{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-28_2_StR_525_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-28","aktenzeichen":"2 StR 525/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 525/56\n\n2248 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Olga PB zebrorene Vi zu: Tan\nGUEEEEEEE, zevoren arı GER 1912 ir ro.\n\n- Sachbezeichnung: Dauth -\nwegen Gefährdung von Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:\nSenetspräsident Dr. Baläua.\n‚als Vorsitzender, ”. ” “\nBundesriehter Dr. Dotterweich\nBundesriehter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > u,\nu als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n‚für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom 17. September 1956, soweit es sie betrifft, aufge- |\nhoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des sie betreffenden Verfahrens\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\na a\n\nDie geschiedene und auf Fürsorgeunterstützung angewiesene,\njetzt 44jährige Angeklagte hat seit dem Jahre 1950 den jetzt\n\n28 Jahre alten Arbeiter DMBin die Wohnung aufgenomen, in\nder sie nit ihren damals 11 und 8 Jahre alten Kindern lebte,\n\nDB hatte die Angeklagte schon seit 1948 wirtschaftlich\n\nunterstützt. Es entwickelte sich ein Liebesverhältnis zwischen\n\nder Angeklagten und DB, in dessen Verlauf die Angeklagte\n\naus dem Schlafzimmer, das sie bis dahin mit den Xindern ge-\n\nteilt hatte, in die von DB vewohnte Küche zog. Den Geschlechtsverkehr übten die Angeklagte und DB nur in t Abwesenheit der\nKinder aus. . . :\n\nDas Landgerieht hat die Angeklagte wegen Vergehens. nach\n§ 170 d StGB bestraft, weil sie und Ti in Gegenwart der\nKinder wie Ehegetten zusammengelebt haben; dadurch sei das\nsittliche Wohl der Kinder gefährdet worden; das Zusammenleben\nmit sinem 16 Jahre jüngeren Mann sieht die Strafkammer als\neine gröbliche Vernachlässigung der Erziehungspflicht an,\ndie auch gewissenlos sei, da die Angeklagte zu DB in Aie\nKüche gezogen sei, \"also der Anstoß zu dem Zusammenleben von\n\nihr ausgegangen sein\" müsse» - - En . we\n\nDie Revision der Angeklagten nacht Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie führt zum Freispruch der Ange-Klagten., ‘\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die\nAnwendung des § 170 d StGB, Gegen die Fortgeltung dieser \\\nStrafvorschrift bestehen keine Bedenken; sie schützt nicht\nnur das leibliche, sondern auch das sittliche Wohl des Kindes,\nwie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BERSH 3: BE\n256). Dieser Entscheidung ist auch darin zu folgen, ‚daß ‚das: ul\nschlechte Beispiel der Eltern das sittliche Wohl des Kindes '\n\n7 ”\n\nwie\n\nic\nw. ” -\nDe\nBEN\n\nPag Pc}\n\nAR\n\nM\nhad\n\n=\nA\n\n#\n\n„\n+ bi “\nf I w .\n. x ir 53 Pur 0\nse &z, .\n\n,\nar nn\n. \",\n\n- 3.\n\ngefährden kann, selbst wenn dem Kind erst in einem späteren\nEntwicklungsstadium das unsittliche Verhalten der Eltern\nzum Bewußtsein kommt. Das Gesetz bestraft aber nur eine\ngröbliche und gzewissenlose Verletzung der Erziehungspflicht.\n\nGewissenlos handelt, wer die Rücksicht auf Hemmungen\nsittlicher Art, die sich ihm aufgeärängt haben oder hätten\naufdrängen müssen, in besonders hohes Maße: vermissen läßt,\nweil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt\nunterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung\nvon seiner Erziehüngspflicht gar nicht aufkornmen 188t (BGHSt 2,\n348, 350). Die Strafkamner sieht die Gewissenlosigkeit der\nAngeklagten vor allem darin, daß sie zu > in die Küche\ngezogen ist, \"daß also der Anlaß zu dem Zusenmenleben von\nihr ausgegangen sein muß\". Das ist denkfehlerhaft; die festgestellte Tatsache läßt keine Schlußfolgerung darüber zu,\nvon wem die Initiative für das Zusammenziehen ausgegangen\nist. Es fehlt hiernach schon an einer ausreichenden Fest-\n\nstellung der Gewissenlosigkeit; aber auch die sonstigen Voraussetzungen der inneren Tatseite des § 170 d StGB sind dem fest-\n\ngestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Angeklagte:\nkann nur bestraft werden, wenn sie erkannt hat, daß das Wissen\num ihr Zusammenleben mit DB ihre Kinder sittlich gefährden\nkönne. Dieses Bewußtsein ist nicht festgestellt; die Vorsicht,\ndie die Angeklagte walten ließ. indem sie den Geschlechtsver-\n\n kehr nur in Abwesenheit der Kinder ausübte, spricht sogar dagegen.\n\nDa somit der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des\nStrafgesetzes nicht rechtfertigt und nicht zu erwarten ist,\ndaß weitere Feststellungen einen Straftatbestand ergeben\nwerden, bat der Senat gemäß § 354 Abs 1 StPO in der Sache\nselbst entschieden und die Angeklagte freigesprochen, Die An-\n\nN\n“r\n“\n\nN ER\nSEHE\n\nre)\nDI)\n\nx\nDust 290er\nen\n\n- 4 -\n\nwendung des § 467 Abs 1 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht,\nda ein begründeter Verdacht gegen die Angeklagte vorlag;\nauch von der Möglichkeit des Satz 1 aa® Gebrauch zu machen,\nbesteht kein Anlaß.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\n5\nF\n.r - * - “\nBr\ner o\n® Eee N\n“ > Nm > „\n>\nBR Fe ‘ A “\n5 n\nrk FE > ”\nRR “ P\nFar a, >\nPr, m. Dr\nFR) “ “\nhorn,\nnl ann ”\nten,\nfi Er\nFE EEE\nB\nv\n2\n.\nr :\n«\n-\n»\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-525-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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