{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-28_2_StR_502_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-28","aktenzeichen":"2 StR 502/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zu 2248 078 ew.\n«2 StR 502/56 .\n\n[4\n\n“\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebswirtschaftsingenieur Karl-Georg von K (ER\n\naus TEE , geboren arı GE 1909 in Km (Krs.\nEEE Tonnern) ,\n\nwegen aktienrechtlicher Untreue u. &\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nx vom 28. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. > bei der Verkündung\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iimm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: , \"\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Februar 1956\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage der aktienrechtlichen\nUntreue freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse zur Last.\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt\nworden ist, wird die Sache unter Aufhebung der Feststellungen hierzu zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuw\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n3, Juli 1953 unter Freisprechung im übrigen wegen aktienrechtlicher Untreue in drei Fällen, in einem Falle begangen\nin Tateinheit mit Betrug, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof durch\nUrteil vom 2. Dezember 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt war, und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. In einem\nder Fälle, die der früheren Verurteilung zugrunde gelegen\nhatten, ist der Angeklagte inzwischen rechtskräftig freigesprochen worden. Dagegen wurde mit der restlichen Sache\nein weiteres inzwischen gegen den Angeklagten anhängig gewordenes Verfahren verbunden. Durch Urteil vom 29. Februar\n1956 hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Freisprechung im übrigen wegen aktienrechtlicher Untreue und\nwegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis verurteirt.\n\nSoweit die Revision eins Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ist sie ‚„ebegründes. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nI. Zur. Verurteilun ung wegen ak tienrechtlicher Untreue.\n\n. Der Angeklagte war vorn Ende 1944 bis Mai 1950 alleiniger\nVorstand der F@b-S@ilB' schen Sektkellerei AG. Im Jahre\n1947 äArohte die Beschlagnahme wertvoller Sektbestände der\nFirma, weil die Gesellschaft gegen Bewirtschaftungsbestimmungen verstoßen hatte. Auf diese Gefahr hatte der Angeklagte den Aufsichtsrat hingewiesen. Er wurde mit ihm darüber\neinig, den Sekt soweit wie möglich dem Zugriff der Behörden\nzu entziehen, Dies sollte durch eine \"Auslagerung der\nBestände\" erreicht werden. Der Aufsichtsrat überließ\ndie näheren Einzelheiten dem Angeklagten. Auf sein Befra-\n\ngen wurde ihm gestattet, den Sekt \"an einen verläßlichen\nDritten zu geben, dessen Namen er nicht zu nennen brauchte\",\nNach der Auslegung, die das Landgericht dieser Ermächtigung des Aufsichtsrats gibt, bedeutete sie auch, daß der Angeklagte selbst als \"Dritter\" eintreten durfte. Damals waren\nder Angeklagte und der Aufsichtsrat der Ansicht, daß Sekt\n\nin den ersten Monaten nach der Währungsreform schwer abzusetzen sein werde. Als \"alleinigen Zweck des Geschäfts\" bezeichnet es das Landgericht, den Sekt der Firma F@B-BEE \"über eine Beschlagnahmegefahr hinweg zu erhalten\",\n\nIn Ausnutzung dieser Ermächtigung übereignete der Angeklagte als Vertreter der Aktiengesellschaft im August\nund September 1947 10 000 