{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-12-01_2_StR_445_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-01","aktenzeichen":"2 StR 445/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 445/56 2248 074\n\nın Nanmee des TVTnlkes\nTa der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ludvwi GER zus _Y e\ngeboren am 1888 inN\nwegen Untreue UW.ä:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28, November in der Sitzung vom 1. Dezember\n1956, an der teilgenommen habens\n\nD\n\nSenatspräsident Dr. Baldus -\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Dr.öotterweick\nBundesriehter Dr,Schalsche\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals bei.sitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rast\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22.Februar\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismi.ttels, an das Landgericht zurückverwie.\nSeNo ® j ..\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Be\n\naX ”\n\nen\n\nEr\nY\n\nKr\n\nDi\nDre\n\nrt Hans \"\nPETISER 00\n\n21\n\nR RE\nR “,\nBr ee SEN\n\nVf\n\nD>-\n\nGründe3\n\nrm vn bene m ser mm rt muB\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe\nzum Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei.\nMonaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 500.-- IM verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision erhebt er die Sachrüge, Sie hat\nteilweise Erfolg. '\n\nE. Die Untreue des Angeklagten wird in seinem Verhalten\n\nbei der Durchführung des Bauvorhabens in Tem. ven\n\nEn EEE Nr @ unü @, gesehen. Es handelt sich da-\n\nbei um zwei Grundstücke, die der Angeklagte und seine Ehefrau, je zur ideellen Hälfte, im Sommer 1953 erwarben; sie\nwurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und beabsichtigten, auf den Grundstücken ein Doppelwohnhaus mit\nEigentumswohnungen zu errichten.\n\nDer erste Entwurf des Architekten sah ein Gebäude mit\ninsgesamt fünf. Etagen zu je-zwei Wohnungen vor. Durch Zeitungsinserate warben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte MB Interessenten für die Wohnungen, Mit diesen\nschlossen der Angeklagte und seine Ehefrau notarielle Verträge. Sie gingen dahin, daß die Eheleute KB sich ver--\n\n‚pflichteten, das bezeichnete Doppelwohnhaus mit Eigentums-\n\nwohnungen für die Interessenten herzustellen und diesen\nauch ein ideelles Zehntel des Grundeigentums zu verschaffen,\n\nDie Interessenten als die zukünftigen Inhaber der Eigentumg- .\n' wohnungen verpflichteten sich ihrerseits zur Zahlung eines\nBarbetrags, zur Beschaffung einer Hypothek zu lIasten ihres -.:\nWohnungseigentums sowie zur Überlassung der ihnen zustehen-\n\nden Lastenausgleichsdarlehen, Hiernach war die vertragliche\nVerpflichtung der Eheleute KB vegründet, das Gebäude\nmit den Eigentumswohnungen für ihre Vertragsgegner herzustellen und diesen auch den bezeichneten Bruchteil des\n\n“iR\n\nx\nPa\n\n.\n\n-Natur der Sache waren die Leistungen der Wohnungsinteressen-\n\n\"finanziell noch sonst gesichert war\"; es wäre die Pflicht\n' des Angeklagten gewesen, die vereinnahmten Gelder zunächst\n\"so lange sicher\" zu-verwahren, kis. die Endfinanzierung durck\n\n‘daß der Angeklagte dann eben von den Interessenten jeweils, f :\n\nGrundeigentums zu verschaffen.\n\nDie Vertragspartner zahlten alsbald bare Zuschüsse in\nHöhe von insgesamt 53 000 DM. Die versprochenen Hypotheken\nund die in Aussicht gestellten Ausgleichsdarlehen konnten\nsie nicht beibringen. Nach dem Inhalt des Vertrags und der\n\nten notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Bauvorhabens. Denn der Angeklagte und seine Ehefrau hatten, wie\nsie wußten, keine ausreichenden Mittel.eur-Errichtung des\nGebäudes. Per Angeklagte wartete aber die\"’weitere Entwicklung der Dinge nicht ab, sondern begann-alsbald mit den Bauarbeiten.-Diese blieben nach kurzer Zeit stecken, weil weitere Zahlungen der Wohnungsinteressenten, ausblieben,\n\nDas Urteil sieht die Untreue des Angeklagten darin, daß\nter, ohne auf den Rat von Fachleuten zu hören,- den Bau beginnen ließ, obwohl die Durchführung des Bauvorhabens weder i\n\nBeschaffung der Hypotheken und verbindliche Zusagen der\nKreditinstitute gesichert war. Die Strafkanmer hält es für\nohne Einfluß auf die Entscheidung, daß durch die notariellen Verträge die Wohnungsinteressenten selbst verpflichtet _\nwaren, die Hypotheken zu beschaffen, Sie ‘ist der Auffassung, .\n\n\"die verbindlichen Hypothekenzusagen hätte fordern müssen\nund erst nach deren Erhalt und nach gesicherter Gesamtdurch- .\nführung mit dem Bau hätte beginnen dürfen\". Diese Pflicht\n\nwar nach dem Urteil bei dem Angeklagten in verstärkten\n\nMaße ‘gegeben, weil er keine nennenswerten Eigenmittel hatte,\n\n.“\n\nIL\n\nund diese schon durch den Ankauf der Grundstücke verbraucht\nwaren, Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte durch\ndiese Pflichtverletzung den Aufbauinteressenten auch einen\nSchaden zugefügt hat, weil er deren bares Geld verbrauchte,\nohne in der lage zu sein, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, nämlich die Beschaffung der Eigentumswohnungen,\n\nzu erbringen.