{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-19_2_StR_556_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-19","aktenzeichen":"2 StR 556/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S{R 556/56 | 2248 067\n\nIm Namen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ihefrau Helene B EM cet. FE au > RE.\ndort geboren ar EEE 3.911:\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1956, an der %eilgenemmen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBündesrichter Dr, Schaischa\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepaer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesahmaltschaft;\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nJandgerichts in Bonn vom 23. Juli 1956. soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landäge--\nricht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: - 1\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.\nDie Strafvollstreekung ist zur Bewährung ausgesetzto\n\nIhr Ehemann hat laufend Diebstähle begangen, Die Diebesbeute brachte er in die eheliche Wohnung. wo sie zum Teil von\nder Angeklagten gebraucht und verwertet worden ist, So- hat\nsie einige gestohlene Reißverschlüsse bei der Anfertigung\nvon Kleidern für ihre Kundsehaft verbraucht, Dabei hat sie\nauch von dem Nähgarn verwendet, das ihr Ehemann gestohlen\nhatte, Aus gestohlenem Dekorationsstoff fertigte sie Übergardinen für Küche und Schlafzimmer sowie Kleidungsstücke\nfür sich und die damals 13jährige Tochter an, Ein gestohlenes\nbügeleisen und eine gestohlene Nähmaschine verwenäste sie wie:\nderholt bei ihren Schneiderarbeiten. Bronzefiguren aus einem\nDiebstahl ihres Ehemannes stellte sie-in ihrer Wohnung auf\noder duldete die Aufstellung durch ihren Mann.\n\n3 ”\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer wußte die Angeklagte, daß es sich bei diesen Sachen jeweils um. gestohlenes\nGut handeltes Das Landgericht nimmt an, daß sie die Gegenstände\nihres Vorteils wegen an sich gebracht hat, indem sie diese\nfür sich in ihrem Haushalt und ihrem Gewerbe als Schneiderin\nverwertetea j\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung ven\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nda die Sachrüge durchgreift.\n\n“|\n\nZum Begriff des \"Ansichbringens\" gehört ein auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die strafbar erlangte Sache. so\ndaß der Empfänger seinerseits willkürlich über die ”ache verfügen kann. Durch die Übergabe und den Empfang der Sache muß\nalso für den Erwerber ein äußeres Verhältnis geschaffen sein,\ndas ihm ermöglicht, über den Gegenstand wie über seine eigenen\nSachen für sich zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl R6St 55.\n\n58). u , .\n\nx\n\nEs komef mithin bei dem \"Ansichbringen\" ‘auf die Willens- -\n‚ richtung der’ Beteiligten und auf den tatsächlichen Erfolg\n\nder Überlassung der Sache an. Überantwortet ein Ehemann die\n\nvon ihm mittels strafbarer Handlungen erlangten Sachen an\n\nseine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau, so\n\n1§ 88t sich aus dieser Tatsache allein ihr gegenüber noch nicht\nohne weiteres folgern, daß damit eine Übertragung der Verfügungsgewalt oder die Einräumung einer Mitverfügungsgewalt gegeben\n\nist (vel RGSt 39, 308 £f)o\n\nm een mn mn un\n\nDiesen Grundsätzen gegenüber muß es rechtlichen Bedenken\nbegegnen, daß die Strafkammer den Tatbestanider Hehlerei in\nder Begehungsform des Ansichbringens aueh in den Fällen als\nverwirklicht angesehen hat, in denen die Angeklagte die gestohlenen Sachen mit Erlaubnis ihres Mannes nur in Gebrauch\ngenommen hat, wie es für die Nähmaschine und das Bügeleisen\nzutrifft, oder in’denen sie gar lediglich gestohlene Sachen _\nin der ehelichen Wohnung aufgestellt oder die Aufstellung\ngeduldet hat, wie dies das Urteil von den Bronzefiguren an- .\nnimmt, Denn das \"Ansichbringen\" erfordert die Begründung einer\nneuen Verfügungsgewalt in dem dargelegten Sinne (vgl auch RGSt\n51, 179, 1815 57, 73; 74). Daß in den bezeichneten Fällen\ndiese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, kann den bisherigen\nFeststellungen nicht entnommen werden, ist im übrigen auch\n\nsr\n\n—\n\nBR\n\nunwahrscheinlich. Deshalb kann das angefochtene Urteil\n\nnicht bestehenbleiben und muß in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung der\nAngeklagten bejaht hat. über die nur einheitlich entschieden\nwerden kann\n\nFür die übrigen Einzelfälle dieser fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei nach\nden bisherigen Feststellungen fehlerfrei bejaht, Denn insoweit, als die Angeklagte die gestohlenen Gegenstände für\nihre Kundschaft verbraucht hat, ist das \"Ansichbringen\"\nzweifelles gegeben, In diesem Sachverhalt. liegt auch ohne\nweiteres die Feststellung, daß die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat, :\n\nEbenso gilt dies für den gestohlenen Stoff, aus dem\ndie Angeklagte für sich und ihre damals 13jährige Tochter\nKleidungsstücke schneiderte und Übergardinen anfertigtes\nSie hat damit tatsächlich bestimmend über gestohlenes Gut\nverfügt. Die Strafkammer konnte aus diesen ihren Feststellungen folgern, daß die Angeklagte den gestohlenen Stoff\nan sich gebracht und dies auch \"ihres Vorteils wegen\" getan\nhat. Gegen die Darlegungen des Urteils sind daher insoweit\nnach den bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht\nzu erheben. Allerdings müssen auch diese Feststellungen\nwegen der Einheitlichkeit der Tat aufgehoben werden, Die\nStrafkammer muß erneut über den gesamten Sachverhalt. ver-\n\nhandeln und entscheiden.\n\nBaldus Busch Bundesrichter Dr. Schalscha\nist ortsabwesend und deshelh\n\nverhindert zu unterzeichnen,\nBaldus\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-556-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-556-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.083927+00:00"}}