen der Vertragsschließenden das deutsche Gericht in dem Umfange uneingeschränkt die Gerichtsbarkeit behalten soll, in dem sie vorher bereits )\ngegeben war. Diese Folgerung ist umsomehr gerechtfertigt,\nals die Verträge über die Beendigung des Besatzungsreimes der Wiederherstellung der Jouveränität und damit\nauch der Justizhoheit der Bundesrepublik dienten, keinesfalls also die Zinschränkung einer bereits bestehenden Gerichtsbarkeit zum Ziele hatten. Ohne rechtliche\nBedeutung ist es hierbei, ob die deutsche Gerichtstarkeit vor dem 5. Mai 1955 nach dem Besatzungsrecht allsemein bestand oder ob sie im einzelnen Falle durch eine\n\nbesondere Zrmächtigung begründet worden war. Gewährten\n\ngaher ile allgemeinen venenmigungen oder eine besoniere\n„mächvigung cine Über die neue Regelung in Abs. 3 des\n„rt, 3 üUbY hinausgehende Gerichtstarkeit, so blieb sie\nunsnsetastet; Abs. 3 aal kann also, wie aucn äle amtliche\n3egründung hervorhebt, nicht dahin ausgelegt werden, äaß\ner gegebenenfalls eine bereits bestehende deutsche Gerichtsbarkeit wieder einschränke (BT Drucks, I. Wahlperiode\n1949, Ur. 3500, 1953 Anlage 4 3. 45/46; vgl. auch Rumpf\nJZ 1957, 654). Zine Prüfung nach Art. 3 Abs. 3 dahin,\nob die Dat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von\nDiensten für eine der Drei Mächte begangen wurde, scheiet daher in einem solchen Falle aus; das deutsche Gericht ist zu ihr weder berechtigt noch verpflichtet,\nweil unabhängig hiervon die deutsche Gerichtsbarkeit\n\nEi\n\ngegeben ist.\n\nc) Falls in einem strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Verfahren die Trage auftaucht, ob jemand in\nsrfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für\ndie Besatzungsbehörde gehandelt hat, sieht nun allerdings der Überleitungsvertrag in Art. 3 Abs. 3 b vor,\ndaß der Botschafter oder in seiner Abwesenheit der Ge-\n\nhäftsträger der betreffenden Macht eine Bescheinigung\nhierüber erteilen kann, die das deutsche Gericht als\nschlüssigen Beweis anerkennen muß. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob durch diese Bescheinigung die deutsche Gerichtsbarkeit, die für ein bestimmtes Verfahren durch\ndie Zrmächtigung einer Besatzungsmacht vorher begründet\nworden war, wieder beseitigt werden kann; denn eine solche\nBescheinigung ist dem Gericht hier nicht vorgelegt worden.\nDas Gericht ist auch nicht befugt, bei der betreffenden\nBotschaft anzufragen, ob die Bescheinigung erteilt oder\n\nen\n\nversagt wird.\n\nd) Nach dem Ailk& Ar. 13 Art. 3 Abs. ? hatten\ndie deutschen Behörden ein Veriahren sogleich auszusetzen, wenn über die Anwendbarkeit des Art. | des Gesetzes zu- entscheiden war, also auch darüber, ob eine\nHandlung bei der ürfüllung von Fflichten oder der\nLeistung von Diensten für die alliierten üötreitkräfte\noder in Verbindung damit begangen war. Die Besatzungsbehörde oder das Besatzungsgericht erteilte sodann\neinen endgültigen, die deutschen Gerichte bindenden\nBescheid. Die intscheidung über die deutsche Grrichtisbarkeit stand somit der Besatzungsmacht zu. Mit dem\nInkrafttreten des Vertrages über die Beendigung des\nBesatzungsregimes ist diese äntscheidung aul das deütsche Gericht selbst übergegangen. Es ist zwar veranlaßt, die Botschafterbescheinigung als schlüssigen EBeweis anzuerkennen; ob aber die Annahme seiner Gerichtsbarkeit dem Überleitungsvertrag entspricht, hat es selkst\nzu entscheiden. Das geht aus dem \"ortlaut des Ärt. 3\nAbs. 3 UbV klar hervor. Zudem widerspräche die Verpflichtung, durch Anfragen eine üntscheidung der möglicherweise interessierten Macht herbeizuführen und so\ndurch eigene Initiative einen Zingriff in die deutsche\nGerichtsbarkeit zu veranlassen, den Absichten der Partner\n\nYrı\n\ndes Überleitungsvertrages.