{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-07_2_StR_542_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"2 StR 542/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\n2 StR 542/56 Ba 22 919\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Johannes : EEE ‚aus Hin.\ngeboren am EEEREEES 1951 ir naguuunm.\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 5. Dezember in der Sitzung vom 7. Dezember\n1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kaiserslautern vom 6. September 1956 wird\nverworfen. .\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv4\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Vergehens des fahrlässigen\nFalscheides verurteilt worden. In einem Rechtsstreit seinss\nBruders Wilhelm bekundete er am 4. Dezember 1954 vor dem\nAmtsgericht in Kaiserslautern als Zeuge u.a. folgendes:\n\n\"In dem Testament der Mutter stand, daß der Beklagte\n(sein Bruder Wilhelm) nicht über Nachlaßgegenstände\nohne meine Zustimmung und die Zustimmung seiner\nSehwester Philippine verfügen kann.\"\n\nAm 8. Dezember 1954 hat der Angeklagte dann diese Angaben,\ndie ihm nochmals wörtlich vorgelesen wurden, vor dem Amtsgericht in Kaiserslautern beschworen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß diese Bekundungen des\nAngeklagten falsch waren, In keinem der drei Testamente der\nMutter ist eine derartige Verfügung enthalten, sagt das Urteil,\n\nsondern im Gegenteil bestimmt, daß der Sohn Wilhelm(der Beklagte) Alleinerbe sei.\n\nDer Eröffnungsbeschluß hat dem Angeklagten zur Last gelegt, sich mit der beschworenen Aussage eines Meineids schuldig gemacht zu haben. Seine Einlassung geht dahin, daß schon\nzu Lebzeiten der Mutter unter den Geschwistern davon gesprochen worden sei, daß das Inventar und auch die Kuh - die hier\nGegenstand des Rechtsstreits gegen den Bruder Wilhelm war —\nnach dem Tode der Wutter den Geschwistern gemeinschaftlich\n: gehören sollten. Eine derartige Regelung sei ihm jedenfalls\nbei seinen Vernehmungen am 4, und 8. Dezember 1954 vor dem\nAmtsgericht in Kaiserslautern in Erinnerung gewesen. Die Testamente der Mutter habe er nie gelesen, Er wisse auch nicht\nmehr genau, was ihm als Inhalt der Testamente bei deren Eröff-\n\nPalger\n. ’ .\n\nfestgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt unä damit ihre\n\nnung durch das Amtsgericht mitgeteilt worden sei. Er habe\ngeglaubt, daß in den Testamenten das gleiche niedergelegt\nsei, was ihm aus den Erzählungen seiner Geschwister erinneriich\ngewesen sei>\n\nDie Strafkammer hat diesem Vorbringen des Angeklagten\ngeglaubt und daher von der Verurteilung wegen Meineids abge- ||\nsehen, ist aber der Auffassung, daß sich der Angeklagte nach\nseinem eigenen Vorbringen des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht Hat,und hat ihn entsprechend verurteilt.\n\nill\n\nDie Revision des Angeklagten rügt äie Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachli- 1\n\nchen Rechts, Sie kann nicht durchdringen. '\nIs Verfahrensrechtlich bezeichnet die Revision die Vor- |\nschriften der §§ 244, 261 StPO als verletzt und führt zur\n\nBegründung aus, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung |\n\nÜberzeugung fehlerhaft gewonnen. Indessen läßt das Urteil nirgends erkennen, daß die ®trafkammer unberücksichtigt gelassen |\nhat, wie sich der Angeklagte nach seiner Einlassung bei seinen]\nVernehmungen den Sachverhalt vorgestellt hat. Das Gericht\nstellt vielmehr gerade aus dem Vorbringen des Angeklagten\nergänzend noch ausdrücklich fest, N\n\n1.) daß er die Testamente seiner Mutter nie gelesen\nhatte und j :\n\n2.) daß er auch aus dem Termin zur Eröffnung der Te- T-\nstamente vor dem Nachlaßgericht keine sicheren Vorstellungen mehr über den Inhalt der Testamente hatte\n\nIn Würdigung dieser Tatsachen insbesondere kommt die\nStrafkammer zu der Auffassung, daß der Angeklagte so nicht\n\nschwören durfte, wie er es am 8. Dezember 1954 tatsächlich\ngetan hat, Er habe sich keinesfalls ausschließlich auf die\nAngaben seiner Geschwister und die Gespräche mit.ihnen\nverlassen und annehmen äürfen, daß die Testamente den gleichen\nInhalt hätten. Hiernach kann die Rüge einer Verletzung der\n\n88 244, 261 StPO mit der ihr von der Reyision gegebenen Begründung keinen .Erfolg haben.