{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-05_2_StR_533_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"2 StR 533/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 533/56 2244 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adam N ib zu: Vi. dor:\ngeboren am aa 1915,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, ad der teilgenommen \"haben:\n\n‘\n\n” ..\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter, ,\nIberstaatsanwalt W in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uien\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n11. September 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am\nMain zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nWM\n\nng nn\n\nDer Bundesgerichtshof hatte das den Angeklagten zu einen\nJahr Gefängnis verurteilende Erkenntnis des Landgerichts in\nWiesbaden vom 22. November 1955 mit den Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil\nhat das Landgericht den Angeklagten wiederum mit einem Jahre\nGefängnis bestraft. Seine auf Verletzung des sachlichen\nRechts gestützte Revision nötigt zur Aufhebung dieses Urteils.\n\nDie Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob\ndas Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten eine zutreffende Vorstellung von dem Verhältnis zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit\ngehabt hat. Denn der Feststellung, daß beim Angeklagten\nkeine erhebliche Enthemmung festgestellt werden kann, folgt\nunmittelbar der Satz: “\n\n\"Die Kammer war so mi t der Auffassung, daß die\nVerminderung der Einsichtsfähigkeit bei dem Angeklagten noch nicht einen solchen Grad erreicht hatte,\ndaß diese Verminderung als erheblich angesehen werden\nmuß\".\n\nEs läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das Landgericht\ndie beiden Elemente der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinandergehalten hat. Das angefochtene Urteil kann noch aus\neinem weiteren Grunde nicht bestehen bleiben, Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 19. April\n1956 waren sämtliche Feststellungen zum Strafausspruch aufgehoben worden. Das Landgericht mußte also sämtliche für\nden Strafausspruch erheblichen Feststellungen, soweit sie\nsich nicht aus den zum Schuldspruch aufrechterhaltenen er-\n\n- 5 —\n\ngeben, neu treffen. Das ist nicht geschehen. Das Urteil vom\n11. September 1956 hat vielmehr - bis auf die Feststellungen\nzur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB - auf das aufgehobene Urteil vom 22, November 1955 Bezug genommen. Das ist, soweit\nes die bereits rechtskräftig entschiedene Schuldfrage betrifft, unschädlich, aber auch überflüssig; es ist fehlerhaft, soweit es sich um den Strafausspruch handelt. Hierzu\nenthält das jetzt angefochtene Urteil kaum Feststellungen,\nnicht einmal über die persönlichen Verhältnisse und das\nVorleben des Angeklagten. Ein Urteil, das die Gründe für die\nStrafzumessung nicht auf Grund zweifelsfrei festgestellter\nTatsachen dem Revisionsgericht zur Nachprüfung klarlegt, ist\nsachlichrechtlich fehlerhaft. Eine blosse Bezugnahme auf ein\naufgehobenes Urteil ist unzulässig (DRZ 1931 Nr 135; JW 1934,\n44, 21; IW 1938, \"1814; BGH DRiZ 1956 Rsp Nr 700 - LiMö Nr 4\nzu § 352 StPO). °\n\nDa über den Schuldspruch rechtskräftig entschieden ist\nund das angefochtene Urteil sich nur mit‘ dem Strafausspruch zu\nbeschäftigen hatte, war der Revision in vollem Umfange stattzugeben. Der Senat hat von.der Möglichkeit der Verweisung\nan ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPC\nGebrauch gemacht:\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-533-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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