{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-19_2_StR_550_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-19","aktenzeichen":"2 StR 550/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"W\n2248 069\nNamen des vVelkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna-Mariae NM EB sch: SCHERE aus\nTe, zeboren ar. GE 1951 in mai.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n--» Sachbezeichnungs Reichl —\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raube\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nAN\n*\n\nfür Recht erkannt\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner j\nals beisitsende Riehter,\n\nBundesanwalt\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter‘\n\n‚in‘der Verhandlung,\nbei der Verkündung\ner.Bundesanwaltschaft,\n\nBj ustisangestellter EEE».\n. \"als Irkundsbeaiez er Gesohäftastelle,\n\n»\n2)\n\nAuf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 2. August 1956 wird\n\ndie Sache, soweit das Urteil die Beschwerdeführerin betrifft, zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der vom Landgericht in Mannheim gegen sie erkarnie\nStrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n{\n\n3\n\nVon Rechts wegen\n)\n)\n!\n\nV/\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zum schweren Raube\nunter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit\nihrer Revision macht sie Verletzung von Vorschriften des\nsachlichen und des Verfahrensrechts geltend.\n\n‚I. Verfahrensrüges\n\nDie Revision beanstandet, daß die Angeklagte un\nauf Grund eines nicht verlesenen polizeilichen Geständnisses der Mitangeklagten Herbert und Lieselotte Rgib\nverurteilt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Grundlage\nder Verurteilung der Beschwerdeführerin waren, wie das\nUrteil deutlich ergibt (II d), die in der Hauptverhandlung\nabgegebenen Erklärungen der beiden Mitangeklagten zu deren\nfrüher abgelegten Geständnis, das auch Äußerungen über den.\nTatbeitrag der \"rau Mn enthielt. Einer Verlesung der\nNiederschrift dieses Geständnisses bedurfte es deshalb nicht.\nDie weitere &inlassung der Eheleute RB, dieses Geständnis\nhabe nicht der Wahrheit entsprochen, hat die Strafkammer für\nwiderlegt angesehen; damit ist sie im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden\nist, geblieben.\n\nII. Sachrüges\n\nDas sachlichrechtliche Vorbringen der Revision ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende Nachprüfung ergibt aber,daß die Ötrafkammer unter Verletzung\n\n°\n\ndes § 79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen\nhat, Die jetzt abgeurteilte Straftat ist am 11. Juli 1954\nbegangen worden; danach hat das Landgericht in Mannheim\ndie Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die\nsie, wie die Dauer der Strafzeit ergibt, zur Zeit des ET-\nlasses des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt haben\nkann. Sofern das Mannheimer Urteil bereits rechtskräftig\n\"ist, muß also mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe gebildet\nwerden, auf die die verbüßte Teilstrafe anzurechnen ist.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-550-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-550-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.061177+00:00"}}