{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-07_2_StR_498_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"2 StR 498/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 498/56\n\n2248 072\n\nmenu un. Dr men m mn pr me men merke u\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Christian Erich Nm au s Daum.\ndort geboren am HEEEEEEES 1925,\n\nwegen fortgesetzten versuchten Betruges\n\nhat der 2.\n\nvorn\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nVerhandlung vom 5. Dezember in der Sitzung vom 7. Dezember\n1956, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nOberstaatsanwalt\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalseha:-\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Eb pei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nx\n\nz\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 50.\nMai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\na7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nversuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n10 Entgegen der Meinung der Revision ’v war es zulässig,\ndem Kriminalsekretär > Y bei seiner Zeugenvernehmung\nzur Unterstützung seines Gedächtnisses die von ihm gefertigten Niederschriften über die polizeiliche Vernehmung der\n\n. Zeugen , BE und CU vorzuhälten. Dabei durften\ndiese Protokolle auch. verlesen werden (BGHSt 3, 281).\n\n2. Ob, wie die Revision weiter rügt, die Wahrunterstel-Tungen, mit denen das Landgericht die Nichterhebung hilfsweise beantragter Beweise begründet, mit anderen Urteilsfeststellungen des Landgerichts unvereinbar sind, bedarf keiner\nPrüfung, da das Urteil auf die Sachrüge hin mit den Feststellungen aufzugeben ist, weil diese nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben, inwieweit der Wille des\nAngeklagten auf einen rechtswidrigen Vermögensvorbeil gerichtet war. 2,\n\nPr\n\n“\n\nSoweit Zubehörteile vor der Feststellung des Leergewichts auf Anweisung des Angeklagten von den Fahrzeugen\nentfernt wurden, hat er nach der Meinung des Landgerichts die\namerikanischen Dienststellen \"insofern getäuscht, als er die\nin der Schepp-Allee schon infolge der falschen Tara falsch\nermittelten Ladungsgewichte auf den Slips, in den Tagesmeldungen und auf den Rechnungen der Dienststelle melden ließ,\nobwohl sie um die ‚Beeinflussungen der Tara-Gewichte höher\n\na air ar ar mem\n\nvr\n\nen\n\nzeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage\ngewesen wären\". Das Urteil stellt aber andererseits mit ausführlicher Begründung fest, daß und warum bei der Benutzung\nder Waage falsche Wägungen möglich waren, deren Richtung und Ausmaß nicht festgestellt werden kann.\nDaher 1äBt sich die - allerdings nur entfernte — Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die abredewidrige\nVerringerung des Leergewichts schon bei der halbjährlichen Feststellung der Tara durch ein Ausschlagen der ungenauen Waage zu Ungunsten des Angeklagten ausgeglichen worden wars; einen entsprechenden Ausgleich konnte 'die fehlerhafte Waage bei jeder einzelnen beladenen Führe schaffen..\nSo oft dies ‚geschah, waren die wirklichen Tadungsgewnächte\nnicht \"schon infolge der falschen Mara falsch ermittelt\"\nund sie waren auch nicht \"höher, ‘als sie bei richtigen\nTara-Verwiegungen und gleichzeitiger Unterstellung richtigen Funktionierens der Waage gewesen wären\". In diesem Falle\nverursachte die Gewichtsmeldung auf den Slips auch keinen\nIrrtum über das wirkliche Gewicht der Lieferung bei der\nDienststelle. Das würde allerdings eine Bestrafung wegen\nversuchten Betruges nicht ausschließen, wenn der Angeklagte\nvom richtigen Funktiönieren der Waage ausgegangen wäre. Das\nLandgericht stellt aber das Gegenteil fest. Denkbar ist auch\nein bedingter : Vörsatz des Inhalts, daß der Angeklagte billigend mit der Möglichkeit rechnete, mindestens\nbei einem Teil der Fuhren würde sich der Fehler der Waage\nnicht ausgleichend, sondern zu seinen Gunsten auswirken.\nAuch die klare Feststellung eines solchen inneren Tatbestandes enthält das Urteil aber nicht. Darüber hinaus verneint\ndie Strafkammer eine Absicht des Angeklagten, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, soweit er\nmit seinen Machenschaften \"falschen Verwiegungen, einer ungerechtfertigten Behandlung beim Schwundwiderruf oder wegen\nder falschen Eingangsgewichte entgegenwirken wollte\"; eine\nAbsicht; sich rechtswidrig zu bereichern, glaubt sie nur.