{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-19_2_StR_510_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-19","aktenzeichen":"2 StR 510/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_2 StR 510/56 2268 028\n\n'm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Gärtner tin _J [ee aus MB; ort geboren am\n\n2,) den Händler Han aus 7.\ngeboren am di ' 4 in m\n\n3.) den Hilfsarbeit aus HB,\n\ner Nicolaus\ndort geboren m 1927.\n\nwegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 19. Dezember 1956 in der Fitzung vom\n30. Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Nicolaus\n\nJ wird das Urteil des Landgerichts in Kleve\nvom 16. Februar 1955 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen bandenmäßiger\nBeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision dieses Ta\n\nund die Revisionen der Angeklagten Martin J\nund 5 gegen das genannte Urteil werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nTan N -1-L-\n\nGründes\n\nTer Angeklagte Martin Tg ist wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, begangen im Jahre 1952,\nund wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen zu\nGefängnis und Geldstrafe sowie Wertersatz, der Angeklagte\nSm ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall (Kaffee) und wegen einfacher Abgabenhinterziehung im Rückfall ebenfalls zu Gefängnis und Geldstrafe sowie Wertersatz verurteilt worden; gegen ihn sind auch Einziehungen ausgesprochen worden. Nicolaus > ist wegen\nBeihilfe zu gewerbs- und bandenmäßiger F.bgabenhinterziehung\nzu einem Monat Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung,\nzu Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt worden.\n\nnie Revisionen rügen Verletzung von Vorschriften des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nm Be m Bien Am aan RD ya mn.\n\n1._ Nicolaus Ji I\n\nDer Verteidiger des Nicolaus Jg führt zur Begründung\nder von ihm geltend gemachten Verletzung der §§ 244 Abs 3, x\n246 StPO an, er habe den Beweisamtrag gestellt, bei der niederländischen Staatsanwaltschaft des Wohnsitzes des Angeklagten\n\nKO anzuregen, ob gegen I ] ein Verfahren wegen Mein- .\neides anhängig sei, dessen Durchführung sich xD durch die ze:\n\nKr\n\nFlucht ins Ausland entzogen habe; außerdem sei beantragt u\n\nworden, einen Strafregisterauszug ebenfalls bei den holländischen Behörden über KB einzuholen; an dieser Beweiserhebung habe die Strafkammer nicht vorübergehen dürfen.\n\nEu\n\nDiese Angaben stimmen nicht ganz mit den tatsächlich\ngestellten Beweisamtrag überein; ausweislich des Protokolls\nging der Beweisamtrag dahin, Beweis zu erheben, daß xD\nin Holland nicht nur wegen Verletzung des Eides oder der\nWahrheitspflicht bestraft ist oder verfolgt wird\", durch Einholung eines Strafregisterauszuges der holländischen Behörden\noder durch Einholung einer Auskunft der Polizeibehörden des\nletzten Wohnsitzes des Ka] in Holland. An diesem Beweisamtrag ist die Strafkammer keineswegs vorübergegangen, sie\nhat ihn vielmehr durch Beschluß abgelehnt, weil die Behauptungen als wahr unterstellt wurden. Das durfte das Landgericht nach § 244 Abs 3 StPO tun; daß es die zugesagte\nWahruntersteliung nicht eingehalten habe, behauptet die Revision nicht. Daß die Strafkammer nicht die Folgerungen gezogen hat, die der Verteidiger erwartete, ist nicht zu be- g\nanstanden. Die Strafkammer durfte auf Grund ihres persön- |\nlichen Eindrucks dem x» auch glauben, wenn dieser bei\nanderer Gelegenheit die Wahrheitspflicht verletzt hatte.