{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-28_2_StR_514_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-28","aktenzeichen":"2 StR 514/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"514/56 2248 077\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jose? 5 nn zus KB.\ngeboren am EB 1934 in I. zur Zeit. in Straf:\n\nhaft in anderer Sache, ..\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\nhat der 2. Strafsehat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nDberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes DSandgerichts in Köln vom 26. Juli 1956 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVan Rechts wegen\n\nman DE I mr rn mn ern\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe verurteilt\nworden,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfakrensbeschwerde ist nicht in der durch § 344\nAbs 2 Satz 2 StPB vorgeschriebenen Weise begründet und daher\nunzulässig ° . Zu\n\nDie Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte holte aus einem Lagerhaus, in das er\ndurch eine von ihm erbrochene Luke eingestiegen war, zwölf\nBleibarren heraus und legte sie auf die das Gelände der\nFirma des Lagerhauses begrenzende Mauer. Vier von diesen\nBarren trug er fort und verkaufte sie an einen Altwarenhändler. Einen Barren trug einer der Mittäter weg und versteckte\nihn in einem Trümmerfeld. Was mit den übrigen dem Lagerhaus\nentnommenen Barren geschehen ist, stellt das Urteil zwar\nnicht fest. Vollendeter Diebstahl bezüglich aller Barren\nlag aber vor, weil die Täter eigenen Gewahrsam durch das A\nNiederlegen auf der Umfassungsmauer begründet hatten. Der\nSchuldspruch des Urteils kann daher nicht etwa unter diesem\nGesichtspunkt bemängelt werden. Auch im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge\nkeinen Rechtsiftangel: des Schuldspruchs ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben.\nDie Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind im\nUrteil nicht einwandfrei nachgewiesen. Es fehlt die Angabe,\nwann der nach der Freiheitsstrafe von vier Jahren Gefängnis\n\nKal\nI\n\nund der Verbüßung der deswegen erkannten Strafe jiegende\nweitere Diebstahi des Angeklagten begangen ist und die\nStrafe dafür teilweise verbüßt war. Nur bei Angaben hierüber\nist das Revisionsgericht in der Lage. nachzuprüfen, ob die\nVoraussetzungen des § 244 StGB bei dem jetzt zur Aburteilung\nstehenden weiteren schweren Diebstahl des Angeklagten vorge\nlegen haben. Daher ist die Aufhebung des Urteils im Straf--\nausspruch gebotehs“ ‚\n\n‚Bei der neuen Strafzumessung wird im Urteil aueh anzugeben sein, in welchem Umfang der Angeklagte in dieser Sache\nUntersuchungshaft erlitten hat, um dem Revisionsgericht die\nNachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sich bei der\nAnwendung des 8.69 StGB im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens gehalten hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-514-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-514-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.236178+00:00"}}