\n\nDenn die (frühere Regelung des AHKG Nr. 13 ist in\nden Überleitungsvertrag gerade nicht aufgenommen worden,\nund zwar mit Vorbedacht,wie sich daraus ergibt, daß in\nArt. 16 des sog. Truppenvertrages (EGBl. 1955 II, 321,\n339) und in Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages (BGBl.\n1955 II 381, 393) eine solche Verpflichtung für die dort\nvorgesehenen Bescheinigungen festgelegt worden ist. Nach\nallem hat das deutsche Gericht die Bescheinigung zu beachten, wenn sie vorliegt; weiteres wird von ihm nicht\ngefordert (vgl. auch Rumpf aad; Meffert NJ%Y 1956,\n\n1468 ff; Maier, JZ 1955, 408). Einem Angeklagten ist\n\nu\n\n[en\n@\n\nalleräings nicht verwehrt, selbst an die betreffen\nacht heranzutreten und um die £rteilung der Botschaiterbescheinigung zu bitten. Das deutsche Gericht kann\ner hierzu aber nicht veranlassen; es darf? auf einen\nderartigen Antrag aus den dargelegten Gründen nicht\n\neingehen.\n\n3. in vorliegendem Falle hatte das Landgericht\n30. Dezember 1952 das Hauptverfahren gegen den Ange-\n+\n\nten Dr. H-EEB essen Beihilfe zum Betrug\n\nin fateinheit mit Devisenvergehen sowie wegen zweier\n\nP)\nklag\n\nweiterer Devisenvergehen und gegen den Angeklagten\n\nDr. TB wegen Devisenvergehens eröffnet. Nach Erlaß\ndes sröffnungsbeschlusses ging ihm ein an das Hessische\nJustizministerium gerichtetes Schreiben des Amtes des\namerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland vom\n\n20. Dezember 1952 zu, wonach \"gemäß Art. 1 (b) des\nGesetzes N\\r. 13 der Alliierten Hohen Kommission\" die\nzuständigen Gerichte des Landes Hessen ermächtigt wurden\n\"in der Sache Dr. Hmw-C EEE u. A. Rechtsprechung\nauszuüben, soweit es sich um die Anklage wegen Verstoßes\ngegen die Devisenbestimmungen handelt\". Die Ermächtigung\nwurde nicht erteilt für eine Strafverfolgung von französischen Staatsangehörigen durch deutsche Gerichte und\nerstreckte sich nicht auf die Beschuldigung gegen\n\nDr. HDp-C: EEE ı.. &. wegen Betruges. Das Lanägericht stellte hierauf das Verfahren ein, soweit Dr. IH@8B-CE SOEB 3einiife zum Betrug zur Last gelegt worden\n\nwar.\n\nNach Art. 1 b AHXG Nr. 13 durften ohne ausdrückliche,\nvon dem Hohen Zommissar der Zone des Sitzes des betref-Zenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen\n\nnee\n\nerteilte chte stwrafgerichts-\n\nGenehmigung deutsche Ge\n\no\n\neri\nbarkeit u. A. nicht ausüben, wenn eine Person beschuldlgt wurde, straibare Handlungen begangen zu haben\ngegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden (Art. i\noder bei der ärfüllung von Pflichten oder der\n\nj\nZeistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte\n\npi\n\nb II)\noder in Verbindung damit (Art. 1 b III). Das Schre:.ben\ndes Hohen Kommissars gab somit dem Landgericht in frankfurt am Main die ÜSrmächtigung zur Aburteilung der den\n„ngeklagten zur last gelegten Devisenvergehen, Die von\nden Revisionen gegen die Gültigkeit und den Unfang der\nZrmächtigung erhobenen Bedenken sind unbegründet.