Flaschen Sekt für 7,65 RM und 3,-- RM\nSteuer je Flasche an sich selbst. Die 10 000 Flaschen 1agerte er in den Keller der Deutschen Effekten- und Wechselbank ir Te aus. Die als Kaufpreis geschuldeten\n106 500 RM zahlte er aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft, ;\nIn den Büchern der Firma erschien dieser Verkauf in der\nWeise, daß darin Barverkäufe ab Lager in mehreren kleineren\nTeilposten ohne Namensnennung angegeben wurden. Über den Inhalt\njenes \"In-sich-Geschäfts\" enthält das Urteil sonst keine ausdrücklichen Feststellungen. Der Angeklagte hatte behauptet,\nden Verkauf unter der Bedingung abgeschlossen zu haben, daß\nder Sekt zurückgegeben werden müsse, wenn bis zur Währungsreform irgendeine Beschlagnahme von Sekt bei der FB-BEE AG erfolgen sollte; nach ‘der Währungsreform dagegen\nsollte der Käufer über den Sekt frei verfügen dürfen. Auf\ndiese Bedingung bezieht sich erkennbar die Ausführung des\nLandgerichts, es lasse sich \"aus der Art und Weise der\nvon dem Angeklagten festgesetzten Vertragsbedingungen\" kein\nHandeln zum Nachteil der Gesellschaft ableiten, weil unter\nBerücksichtigung der damaligen Umstände jedwede Treuhandverträge kein wirksames Mittel gewesen wären, um einer Be-\n\n“.\n\nschlagnahme entgegenzuwirken, und weil zur Zeit des \"Vertragsschlusses\" bei dem Angeklagten und dem Aufsichtsrat die Ansicht geherrscht habe, daß nach der Währungsreform Sekt\n\nschwer abzusetzen sei.\n\nVon dem so erworbenen Bestande verkaufte der Angeklagte\n6 553 Flaschen Sekt im Herbst 1948 an verschiedene Kunden\nder Firma FD-P ii für 14,-- DM und 3,-- DM Steuer,\nDiese Gelder flossen zunächst der Gesellschaft zu. Im März\n1949 nahm er dann eine Verrechnung vor, bei der ein Bankier\nJoerger pro forma als Verkäufer des Sektes auftrat und die\nFirma FD Sem 21: Käufer 5,17 DM und 3,-- DM Steuer\nje Flasche, insgesamt 53 538,01 DM, bezahlte. Diesen Betrag\n\"verbrauchte der Angeklagte wie eigenes Geld\". Weitere 617\nFlaschen des ausgelagerten Sektes ließ der Angeklagte nach\nder Währungsreform durch eine Frau von Pe für 14,-- u\nje Flasche verkaufen. Den Erlös hierfür nach Abzug einer\n?rovision verwendete der Angeklagte wie, eigenes Geld. Bei der\nfür den Stichtag der Währungsreform abzugebenden Vermögenserklärung meldete der Angeklagte den Sekt-Bestand mit einem\nWerte von etwa 36 000 DM als sein eigenes Vermögen zur Vermögenssteuer und Soforthilfe an.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß es dem Ermessen\ndes Angeklagten überlassen war, wie er den Sekt vor der Beschlagnahme schützen wollte, daß er das \"Auslagerungsgeschäft\"\nmit einem verläßlichen Dritten abschließen durfte, dessen\nNamen er nicht zu nennen brauchte, und daß als \"Dritter\" im\nSinne dieser Erklärung auch der Angeklagte selbst anzusehen\nist. Daher hat er nach ihrer Meinung nicht schon dadurch\nzum Nachteil der Gesellschaft gehandelt, daß er den Sekt\nvor der Währungsreform im eigenen Namen und mit eigenen\nKitteln gekauft hat. Das Landgericht hält aber den Tatbestand des § 294 AktG für dadurch verwirklicht, daß der\n\nIr\n\nAngeklagte nach der Währungsreform 617 Flaschen Sekt durch\nFrau von Pl zu seinen Gunsten verkaufen ließ, und\n\ndaß er 6 553 Flaschen Sekt zu seinen Gunsten wieder an die\nAktiengesellschaft zurückverkaufte (die Zahl 6 353 auf S 11\nder Urteilsabschrift ist ein offensichtlicher Schreibfehler).\nDie dafür gegebene Begründung ist rechtlich nicht haltbar.