{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-05_2_StR_507_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-05","aktenzeichen":"2 StR 507/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 507/56 2244 021 =.\n\nIm Namen des Volkes CR\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fliesenleger und Bauunternehner Fritz M EEE\n\naus VE, geboren am GEM 1914 in VemmEun- > u,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7, Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals neisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Mh bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Rech erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. August 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nYYy\n\n-2_\n\nENT.a\nESF PD na\n\nGründe:\n\nm u en nn ı\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges unter\nEinrechnung einer am 30. Dezember 1953 gegen ihn verhängten\nGefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von\nsieben Monaten (Sinsatzstrafe sechs Monate) Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte\nder Angeklagte, anf sinem.von ihm Ende 1951 erworbenen\nTrünmergrundstück ein Wohnhaus zu errichten, obwohl ihm\ndie hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur\nVerfügung standen. Er hatte sieben Monate. vorher zur Abwendung des Offenbarungseides ein monatliches Einkommen\nvon etwa 180,-- DM versichert. Der Kaufpreis. für das Grundstück betrug 26.000,-- DM. Für die bei Kaufabschluß' hierauf\nfällige Anzahlung in Höhe von 2000,-- DM lieh sich der Angeklagte das Geld oder entnahm es aus \"Mieterdarlehen\". Die\nam 1. April 1952 fällige Rate von 6. 000, -- DM auf den Kaufpreis konnte er ebensowenig zahlen wie die Grunderwerbssteuer, deren Stundung er Anfang 1952 beantragte. Inder\nZeit vom Dezember 1951 bis Juni 1952 schloß er mit Mietinteressenten Mietverträge über in dem heahsichtigten Neubau zu errichtende Wohnungen ab und ließ sich Mietvorauszahlungen geben, Feste Zusagen für Hypotheken hatte er\ndamals noch nicht. Das Landgericht erachtet es zu seinen\nGunsten als unwiderlegt, daß er bis Mitte Mai 1952 geglaubt hat, er werde am 30. Juni 1952 Geld von einer Bausparkasse erhalten, Hätte er am 30. Juni 1952 Geld erhalten\nund wäre er dann imstande gewesen, den Bau mit Energie voranzutreiben, so wäre das Haus bestenfalls Anfang 1953 fertiggestellt worden. Der Angeklagte war aber nicht in der lage,\ndas Wohnhaus zu erstellen; zur Fertigstellung des zum Toil\n\nDPA Zu, Zee u ee Are Ze Zee _.. Kae Re 5 2.275 Ze Zu Ve re ee ze zn\n\nN\n\nausgeführten Rohbaus sind noch mindestens 30.000,-- DM erforderlich. Der Angeklagte hat die mit den Mietinteressenten\ngeschlossenen Verträge im August 1952 gekündigt, weil seine\nLage hoffnungslos geworden war. Das am 9. Mai 1953 über\n\nsein Vermögen eröffnete Konkursverfahren ist mangels Masse\neingestellt worden.\n\na) Den Wohnungsuchenden Bew, Peg und Den\n\nhat der Angeklagte vor Abschluß der NMietverträge mit ihnen\nzugesichert, daß das Haus im Juli 1952 bezugsfertig sein\nwürde. In der Zusicherung, daß die Wohnungen’zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsfertig sein würden, liegt die Behauptung der gegenwärtigen Tatsache, daß der Angeklagte\nernstlich und unbedingt gewillt und in der Lage sei, die\nWohnungen zu dem versprochenen Zeitpunkt zu erstellen, insbesondere daß die Finanzierung gesichert sei. Der Angeklagte\nwußte, daß dies nicht der Fall war. Es ist dem Urteil zwar\nnicht zu entnehmen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Verträge abgeschlossen wurden. Es ist aber festgestellt, daß\ndie Vorauszahlungen zwischen Dezember 1951 und März 1952°\ngegeben wurden. Selbst wenn er zu dieser Zeit noch glaubte,\nam 30. Juni 1952 Gelä zu bekommen, so war doch die Herstellung der Wohnungen im Juli - eine der Wohnungen hatte\ner bis zum 1. Juli versprochen -- unmöglich. Hoffnungen auf\n\neinen Zwischenkredit waren ungewiß- Das wußte der Angeklagte.