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat als\nZeuge Tatsachen falsch bekundet. In dem Testament bzw, in\nden Testamenten der Mutter stand das nicht, was er als dort\nstehend in seinem Zeugnis angegeben hat. Erkennbar geht das\nUrteil davon aus, daß er bei seinen Vernehmungen die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und daß ihm auch bewußt war, keine sichere Vorstellung über deren Inhalt aus\ndem Termin zur Eröffnung der Testamente zu haben. Wenn er\nunter diesen Umständen darauf vertraut hat, die Regelung, die\ner aus Gesprächen mit seinen Geschwistern in Erinnerung hatte,\nsei zutreffend, so liegt darin seine Fahrlässigkeit. Denn er\nhatte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Möglichkeit und\n\ndie Pflicht, sich klar zu machen, daß er unter diesen Voraussetzungen seine\"Erinnerung\" nicht als Tatsache bekunden dürfe,\nDer Zeuge handelt dann fahrlässig, wenn er sein Erinnerungsvilä überhaupt nicht auf seine Richtigkeit nachprüft, vielmehr ohne weiteres aufs Geratewohl aussagt (RG HRR 1938,\n631). Wenn er in dieser Weise leichtsinnig Angaben macht,\nohne sein Gedächtnis anzustrengen und sich aufädrängende\nZweifel zu berücksichtigen, handelt er schulähaft. So, wie\nder Fall hier lag, hätte der Angeklagte als Zeuge .bei einem\nbloßen Nachdenken sich eingestehen müssen, daß seine Angaben‘\nallein auf Grund seiner Erinnerung an Gespräche mit seinen\nGeschwistern vor dem Tode der Mutter zu unsicher waren, um\nvon ihm als Tatsachen bekundet zu werden. Bei ihm aufkommende\nZweifel hätte er in seiner Aussage zum Ausäruck bringen müs-\n\n“ nerung\" oder doch zumindest zu Zweifeln gegen diese zu kom-\n\nm\n\nkEcrE TEE\n\nsen. Das Urteil ist der Auffassung, daß er sich unter den\ngegebenen Umständen hätte sagen müssen, und nach seinem\npersönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung nach der Überzeugung des Gerichts auch hätte sagen können, daß er wegen\nmangelnder Vorbereitung so nicht schwören dürfe, Mit den\nAusdruck \"wegen mangelnder Vorbereitung\" bejaht die Strafkammer nicht etwa die Pflicht des Zeugen, sich vor der Vernehmung näher zu erkundigen (vgl BGH MDR 1953, 596, 597).\nVielmehr zeigt sich darin die Auffassung der Strafkamner,\n\ndaß die Unterlagen, die der Angeklagte allein für seine Bekundungen gehabt hat, nicht ausreichten, um als Zeuge diese\nAussage machen und sie beeidigen zu können, daß er vielmehr\nbei seiner Vernehmung und vor der Beeidigung sich dessen auch\nhätte bewußt werden müssen (vgl RGSt 42, 237; 63, 372), Hier\nhatte der Angeklagte auch äußere Anhaltspunkte, die er hätte\nbenutzen können und müssen, um zu einer Änderung seiner \"Erin-\n\nmens Er wußte, daß er die Testamente seiner Mutter nie gelesen hatte und er war sich klar darüber, daß ihr Inhalt\nihm auch nicht aus der Eröffnung der Testamente durch das\nAmtsgericht gegenwärtig war.\n\nSoweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als er dem Urteil zugrunde liegt, sind ihre Aus-\n\nee 2.7 200\n\nführungen unbeachtlich.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr: Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-542-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-542-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.181507+00:00"}}