\n\nDer Amerikanische Hohe Kommissar war zur Erteilung\nder srmächtigung zuständig; nach den Art. 1 Satz 1,\nArt. 9 Abs. 1 b AHKü Nr. 13 war er allein hierzu befugt\nals Hoher Kommissar der Zone, in der sich der Sitz\ndes mit der Strafsache befaßten Gerichts, nämlich des\nLandgerichts Frankfurt, befand. Die Frage, ob es auch\nsachlich oder örtlich zuständig war, hatte das Gericht\nselbst zu entscheiden; diese Entscheidung hatte mit der\n£rmächtigung nichts zu tun. Es ist daher ohne rechtliche\nBedeutung, ob die Straftat allein in der amerikanischen\nBesatzungszone begangen worden ist.\n\nDie Revisimen bezweifeln, ob die Ermächtigung\nsich auch auf Art. 1b III - Begehung der Taten bei der\nsrfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten\nfür die alliierten Streitkräfte - beziehe oder nicht\nnur auf Art. 1 b II des Gesetzes, nämlich die Verletzung\n\nvon Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden. Die Zweifel\n\nsind unbegründet. Schon der Wortlaut ergibt, daß die\nErmächtigung den Fall des Art. 1 b III aaO betrifft.\n\nnu\n\nva\n\n„Je konnte sich nach der damaligen Dechtslage auch\n\nnur hisrauf beziehen.\n\nart. 1 b II des Gesetzes hatte nämlich strafbare\nHandlungen gegen Kechtsvorschriften der Besatzungsbehörden zum Gegenstand, also auch gegen das Gesetz Hr. 53\nn.”. der amerikanischen und Fritischen Militärregierung und die Verordnung Nr. 235 des Französischen Hohen\nKommissars, in denen die Devisenbewirtschaftung geregelt\nwar. Insoweit war aber den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit bereits allgemein zuerkannt worden;vgl.\nAHKG Nr. 33 Art. 7 (ABlAHK 1950, 514) und US-HKG Nr. 6\nArt, 2 ä (ABIAHK 1950 5. 526). Diese allgemein erteilte\nGenehmigung ist durch die hierzu ergangenen Änderungsgesetze nicht mehr aufgehoben oder eingeschränkt worden.\nsuch das US-HKG Nr. 35 vom 23. Juni 1953 (ABLAHK 1953\n3. 2514), durch das las US-HKG Nr. 6 ersetzt wurde, ließ\ndie allgemeine Genehmigung unberührt, Zu einer Verfolgung der Devisenvergehen wäre somit das Landgericht ohne\nweiteres befugt gewesen; einer Zrmächtigung hätte es\nnicht bedurft.\n\nDie Ermächtigung war deshalb nur notwendig für\nStraftaten, die bei der Erfüllung von Pflichten oder\nder Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte\nbegangen waren; sie war insoweit nach Art. 1 b III AHKG\nir. 13 bis zur Beendigung des Besatzungsregimes stets\nVoraussetzung für die Verfolgung durch deutsche Gerichte.\n\nDie erteilte Srmächtigung gab demnach dem Landgericht Frankfurt die Befugnis, die dem Angeklagten vorgeworfenen Devisenvergehen zu verfolgen, auch wenn sie\nbei Leistung von Diensten für die französische Besat-\n\nacht oder in Verbindung damit begangen waren,\ne ging also Über die jetzige kegeiung des Art. 3\nAbs. 3 b UbY hinaus; damit war, wie bereits dargelegt,\ndie deutsche Gerichtsbarkeit nach Art. 3 Abs. 2 UbV\nohne weiteres gegeben. Die Ansicht der Strafkammer,\naie erteilte zrmächtigung sei durch den Überleitungs-\n\nvertrag überholt, trifft nicht zu.\n\nsine Botschafterbescheinigung ist dem deutschen\nGericht nicht vorgelegt worden. Das Schreiben des Überkommandos der französischen Streitkräfte in Deutschland\nvon 7. November 1955 und die üörklärungen des Ministeriuns\nfür auswärtige Angelegenheiten der Republik frankreich\nvom 28. Juni 1956 unä 13. November 1956, in denen Rechtshilfeersuchen des Landgerichts abgelehnt wurden, sinä\nweder der Form noch dem Inhalt nach eine solche Bescheinigung. Zu einer weiteren Kiärung der Begründung der Ablehnung bestand daher keine Veranlassung. Soweit die\nVerteidigung durch ihre Anträge eine Anfrage an das\nfranzösische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nüber die Auslegung ihrer Schreiben erstrebte, durfte\ndas Gericht sie nicht beachten; denn eine solche Anfrage\nwäre in Wirklichkeit ein unzulässiger Versuch um Auskunft\ngewesen, ob die Botschafterbescheinigung erteilt oder\n\nversagt wird.