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schluß der Strafkamner,\ngaaß der Angeklagte vorsätzlich die Mieter in den Irrtum\nversetzt hat. die Voraussetzungen für die fristgemäße\nHerstellung der Wohnungen seien gegeben. Dadurch sind sie\nbewogen worden, Vorauszahlungen zu leisten, für die sie\n\nden zugesicherten Gegenwert, nämlich eine im versprochenen\nZeitpunkt bezugsfertige Wohnung, nicht erhalten haben. Hierdurch sind sie in ihren Vermögen geschädigt worden; denn\n\nru\n\nre . ° . 4\n* a\n\n. .\n\nr B\nx\n\n& “\n“ RS\n\n2\n\nberes Geld, das sie gegen den Anspruch auf eine zu be-\n\"stimmtem Termin bezugsfertige Wohnung hingaben, war mehr wert\nals die unsichere Aussicht, zu unbestimmter Zeit einmal\n\neine Wohnung zu erhalten.\n\nb) Die Fälle Kb, ID, Saw. EB una VB onterscheiden sich von den Fällen BP, PeiiEEEB un: Damp\n\nabgesehen davon, daß unwesentlich andere kinzugstermine\nzugesichert worden waren, nur insoweit, als das Landgericht\nnicht die Ursächlichkeit der Terminszusicherung für die\nHergabe des Geldes feststellen konnte. Da aber auch hier\nBetrugsvorsatz des Angeklagten festgestellt worden ist,\n\nist zutreffend Betrugsversuch angenommen worden, der bei\nder Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten\nals einer fortgesetzten Handlung im vollendeten Betrug\naufgeht.\n\nce) I: Falle der Eheleute Sch@® hat der Angeklagte noch\nim Mai oder Juni 1952, in einem Zeitpunkte,als er bereits\nerfahren hatte, daß die erhoffte Finanzierung durch eine\nBausparkasse nicht möglich war, und er für absehbare Zeit\nmit keinen Zufluß von Gelämitteln rechnete. der Wahrheit\nzuwider zugesichert, bezüglich der Finanzierung des Baus\nbestünden keine Schwierigkeiten; er habe eine Hypothekenzusage von einer Frankfurter Bank über 70,000,-- DM. Er\ntäuschte dabei die Eheleute Sch über ihre Bedenken hinweg, indem er ihnen vorredete, der Auszahlung stehe eine\nb1‘.ße Formalität entgegen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten gaben sie ihm auf\nGrund des am 20. Juni 1952 geschlossenen Vertrages 2.000,-- DM.\nSie erhielten als Gegenwert für die von ihnen geleistete\nMietvorauszahlung einen nach Lage der Dinge wertlosen Anspruch auf Verschaffung einer Wohnung in dem künftig zu\nerrichtenden Hause Rstraße E& Der Angeklagte hat nach\n\n- 5\n\nden Urteilsfeststellungen auch billigend in Kauf genommen,\ndaß das Ehepaar Sch keine Wohnung erhalten werde, ist sich\nalso bewußt gewesen, daß die Eheleute Sch für die Hingabe\ndes Geldes kein Äquivalent erhielten. Der äußere und innere\nTatbestand des Betruges sind somit rechtsfehlerfrei nachgewlesen.\n\nDie Ausführungen der Revision gehen von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen der Strafkammer entspricht. Soweit der Beschwerdeführer glaubt, das Landgericht\nhabe seine Angaben über die the seines monatlichen Ver\ndienstes mißverstanden, kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Mißverständnis beruhen; auch bei Zugrundelegung\ndes vom Angeklagten behaupteten Verdienstes ändert sich nichts\nan der Unrichtigkeit seiner Zusicherungen und an seiner Kenntnis\nhiervon.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler auf-\n\nweisen, ist die Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schaischa\nMenges . Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-05/2-str-507-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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