\n\nDiese Ausführungen des Urteils zeigen, daß der Ange-\n\nklagte, der gegemüber den Aufbauinteressenten eine Treupflicht\n\nhatte (vgl BGH MDR 1954, 495; BGHSt 8, 271), unter ganz un-.\nsicheren und nahezu aussichtslosen finanziellen Verhältnissen mit dem Bau begonnen hat. Damit hat er pflichtwidrig die\nihm von den Bauinteressenten durch Barzahlungen bereitgestellten Mittel von vornherein erheblich gefährdet. Denn\n\ner war nicht imstande, seine Gegenleistung in Gestalt von\nEigentumswohnungen zu bewirken. Nur der in diesem Zeitpunkt\nnoch nicht abzusehenden späteren Umstellung des Bauvorhabens\nvon Eigentumswohnungen auf Mietwohnungen und den hierbei neu\nhereingenommenen Geldern ist es zu danken gewesen, daß die\nBeuinteressenten der Eigentumswohnungen nicht in voller\nHöhe ihrer baren Einzahlungen geschädigt worden sind. Diese\nso dureh den Angeklagten von vornherein durch sein Verhal--\nten herbeigeführte erhebliche Gefährdung der durch Barzahlungen aufgebrachten 53 000 DM bedeutete bereits eine nachteilige Veränderung des Vermögensstandes der Aufbauinteres.:\nsenten und damit deren Schädigung im Sinne des § 266 StGB;\nZum Nachweis des Vorsatzes des Angeklagten hebt die Strafkammer überzeugend hervor, daß der Architekt Sg ihn\neindeutig darauf hingewiesen hatte, es könne mit dem Bau\n\nerst dann begonnen werden, wenn die Durchführung des Bau-\n\nvorhabens finanziell gesichert sei, daß der Angeklagte aber\ndaraufhin einen anderen Architekten veranlaßt hat, mit dem\n\nBau anzufangen, indem er diesem der Wahrheit zuwider mitteil.-\n\nte, daß ihm schon 120 000 IM für das Bauvorhaben zur Verfügung stünden. Das Urteil stellt auch ausdrücklich fest,\n\ndaß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, durch\nsein Verhalten den Interessenten Schaden zuzufügen.und daß\ner dies billigend in Kauf genommen hat.\n\nDie Merkmale der Straftat der Untreue sind damit sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite\nrechtlich fehlerfrei dargetan. Insoweit kann daher die Revision nicht durehäringen. Ihr Vorbringen, das von einem\nSachverhalt ausgeht, der den Fostutellungen des Urteils\nwiderspricht, ist unbeachtlich. ° :\n\nIL, Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner der fortgesetzten Beihilfe zu dem Betrug des Mitangeklagten wg»\nschuldig befunden. Seine Hilfeleistung sieht das Urteil\ninsbesondere darin, daß er in gemeinschaftlichen Besprechungen den Entschluß des Maaß, die von ihm eingenommenen Baukostenzuschüsse zweckentfremdet zu verwenden, durch sein\nwiederholtes und dringendes Verlangen nach solchen Geldern\ngestärkt habe, Das Urteil sagt weiter, daß sich der Tatbeitrag des Angeklagten jedoeh nicht auf die Doppelvermietungen erstreckte, die der Mitangeklagte Mg vetrügerisch\nvorgenommen hat, weil nicht festzustellen war, daß er von\nsolchen Doppelvermietungen gewußt hat. j \\\n\nDieser Sachverhalt erweckt Zweifel, ob der Angeklagte\ndie betrügerischen Handlungen des Maaß jeweils vorher erkannt hat, Denn diese können dem \"wiederholten und dringenden Verlangen\" des Angeklagten nach den Geldern aus den Bau--\nkostenzuschüssen zeitlich vorangegangen sein. Dies ist tatsächlich klarzustellen. Denn der Gehilfe ist nur für das\nverantwortlich, was er von der Haupttat bei seiner Hilfelei.-\nstung erwartet und sich vorgestellt hat (vgl RGSt 11, 118,\n1193 59, 245, 2465 BGHSt 1, 131, 133). Er muß die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkannt und diese unterstützt\n\nVal\n\nhaben (vgl R6St 67, 343). Dabei kann hier auch die Frage\nBedeutung gewinnen, ob die als Baukostenzuschüsse gezahlten Gelder nach dem Vertrag nur unmittelbar für die\nHerstellung gerade der erwarteten Wohnung verwendet werden durften oder ob sie auch mittelbar dem vereinbarten\nVertragszweck zugeführt werden konnten (vgl äazu BGH\nUrteil 4 StR 293/54 vom 11. November 1954). Jedenfalls\nist bisher der rechtliche Inhalt der hier in Rede stehenden Baukostenverträge nicht klar erkennbar.\n\n‚ Der Sachverhalt 1ä8t somit bei dem Angeklagten die\ninnsre Tatseite der ihm zur Last gelegten Beihilfe zum\nBetrug nicht einwandfrei ersehen, Über die Tatsachen, auf\ndie das Urteil seine Überzeugung gründet, daß der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt\ngewesen sei und mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sei,\ngibt das Urteil kein zureichendes Bild. Eine mur formel-\n“ hafte Wendung, daß Vorsatz vorliege, ist keine dem Erfor..\ndernis der Nachprüfbarkeit genügende Feststellung.\n\nWegen der hiernach unzureichenden Feststellungen zur\ninneren Tatseite der Beihilfe des Angeklagten zum Bevrug\ndes früheren Mitangeklagten MB ist daher das Urteil\ninsoweit aufzuheben, Damit kommt zugleich die Gesamtstrafe in Wegfall, Sie ist gegebenenfalls demnächst neu\nzu bilden.\n\nBaldus Dr.Dotterweieh Dr,Schalscha\n„ Menges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-01/2-str-445-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-01/2-str-445-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.468907+00:00"}}