{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-05_2_StR_504_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"2 StR 504/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 504/56\n\n2244 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Polizeisekretär Helmut K Em zus\n\nGE. ze voren ar GER 1915 ir SEHR:\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen. haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten ist vorgeworfen, als Polizeibeamter eine\nihm zugängliche Meldung des Überfallkommandos und dessen Verkehrsunfallanzeige sowie die Unterlagen über die Untersuchung\nder bei dem Fahrer erhobenen Blutprobe nebst sonstigen Vorgängen über den Verkehrsunfall vernichtet zu haben, um den\nbeschuldigten Fahrer vor der Bestrafung zu schützen und ihn\nvor der Einziehung der Fahrerlaubnis zu bewahren, Auch soll\nder Angeklagte den amtlich einbehaltenen Führerschein sowie\nden vorläufig sichergestellten Wagen eigenmächtig dem Fahrer\ngegen Zahlung von ihm geforderter 150 DM zurückgegeben haben.\n\nDer Angeklagte bestreitet, die fehlenden Unterlagen beseitigt, den Führerschein dem Fahrer wieder ausgehändigt scowie von diesem 150 DM gefordert und erhalten zu haben.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz\nschwerer Veräachtsmomente, die gegen den Angeklagten sprechen, erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft bestehen, und\nhat ihn mangels ausreichenden Beweises freigesprochen,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO und\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\n\nDer Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.\nSie geht dahin, daß die Strafkammer bei den gegen den Angeklagten sprechenden erheblich belastenden Umständen vor Verneinung\nseiner Schuld den Gastwirt des Pe@@hotels in Oi serichtlich als Zeuge hätte vernehmen müssen. Dieser hat nach dem Urveil in seinem Gastraum am Nachmittag des Unfalltages den dort,\n\nDun\n\nals einzigen Gast anwesenden Mann als den von dem Fahrer gesuchten Polizeibeamten bezeichnet und am späteren Nachmittag\ndes gleichen Tages - etwa 16 Uhr - in seinem Gastraum für den\nnicht mehr anwesenden Polizeibeamten von dem Fahrer einen\nBriefumschlag mit Geld entgegengenommen. Die Revisicen ist\n\nder Auffassung, daß dann, wenn der Gastwirt als Zeuge den 1\n\nAngeklagten als den Mann bezeichnen würde, der als Polizeibean-|\nter mit dem Fahrer in seiner Gastwirtschaft etwa 20 Minuten r\n\nlang verhandelt hat und für den der Fahrer dann wenige Stunden\nspäter einen Briefumschlag mit Geld überbrachte, der Schuldbeweis lückenlos geführt sei. , |\n\nDiese Möglichkeit ist nicht auszuschließen. Zwar ist der\nGastwirt im Ermittlungsverfahren zur Sache gehört worden. Nach\nseinen damaligen Angaben war er aber nicht in der Lage, sich zu\nden durch das Zeugnis des Fahrers bekundeten Ereignissen zu\nerklären, weil ihm von diesen angeblich nichts bekannt war.\nDie Strafprozeßordnung gestattet indessen nicht, von der\nVernehmung eines Zeugen, dessen Anwesenheit bei ganz entscheidenden Vorgängen der zur Aburteilung stehenden Tat erwiesen\nist, im gerichtlichen Verfahren, d.h. in der Hauptverhandlung,abzusehen, weil er im Ermittlungsverfahren keine Angaben\nzur Sache machen konnte, Das Gegenteil ist ächon Karlus zu s§ 1-\ngern, daß im Ermittlungsverfahren eine eidliche Vernehmung\nder als Zeugen gehörten Personen in der Regel nicht stattfindet, während in der Hauptverhanälung grundsätzlich jeder Zeuge\nzu vereidigen ist. Die darin liegende Gewähr für richtige und.\n\nerschöpfende Aussage kann bei einem Zeugen. der so wesentlich 8\n\nPa 3\n\nmit den strafrechtlich bedeutsamen Vorgängen verknüpft ist, _\nwie hier der Gastwirt des Penotels in Oi, nicht. un- :\n\ngenützt bleiben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits in.\nder Hauptverhandlung keinen Antrag auf Ladung des Zeugen ge- r\n\nstellt. Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abe 2\nStPO beansprucht aber trotzdem ihre volle Berücksichtigung.\n\n[3\n\nKl\n\nx\n‘\n\nx\n\nz\nInn\nSanuensunee\n\n. EN\n\nDabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß denn, wenn eine\nPerson über ihre Wahrnehmungen auszusagen hat, sie in der\nHauptverhandlung zu vernehmen ist. Selbst Zeugen vom Hörensagen lassen den erreichbaren unmittelbaren Zeugen in der\nRegel nicht entbehrlich erscheinen. Erst recht ist daher\n\nder aus unmittelbarer Beobachtung unterrichtete Zeuge in\n\nder Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn er bis dahin nur\n\nim Ermittlungsverfahren sein Wissen von den Vorgängen, an\ndenen er selbst beteiligt war, in Abrede gestellt hat. Hiernach drängte der dem Gericht bekannte Sachverhalt zur Vernehmung\ndes Gastwirts alS Zeugen. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht verletzt, wöil sie von diesem Beweismittel keinen Gebrauch gemacht hats. -\n\nHiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils\ngeboten, weil sich nicht ausschließen läßt, daß es auf diesem\nRechtsfehler beruht. j\n\nJe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der neuen\nHauptverhandlung kann in Frage kommen, außer dem Gastwirt\nauch das Personal des Pephotels in OH als Zeugen\nzu hören.\n\n5\n\n-Die Sachrüge der Revision bedarf nach den gegebenen\nUmständen keiner Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes.-\nanwalts.\n\nBuseh Dr. Dotterweiech Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-504-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/2-str-504-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.494449+00:00"}}