\ninsoweit feststellen zu können, - - - - 7 - = - 7 = - _\"\n\nor\n<\n\nEn 4 war ana Baer J /\n\nals es ihm wesentlich darum ging, nur die kalkulatori-\n\nsche Unzulänglichkeit der Geschäftsverbindung auszugleichen\noder gar darüber hinaus noch weitere Vorteile für das Unternehmen oder sich selbst zu erzielen\". An anderer Stelle des\nUrteils wird jedoch im Widerspruch hierzu ausgeführt, daß\nes schließlich auch nicht auseinandergehalten werden könne,\ninwieweit es dem Angeklagten auf seinen eigentlichen Vorteil\noder auf den Ausgleich kalkulatorischer Schwächen oder auf\nden Ausgleich der Unsicherheit der Waage oder ‘von einem’ bestimmten Zeitpunkt an auf die Gegenwirkung gegen die Nachteile der Schwundentziehung oder schließlich vielleicht bis\nzu einen gewissen Grad auf. die Gegenwirkung gegen die Übernahme der falschen Eingangsgewichte angekommen und inwieweit das insöfern mehr oder weniger sachlich gerechtfertigt\ngewesen sei. Wenn dem so wäre, so ließe sich der Betrugsvorsatz des Angeklagten mangels Feststellbarkeit seines Gegenstandes nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nachweisen. Dieser Widerspruch zwingt dazu, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei\n\n‚ von der. Befugnis des § 354 Abs 2 S 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgende\nGesichtspunkte hingewiesen;\n\na) Wenn vereinbarungsgemäß dem Angeklagten die Brennstoffmenge zu bezahlen war, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Gewicht des. beladenen und des mit allem Zubehör\nversehenen leeren Fahrzeugs ergab, so hatte er keinen fälligen Anspruch auf die Bezahlung einer vertragswidrig ermittelten Brennstoffmenge, bevor nicht eine dem Vertrag entsprechende Verwiegung nachgeholt worden war. Die Annalme liegt\nnahe, daß die amerikanische Dienststelle sich mit Recht geweigert haben würde, diejenigen Ladungsgewichte als ordnungs-\n\nFa\n”\n\n_\"\n\nmäßig ermittelt anzuerkennen, bei deren Feststellung der\nAngeklagte zu der - beiden Partnern bekannten - Fehlerquelle\ndes ungenauen Wiegens noch die weitere Fehlerquelle der\nmanipulierten Leergewichte hinzugefügt hatte, die sich\n\nimmer nur zu seinen Gunsten auswirken mußte, während die\nWaage bald einmal zu viel, bald einmal zu wenig anzeigen\nkonnte. Dann täuschte der Angeklagte in den fraglichen\nFällen nicht über das wahre Gewicht der Ladung - dieses\n\nwird sich schwerlich mehr feststellen lassen -, sondern\n\nüber die abredegemäße Bestimmung der gelieferten Brennstoff—\nmenge, die nach dem Vertrage die Voraussetzung für die Anerkennung der Rechnung durch die amerikanische Dienststelle\nund. für ihre Anweisung zur Zahlung durch das Besatzungskostenamt war. Wenn der Vorsatz des Angeklagten - unbedingt\noder bedingt — darauf ging, die Bezahlung der Brennstoffe\n\nzu erhalten, obwohl er sie nach dem vertragswidrigen Wiegeverfahren nicht oder noch nicht verlangen konnte, so kommt\nseine Bestrafung wegen vollendeten Betruges in Betracht,\nwenn eine Schädigung der Staatskasse nachgewiesen werden\nkann, welche auf Anweisung des Besatzungskostenamts gezahlt\nhat. Ließe sich ein solcher Schaden nicht nachweisen, so wäre\nwieder zu prüfen, ob der Angeklagte jedenfalls billigend mit\neinem solchen Schaden gerechnet hat und unter diesem Gesichtspunkt wegen versuchten Betruges zu bestrafen ist.\n\nb) Der Angeklagte hatte keinerlei Anspruch darauf, eine\neinzelne Brennstofflieferung deswegen über ihr nachweisbares Gewicht hinaus von einer deutschen Staatskasse\nbezahlt. zu erhalten, weil bei der Gesamtabrechnung über die\nihm von der Besatzungsmacht zur Verfügung gestellten und die\nvon ihm an sie ausgelieferten Brennstoffmengen der ursprünglich zugebilligte Abzug für Schwund irgendwann rückwirkend\nwiderrufen oder statt der Löschgewichte die Ruhrgewichte\nals beim Angeklagten eingegangen zugrunde gelegt wurden.\nSoweit er sich hierdurch benachteiligt fühlte, mußte er das\n\n«\n\nae: .\nFr.\n\n‘7\n\nbei der Gesamtabrechnung über die lagerbestände zur Sprache\nbringen; er hatte aber nicht, wie das Landgericht meint,\neinen Rechtsanspruch darauf, derartige Benachteiligungen\ndadurch auszugleichen, daß er die Zahlungsanweisung für eine\neinzelne Brennstofflieferung durch sein vertragswidriges\nVorgehen beim Verwiegen in die Höhe trieb, zumal er sich\nmit jenen Benachteiligungen zum Teil durch die freiwillige\nVerlängerung der Lieferungsverträge am 9. Juli 1951 und 18.\nJanuar 1952 einverstanden erklärt hatte,\n\nBusch ‘ Dr. Dotterweieh . Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-498-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-498-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.158440+00:00"}}