\n\n1. Der Angeklagte verstieß nicht gegen § 79 Abs 1 AktG,\nindem er den Sekt nach der Währungsreform für eigene Rechnung auf den Märkt brachte. Diese Vorschrift verbietet den\nVorstandsmitgliedern nur, ohne Einwilligung des Aufsichtsrats im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder\nfremde Rechnung Geschäfte zu machen. Eine solche Einwilligung aber lag in der vom Aufsichtsrat erteilten Ermächtigung,\nden Sekt an einen verläßlichen Dritten zu geben, dessen Namen\nder Angeklagte nicht zu nennen brauchte. Diese Ermächtigung\numfaßte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, auch nach der\nMeinung des Landgerichts einen Verkauf des Sekts unter der\nBedingung, daß er zurückgegeben werden müsse, wenn bis zur\nWährungsreform Sektbestände bei der Firma Fb Ten\nbeschlagnahmt werden sollten, daß aber der Käufer nach der\nWährungsreform über den Sekt frei verfügen könne. Aus den\nFeststellungen des Landgerichts ergibt sich, daß diese\nErmächtigung auch einen Verkauf an den Angeklagten selbst\nzu diesen Bedingungen umfaßte; denn das Urteil spricht ausdrücklich davon, daß \"der Angeklagte durch ein genehmigtes und\ndeshalb wirksames In-sich-Geschäft und durch eine wirksame\nÜbereignung Eigentümer des Sektes geworden war\". Da eine\nsolche Menge nicht zum eigenen Verbrauch erworben zu werden\npflegt, umfaßte diese Genehmigung auch das Einverständnis\ndes Aufsichtsrats damit, daß der Erwerber den Sekt nach der\nWährungsreform für eigene Rechnung auf den Markt bringe\nund der Firma Fe-Feiile danit Konkurrenz mache. War\naber die Rückkaufsmöglichkeit für die Gesellschaft in zulässiger Weise vertraglich bis zur Währungsreforü befristet,\nso verpflichtete der ihm bekannte \"ursprüngliche Zweck\" des\n\nGeschäftes, \"den Sekt der Firma FD -S@ElB über eine\nBeschlagnahmegefahr hinweg zu erhalten\", den Angeklagten\nnicht, über den Stichtag der Währungsreform hinaus nur\nan diese Firma zu verkaufen.\n\nWie zu der Frage nach dem Inhalt jener Ermächtigung\ndes Aufsichtsrats schon der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Rechtsstreit des Angeklagten gegen die\nFirma FB -IW ıC im Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR\n142/52 - ausgeführt hat, fehlt eine wirtschaftlich vernünftige Erklärung dafür, wie sich der Aufsichtsrat bei Billigung\ndes \"Verkaufs\" an einen Dritten habe vorstellen können, der\n\"Käufer\" werde als reiner Wohltäter der Beklagten gewonnen\nwerden können, er werde sein Geld hergeben, damit die Beklagte mit ihm arbeiten könne und er es nach der Währungsreform unverzinst und stark entwertet zurückbekomme, die\nBeklagte dagegen werde den verkauften Sekt zurückerhalten\nund auf diese Weise sowohl den Vorteil der Erhaltung der\nWare wie den der Änlegung des Geldes erlangen; es fehle\njeder Anhalt dafür, daß der Aufsichtsrat glaubte oder glauben konnte, für den geschäftlichen Zweck der Beklagten\nund die Beteiligung an einer Beschlagnahmevereitelung mit\nallen ihren Gefahren werde sich ein Dritter ohne einen dem\nRisiko entsprechenden Vorteil einspannen lassen. Auch als\nVorstand der Aktiengesellschaft war der Angeklagte nicht\nverpflichtet, sich diesen Gefahren als \"Wohltäter\" der\nGesellschaft auszusetzen; ebenso wie jeder - Dritte konnte er,\nwenn er sich auf dieses gewagte Geschäft unter Einsatz\nseines Privatvermögens einließ, ein dem Risiko entsprechendes Entgelt verlangen, und dieses bestand in der freien\nVerfügung über den gekauften Sekt, wenn bis zur Währungsreform keine Beschlagnahme bei der Firma erfolgt war. Damit\nentfällt schon der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit für seinen\nVerkaufsauftrag an Frau von Pen.