\n\nAbwegig ist die Auffassung, die Ermächtigung des\nAmerikanischen Hohen Kommissars sei eine Entscheidung\nnach Art. 7 Abs. 1 des ersten Teiles des Überleitungsvertrages und das deutsche Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, im Zweifelsfalle Rückfrage zu halten; denn\nart. 7 Abs. 1 bezieht sich nur auf Urteile und andere\nder Rechtskraft fähige Entscheidungen der Gerichte oder\nanderer gerichtlicher Behörden der Drei Mächte,\n\nDie deutsche Gerichtsbarkeit ist somit gegeben:\nDamit waren alle Beweivanträge unä Anregungen der Angeklagten, die sich auf die Trage der deutschen Gerichtsbarkeit bezogen, gegenstanäslos. Die Beanstandungen der\nRevisionen, das Landgericht habe die Anträge und Anregungen rechtlich fehlerhaft abgelehnt oder nicht beachtet und seine Aufklärungspflicht verletzt, bedürien\ndaher keiner Srörterung. Soweit die Anträge sich auf\ndas sachliche Recht und auf die Frage der Ermächtigung\nzur Übertragung von Vermögenswerten bezogen, ist kei\nden Verfahrensrügen Stellung zu nehmen.\n\nIl. Verfahrensrügen\n\nFi\n|\n\nI\n[)\n\n. Die Revision des Angeklagten Dr. H>-\nCB trägst vor, die bezüglich der Gerichtsbarkeit\ngestellten Anträge hätten auch der Klärung der Schuldfrage gedient. Falls nämlich festgestellt worden wäre,\ndaß die Angeklagten in Srfüllung von Pflichten oder\nLeistung von Diensten für die französische Besatzungsmacht (Art. 3 Abs. 3 UbV) handelten, wäre damit auch\nerwiesen worden,daß ZB von der Besatzungsmacht, der\ndie Devisenhoheit zustand, zur Entgegennahme der Gelder\nermächtigt war. Die Ablehnung der Anträge habe daher\n\ngegen § 244 Abs. 2, 3 StPO verstoßen.\n\nDie Verteidiger der Angeklagten hatten vorgetragen,\nZB sei von der zuständigen Regierungs- oder Besatzungsdienststelle ermächtigt worden, Zahlungen in Verbindung mit der Tarnnetzangelegenheit entgegenzunehmen,\ndie Konten bei den Banken Dr. CB : ©o. und Tree\nzu eröffnen, zu unterhalten, Abhebungen vorzunehmen und\n\nÜberweisungen zu veranlassen. Zum Beweis hierfür hatten\n\nsie üle Ternehmung dee französischen Verteidigungsministers Bon: ED, des Kaufmanns ZB. ::;5\nssischen Ministerpräsidenten Dr. Zi@B und die Zrnolung einer Auskunft bei dem französischen Botschalver in BED ouer dem französischen Außenministerium\nbeantragt. Die Äblehnung dieser Anträge beanstanden die\ntevisionen ebenfails als rechtlich fehlerhaft. Die Rü-\n\ngen verfehlen aus mehreren Gründen ihr Ziel; der Erörterung beäarf nur Yolgender Gesichtspinkt:\n\nDas Devisengesetz vom 12.12.1938 (RGBl. 1938 I,\n1733) bestimmte in § 4 Abs, 1 ausdrücklich, das nur ein\nscrrifilicher Genehmigungsbescheid als Genehmigung im\n„sinne des Devisengesetzes anzusehen sei. ine derartige\nallgemeine Bestimmung ist in das geltende Devisengesetz\nnicht mehr ausdrücklich aufgenommen worden. Deshalb ist\nzweifelhaft, ob eine zrmächtigung im Söinne des Art. I\nMilxegsG Nr. 55 gültig auch ohne Schriftform erteilt\nwerden kann oder ob sich die Notwendigkeit der Schrifitform jedenfalls aus dem Sinn im Zusammenhang der devisenrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. Langen, Komm. zum\nDev.Gesetz 3. Aufl. Anm. B IV 16). Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Zur Tatzeit war die Zuständigkeit für die Erteilung der Zrmächtigungen bereits allgs- ):\nmein deutschen Stellen übertragen worden (vgl. Langen\naa0 Anm. G I 2), und der Praxis dieser deutschen Stellen\nlag und liegt ganz allgemein schon um deswillen die „chrift-\n!orm zugrunde, weil sonst die Überwachung des Devisenverkehrs gar nicht möglich wäre.\n\nZu dieser tatsächlichen Lage im Bereiche der Devisenüberwachung stand die Behauptung der Revision, dem\nKaufmann AB sei von der zuständigen französischen\nDienststelle eine Srmächtigung erteilt worden, in einen\n\n- 16 -\n\nnicht nur auffälligen, sonaern geradezu unvereiubaren\n;iderspruch, \\ngesichts dessen hätte es der genauen\nAnflührung der näheren Zinzelheiten darüber bedurft,\nauren welche — namentlich bezeichnete - Ütelle unä in\nwelcher Porn die Ermächtigung gegeben worden sein snll.\n‚„ ga\nden in Betracht kommenden Banken eine solche ZSrmächti-\n\n„uch nätte behauptet und dargelegt werden müssen\n\ngung schriftlich zugegangen oder wenigstens mündlich\nmitgeteilt worden sei. Da es hieran fehlt, entbehrten\ndie Beweisanerbieten der erforderlichen Tawsachenangaben.\nAuf ihre Ergänzung hinzuwirken, bestand für das Landgericht im Hinblick auf die Unvereinbarkeit des Vorbringens\nder Yerteiäigung mit der Regelung und Handhabung der\nDevisenüberwachung Kein Anlaß. Das gilt unscomehr, als\n\nie Siraikammer nach den eindeutigen Feststellungen über,\ndie Machenschaften des Kaufmanns ZEED Auvon ausgehen\ndurfte, daß die von der Verteidigung gewünschte Beweiserhebung mangels jeglicher substantiierung der Anvräge\nin dem erwähnten öinne nicht zur Feststellung einer für\ndie intscheidung wesentlichen Tatsache, nämlich der rechtswirksamen ärteilung einer ürmächtigung im Sinne des Art. I\nlilitegs Ar. 553 führen würde, sondern allenfalls zu der\nPeststellung einer der Durchführung dieser }achenschaflten dienenden Scheinermächtigung.\n\nDas AHKG Nr. 40 (ABlAHK 1950 5. 635) ist auf Fälle\nder vorliegenden Art nicht anwendbar. Da sich Seine Verbote gegen die Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte\nrichten, bezieht sich auch die Freistellung durch Art. 7\nnur auf Rechtsgeschäfte und Handiungen, an denen Angehörige\nder Besatzungsstreitkräfte beteiligt sind,\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des \\ 275 StGB verstoßen, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n„les gils auch für das Yorcringen, der „Angeklagte\n\nEs er nm ara FR Pu -r, Boa vn 1;\nDr. ID SEEED sc: ir seiner Verteidäisung unsu-\n\n„\"ASSiE beschränkt worden, weil er in der Hauptverhand-\n\n3. Der Angeklagte Dr. He CEEw Hai:e üucch:\nseinen Verteidiger den 3eweisamtrag gestellt, den früheren\nLeiter der Devisenüberwachungsstelle iimE>, Ü::! Zei,\n\nals sachverstänäigen Zeugen darüber zu hören, daß Bulgeld- I\ne e\n\nAS\n\nbescheide gegen andere Beschuldigte desselben Verfahr\nzurückgenommen wurden, weil die Devisenüberwachungsstelle\ndie Geidtransaktionen als legal anerkannt habe. Da\ngericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zes\nhandle sich un einen 3eweisermittlungsamtrag, der benannte Zeuge erscheine auch als ungeeignetes Beweismitsel und die in sein “issen gestellte Tatsache sei [ür\n\ndie ntscheidung ohne Bedeutung.\n\nDie Revision bezeichnet die Ablehnung als rechtlich\nfehlerhaft. Die füge dringt nicht durch.