{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-19_2_StR_560_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-19","aktenzeichen":"2 StR 560/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 560/56 2248 068 x\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Heinrich TI gu aus\nDEE, zevoren au EB 1905 in EB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1956, an der teilgenemmen haben:\n\nDE Se u\n\nar er\n\nSenatspräsident Dr. Baläüßs\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Prof.Drs Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweieh\nBundesrichter Dr+ Schalscha\nBundesriehter Hoepner\nals, beisitzende Riehter-Bundesanwalt Me in der. Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW dei er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter ws\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. | | on. un.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen verurteilt. Seine Revision hat Erfolg,\nda die Verfahrensrüge durchdringt.\n\nDie Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte im Dezember 1955 und Januar 1956 an seiner 15-jährigen,\nseiner Erziehung anvertrauten Tochter Rita unzüchtige Handlungen vorgenemmen hat. Sie stützt ihre Überzeugung vor\nallem auf die Aussage des Mädchens, das sie für glaubwürdig\nhält. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag, die Tochter Renate darüber zu hören, daß die\nEhefrau des Angeklagten Renate im Verfahren 5 KlLs 33/54 zu\neiner unrichtigen Aussage verleitet bzw. die Aussage vor\nder Hauptverhandliung mit ihr abgesprochen habe. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab, \"da das, was die Zeugin Renate Heidenreich bekunden soll, für die Entscheidung\nohne Bedeutung ist\". Zu Recht beanstandet die Revision diese\nAblehnung. \\\n\nDer Angeklagte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat\nund brachte vor, seine Frau und deren Bruder hätten das\nMädchen beeinflußt, gegen ihn auszusagen. Diesem Vorbringen\ndiente sein Beweisamtrag. Der Angeklagte wollte erkennbar\nbeweisen, seine Frau habe in dem jetzt anhängigen Verfahren\nRita ebenso beeinflußt, wie sie in einem anderen, Prüheren\nStrafverfahren auf Renate eingewirkt habe. Die Strafksmmer\nhat, wie. sich aus dem Urteil ergibt, den Beweisamtrag auch\nin diesem Sinne aufgefaßt; sie hat ihn aber für bedeutungslos gehalten und dies damit begründet, sie sei bereits\nüberzeugt, daß Rita in vorliegendem Fall die volle Wahrheit gesagt habe. Sie nimmt also an, ein etwaiger Beeinflussungsversuch der Mutter sei erfolglos geblieben, Hier-\n\nEf\n\nvn.\nÄ\n\nAd DATEN u,\n\n-53-—\n\nnach hat die Strafkammer in Wirklichkeit die zu beweisende\nTatsache nicht für bedeutungslos gehalten, sondern unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweggenommer, Auf die-\n. sem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Glaubwürdigkeit des Mädehens anders beurteilt\nhätte. j j\n\nDas Urteil kann daher keinen Bestand haben. In der\nneuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Gelegen-\n‘heit haben, das Vorbringen der Verteidigung über die Un-\n\nstände, die nach ihrer Ansicht gegen die Schilderung des\nMädchens über den Tathergang im Dezember 1955 sprechen, zu\nwürdigen. u m\n\nBaldus Busch\n\nDr. Dotterweich\nDr. Schalscha Hoepner .\n\nRB)\n\nyE\n\nPR D\nEERRR\n\nEL IER\nWr: 230700\n\nAue\n\nPR\n’ wi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-560-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-560-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.106197+00:00"}}