\n\n‚Die Rüge ist also unbegründet.\n\n2. SEE.\n\nFür SW acht äie Revision dieselbe Verfahrensrüge geltend wie für Nicolaus’ Tb, obwohl für SD\nkein entsprechender Beweisamtrag gestellt worden ist. Es\nkann dahingestellt bleiben, ob sus» in der Hauptverhandlung den für Wicolaus aD gestellten Antrag sich zu\neigen gemacht hat; die Verfahrensrüge scheitert jedenfalls\naus demselben runde wie die des Nicoiaus IB.\n\na nn\n. rt\n\nen\n\n.\n®\n\n3. Martin Tg\n\nSeine ebenfalls auf Nichterhebung von Beweisen Über\ndie Glaubwürdigkeit des > gestützte Verfahrensrüge ist\n\nunzulässig, weil er in seiner Revision einen von den Tatsachen abweichenden Verfahrensverlauf angibt, Er behauptet,\nsein Antrag auf Beweiserhebung darüb.r, daß in Hol.and ein\nMeineidsverfahren gegen BD anhängig sei, sei mit dem\nHinweis abgelehnt worden, die behauptete Tatsache beweise\nnicht, daß x tatsächlich einen Meineid geleistet habe;\nauch weun dies der Fall sei, sei die Kammer nicht gehindert.\nihm Glauben zu schenken. Das Hauptverhandlungsprotokoll\nergibt aber, daß der Antrag abgelehnt worden ist, \"weil er\nfür dieses Verfahren ohne Bedeutung ist\". Die unrichtige Angabe der Verfahrensvorgänge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist deshalb unzulässig;\ndaß der Ablehnungsbescheid nicht erkennen lasse, ob die Ablehnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolge,\nhat die Revision nicht behauptet.\n\nII. Sachrügen:\n\nDs\n\nSoweit sich das Vorbringen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet, ist es im Revisionsverfahren unbeachtlich, da der Senat .an die Feststellungen\ndes Landgerichts gebunden ist. Zu erörtern ist nur das\nfolgende:\n\na) Die Feststellungen des Landgerichts ergebe., daß Martin\n\nO3 7 entgegen dem Revisionsvorbringen in großem Umfange\ngeschmuggelten Kaffee an KW ze1ietert hat, der mit ihm\nüber die Lieferungen und den Preis verhandelte und an ihn,\neinnal an seine Ehefrau, zahlte. Aus diesen Feststellungen\nhat die Strafkammer ohne Rechtsfehl:.r den Schluß gezogen,\ndaß Martin JB, der Menge und Preis bestimmte, die Tatherrschaft hatte und als Täter anzusehen ist. Auch die An-\n\nnahme der Gewerbsmäßigkeit und der Bandenmäßigkeit ist bei\nihm nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Schmuggeltätigkeit des Martin nr 7) im Jahre 1952 als fortgesetzte\nHandlung entspricht nicht den von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 1, 315).\nNasselbe gilt für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nhinsichtlich der im Jahre 1953 entfalteten Tätigkeit. Durch\ndie fehlernafte Annahme fortgesetzter Handlungen wird der\nAngeklagte jedoch nicht beschwert, Infolgedessen kann er ®| PR\naber auch nicht mit Erfolg geltend machen, es hätte nur eine 4\n\nmen\n\nPRO EN\n\neinzige fortgesetzte Handlung vorgelegen, und die Annahme\ndes Landgerichts, die Verhaftung im Juli 1952 habe den Fortsetzungszusammenhang unterbrochen, sei unrichtig. s\n\nb) Auch die Verurteilung des Sg 1ä5t Rechtsfehler,\ndie den Bestand des Urteils gefährden könnten, nicht erken-\n}\nnen-\n\n'e) Hingegen kann der Schuldspruch gegen Nicolaus Jg\nnicht in vollem Umfange aufreckterhalten werden. Das Landgericht hat übersehen, daß die Gewerbsmäßigkeit beim Schmuggel u\neine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 & >\nAbs 2 StGB ist, daß die auf Gewerbsmäßigkeit beruhende Strafschärfung - anders als hinsichtlich der Bandenmäßigkeit -\nalso nur den trifft, bei dem sie vorliegt (BGHSt 6, 260,\n261). Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme bloßer\nGehilfenschaft bei einem Mitglied der Bande (BGHSt 4, 33;\n\n8, 70). Daß Nicolaus JB Mitglied der Bande war, ergibt j\nsich daraus, daß er, wie das Urteil feststeilt, mit seinem j\n\nBruder und rn zusammen eine Schmuggelfahrt ausgeführt\nhet.\n\nDa das Urteil keinen Anhalt für ein gewerbsmäßiges\nHandeln des Nicolaus JB ergibt una nicht zu erwarten\n\nur\n\nist, daß nach dieser Richtung noch Feststellungen getroffen\nwerden können, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt.\nDennoch war der Strafausspruch aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat nämlich übersehen, daß trotz Nichtanwendung des\n§ 398 RAbgO auf den Beschwerdeführer, dem eine Vorteilsabsicht nicht nachgewiesen wurde, die Mindeststrafe des\n\n§ 401 b RAbgO bei dem Gehilfen nicht unterschritten werden\ndarf, der selbst Mitglied der Bande war (BGHSt 8, 70, 73).\nDurch die Unterschreitung der Mindeststrafe ist der Angeklagte nicht beschwert; es ist also unmöglich, daß der Wegfall des Strafschärfungsgrundes des gewerbsmäßigen Handelns\nzu einer weiteren Strafminderung führen kann.\n\ndä) Der Ausspruch daß, \"soweit die Wertersatzstrafe\n40.000.- DM übersteigt, für je 1.000.- DU 1 Tag Gefängnis,\nsoweit sie 10.000.- DH übersteigt, für je 500.- \"DM 1 Tag Gefängnis, soweit sie 1.000.- DM übersteigt, für je 250.- DM\nı Tag Gefängnis, im übrigen für je 100.- DM 1 Tag Gefängnis\"\ntritt, könnte mißverstanden werden. Sollte er so gemeint\nsein, daß IB, wenn er nichts zahlt, für den 40.000.- DM\nübersteigenden Betrag von 28.418.- DM 28 Tage, für den 10.000.-DM\nübersteigenden Betrag von 30.000.- DH 60 Tage, für den 1.000.-DM\nübersteigenden Betrag von 9.000.- DM 36 Tage und für die\nletzten 1.000.- DM 10 Tage, zusammen also 1534 Tage Gefängnis\nzu verbüßen hat (entsprechendes: bei den übrigen Beschwerdeführern), so wäre eine soiche Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft. Jede Geld- oder Wertersatzstrafe\nist eine einheitliche Strafe. Würde aber eine Geldstrafe derart aufgeteilt, daß ein bestimmter Betrag durch 1 Tag, der\ngleiche Betrag aber je nach dem, was bereits bezahlt worden\nist, durch 4 Tage Freiheitsentziehung abgegolten . werden\nkann, so würden innerhalb derselben einheitlichen Strafe ganz '\n\n—J\n\nverschiedene Übel verhängt Tas wäre unzulässig. Ein solches\nVerfahren wäre übrigens undenkbar, wenn man es mit dem Reichsgericht (ıRGSt 60, 244) für notwendig hielte, die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt anzugeben. Wenn die neuere Praxis aus Zweckmäßligkeitsgründen dazu Ühsrgegangen ist, statt dessen den Umrechnungssatz im Urteilsspruch anzugeben, so darf Gies jedenfalls nicht dazu führen, daß der Grundsatz der Einheitlichkeit\nder Geldstrafe aufgegeben wird.\n®\n\nDer Senat versteht jedoch den Urteilsspruch dahin, daß\ndas Landgericht den Umrechnungssatz nicht unzulässigerweise\nfür den einzelnen Angeklagten gestaffelt, sondern zulässigerweise für verschiedene Angeklagte verschieden bestimmt hat.\nEs wird also hiermit klargestellt, daß bei Martin Tg für\nje ?.000,- DM der Wertersatzstrafe, bei se für je\n500.- DM, bei Nicolaus JB für je 250.- DM ı Tag Gefängnis\nals Ersatzfreiheitsstrafe tritt.\n\nBaldus . Busch Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-19/2-str-510-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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