\n\nDas Landgericht hatte darüber, ob die Angeklagten\neine Genehmigung nach Art. ı HilRegG Hr. 53 n.Y., für\n\ndie Devisengeschäfte hatten, allein nach seiner auf Grund\nder lIfauptverhandlung gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. An die Auffassung einer anderen Behörde in Verfahren\n\nKi\n\nY\n\ngegen andere Beschuldigte über die dort in Frage stelienie\n\nar für\n\nden Rechtsgeschäfte war es nicht gebunden; si\n\ndas Jandgericht ohne Bedeutung. Dieser Grund trägt die\nabilehnung. ss kann daher dahingestellt bleiben, ob der\n„nnäahme des Lanägerichts, es handele sich um einen Beweisermivtlungsamtrag und der benannte Zeuge erscheine\n\nungeeignet, beizupflichten wäre,\n\n_.\n\nrn\n\nun\nji\n\nLzugen darüber zu ve i\n\nSD EEB 7ich: gevu2t habe, die an S: m AuSsorleitung an WB ;=-\n\nztimmnt, nicht stattgegeben, da ZB al: unerreichkar\n\ngelten müsse, Entgegen der Weinung der Revision ist\n\ndas rechtlich nicht zu beanstanden. ZB hatte be-\n\nreits mit Schreiben vom 19. November 1956 mitgeteilt,\n\n„anlven Betrüge seien zur \\ieite\n\ner werde trotz Zusicherung freien Geleits nicht vor\nvericht erscheinen unä aussagen. Rechtshilleersuchen\n\num vernehmung von französischen Offizieren unä Beamten\nwaren durch das französische Außenministerium abgelehnt\nworden. Unter diesen Umständen war die Annahme des Lanigerichts, das benannte Beweismittel sei unerreichbar,\n\nberechtigt.\n\n5. Abwegig ist die Rüge, eine Beschränkung der Verteidigung läge darin, daß der bei Beginn der Hauptverhandlung am 13. November 1956 gestellte Antrag, die\nHauptverhandlung aufzuheben, wohl noch an diesem \"age,\naber nicht sofort, sondern erst nach Fortführung der\nHauptverhanälung beschieden worden sei.\n\nDies gilt auch für die Beanstandung, das Lanäügericht habe die Bescheidung der an diesem Tage gestellten\nAnträge hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit zu-\n\nrückgestellt.\n\n6. Der Verteidiger des Angeklagten Dr. C>\nnatie den Hillsbeweisamtrag gestellt, den Prokuristen\nSch zun Beweis dafür zu hören, daß die Devisenprüfung erst am 9. Juli 1951 begonnen habe, das Konto\nD- ED aver pereits am 4. Juli 1951 eingerichtet\nworden sei, Damit wäre nach Ansicht der Verteidigung er-\n\nI“\nFi\n\nr\ncr\nn\n\n’\n‘D\n)\n\nyiosen woraen, daß von \"Ausweichmanöver ci\n\nvr.\nKr\n\nsrrochen werden Künne.\n\nie Revision rügt zwar zu llecht, da das Tandgericht diesen Antrag nicht, und zwar auch nicht in den\nGründen des ürteils, beschieden hat. Auf den Verfah\nrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht. Dr. pP\nhat nach den Feststellungen bei der ersten 3egegnung\nnit Fu von Ausweichmanövern zur Verhinderung der\n\nin inem Bankgeschäft vorgenomnenen überprüfung durch\näie dDevisendienststelie erfahren. &s ist zwar richtig,\ndaß diese Feststellung, falls die unter Beweis gestellte Tatsache von dem benannten Zeugen bekundet wor\n\nwäre, für die Zinrichtung des Kontos \\ a > nicht\n\nzugetroffen hätte. Sie wäre aber nicht hinfällig geworden hinsichtlich des Kontos CoWB-TW; däs später\nauf Veranlassung Zollers errichtet worden war. Daß dies\nschon vor den 9. Juli 1951 geschah, behauptet die ie-\n\nvision nicht.\n\nIm übrigen gründet das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte Dr. CD sei von der Begegnung\nmit ZB an nicht mehr gutgläubig gewesen, auf weitere\nTatsachen, so seine Kenntnis, daß ZB französischer\nStaatsangehöriger war und unter falschen Namen auftrat,\ndaß die Firma Fritz Te, für die ein Konto errichtet\nworden war, nicht bestand und die Unterschriften auf den\nKontoeröffnungsblättern und den Blanko-Quittungen ge-\n\nfälscht waren, sowie auf die eigenen Angaben des Dr. CB:\n\nDieser hatte zugegeben, er habe zeitweilig die Gestalt\ndes Kontoinhabers Ye angezweifelt unä sei auch ein gewisses Mißtrauen nicht los geworden, daß das Geld vielleicht in Kanäle fließe, die \"währungsmäßig unerwünscht\"\n\nwarelis\n\n»\n\nDie Sachrüge hat nur aie\n\nSie meint, die Überweisungen von 692.,573,- IM\nvon der Bank des \\ngeklagten Dr. WW an das Bankhaus Tr hätten nicht gegen die Devisenbestimnun-\n\ntsgeschälte zwischen zwei Gdeut-\n\nod\n(6)\nrs\nr\nc+\n\nschen Banken waren. öle übersieht dabei, daß das Konto\nbei dem Bankhaus Tr unter ädsr Kontrolle des \\ranzösischen Kaufmanns ZW stand. Dies wußte auch der\n„ngekl Si isungen waren daher nach Art. I\n\nagte. Die üÜbervwe\nAbs. 1 c MilfegG Ür. 53 n.?. verboten,\n\nGegen die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Lanägericht hat nicht nur festgesteilt, Dr.\nCB habe mit üer Möglichkeit gerechnet und sie gekillist, ZB sei französischer Aaufmann und wickle Privatgeschäfte ab, sondern auch, daß diese Geschäfte gegen die Gesetze verstießen. Die Tolgerung, gerade der\nUmstand, daß der Angeklagte sich immer wieder an seinen\nFreund v. TB nit üer Frage gewandt haben will, ob\ndie Geschäfte auch einwandfrei seien, sei ein Beweis\n\nr\n\nfür die Bösgläubigkeit des Angeklagten, ist möglich. Im\nübrigen stellt sie nur eine zusätzliche Trwägung der\nSstrafkammer dar, die bereits auf Grund der vorher geschilderten \"atsachen überzeugt war, der Angeklagte habe\ndamit gerechnet, ZEEEB tätige verbotene Devisengeschäfte,.\ndiese aber trotzdem durch seine Bank durchführen lassen.\n\ndie Bemerkung bei der Sstraizumessungserwägung,\n\nder \\ngeklagte habe sich auf äle ‘orte seines l'reundes\n\nar m atbane n} Ham!\n7 EUEEEB :::::55en, ohne \"sich\n\nseines Verhaltens Pechenschaft zu\n\nüber deren mögliche und später auch eingetret\n\nwirkung nicht bewußt geworden war. Das Urteil lührt\naber im Anscniuß daran weiter aus, daß er, nachden er\nZU persönlich kennen gelernt hatte, sich nicht mehr\nzur Umkehr entschließen konnte. Zu diesem Zeitpunk\ner aber die Üragweite seines Verhalvens erkannt. Das\nLandgericht legt der Verurteilung des Angeklagten Dr.\nEB auch nur die Geschäfte zugrunde, die er tätigte,\n\nals er bereits mit der Möglichkeit rechnete, die Gc-\n\n”,\n\nschäfte des ZB seien nach den Devisengesetzen ver-\n\nvoten.\n\nIm übrigen läßt die auf Grund der allgemeinen\nSachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler weder in der öchuldfrage noch im Strafausspruch\nzum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen. Die Annahme eines “irtschaftsvergehens ist rechtlich einwandfrei (vgl. BEHSt 11, 263). Ohne rechtliche Bedeutung\nist es, daß inzwischen die Vorschriften über Zahlungen\nan Ausländer geändert worden sind (EGHöt 7, 294), Das )):\nsandgericht nimmt Tateinheit zwischen den Verstößen\nnach “rt. i Nr. ld und 1 h MilRBest Nr. 53 n.T. an.\n\nOb dem zuzustirmmen und nicht nur eine fat anzunehmen\nist (BGHS+t 12, 190, 196), kann dahingestellt bEIiben;\n\nienn der Urteilsspruch lautet nur auf Verurteilung\nwegen Devisenvergehens; der Strafausspruch ist da-\n\ndurch ofiTensichtlich nicht beeinflußt worden.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-03/2-str-576-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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