\n\n2. Ebensowenig 1äßt sich aus dem erwähnten Zweck des\nGeschäfts eine Pflicht des Angeklagten herleiten, \"sein\nbis dahin geheimgehaltenes Geschäft dem Aufsichtsrat zu\noffenbaren\" und bei dem Rückverkauf der 6 553 Flaschen \"ein\nOrgan oder einen Bevollmächtigten der Aktiengesellschaft\neinzuschalten, der mit dem Angeklagten einen Preis hätte\naushandeln können, der den Interessen der Vertragspartner\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles\ngerecht geworden wäre\". Das Landgericht bezeichnet die Stellung des Angeklagten bei Abschluß des Vertrages zutreffend\nals die eines Dritten in seiner Eigenschaft als Privatmann.\nEr brauchte nach der Währungsreforn den Sekt nicht zu anderen Bedingungen zu verkaufen, als jeder beliebige Dritte,\nDas: ergibt sich schon daraus, daß er ihn, wie oben dargelegt,\nauch an jeden anderen Käufer hätte veräußern dürfen und\nnicht verpflichtet war, ihn der Gesellschaft anzubieten.\nNur durfte er, wenn er sich zum Wiederverkauf an die Gesellschaft entschloß, das In-sich-Geschäft nicht dazu ausnutzen, einen unangemessen hohen Preis zu vereinbaren. Daß\ndies geschehen sei, ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht. Für die Verpflichtung eines Dritten, sich\nauf eine Preisberechnung unter Abwertung des früher gezahlten Reichsmark-Betrages im Verhältnis 1 : 10 einzulassen, ist ein Rechtsgrund nicht ersichtlich. Eine solche\nVerpflichtung 1äßt sich auch nicht aus der Stellung des Angeklagten als Vorstand der Aktiengesellschaft herleiten. Zur\nFrage der Angemessenheit des Preises hatte der Angeklagte\nbehauptet, für einen geringeren Preis als 5,17 DM sei der\nSekt zur fraglichen Zeit weder zu beschaffen noch herzustellen gewesen; entgegen den früheren Erwartungen habe nach der\nWehrungsreform eine besonders große Nachfrage für Sekt eingesetzt, so daß der Rückkauf ein gutes und zusätzliches\nGeschäft für die Aktiengesellschaft ermöglicht habe; dies\ngelte umso mehr, als die Firma Fin bei an diesen -\nDekt zweimal, nämlich vor und nach der Währungsreform ver-\n\nu\n\ndient habe, Die Strafkammer hat unter Ablehnung von Beweisamträgen als wahr unterstellt, daß nach der Währungsreform\nder ursprüngliche Käufer des Sektes zumindest 11,-- DM pro\nFlasche ohne Sektsteuer hätte erzielen können, er selbst\naber durch den Rückverkauf an die Firma Fin -Feiiib für\n5,17 DM auf rund 50 000 DM zugunsten der Aktiengesellschaft\nverzichtet habe, und daß die FBAG diese Sektmenge\nnicht selbst im Zeitpunkt des Rückkaufs zusätzlich habe\nproduzieren können. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann daher von einer vorsätzlichen Schädigung der Aktiengesellschaft durch den Angeklagten keine Rede sein. Da in\ndieser Hinsicht eine weitere Aufklärung auch nicht zu erwarten ist, spricht das Revisionsgericht den Angeklagten unter\nEnwendung des § 354 Abs 1 StPO von der Anklage der aktienrechtlichen Untreue frei. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Zur Verurteilung wegen versuchten Betruges.\n\nmd umb Er uurup gi mer Ar all Bette en ann Dh be\n\nIn dem Rechtsstreit des Angeklagten gegen die Firma\nFD->EEB spielte die Frage eine entscheidende Rolle,\nob der Aufsichtsrat der Gesellschaft einen wichtigen Grund\nhatte, das Dienstverhältnis des Angeklagten fristlos zu\nkündigen. In diesem Rechtsstreit bestritt der Angeklagte\nwahrheitswiärig, das sog. IgMb-Ceschäft mit sich selbst\nabgeschlossen zu haben. Nach der Feststellung der Strafkammer tat er dies in der Annahme, daß seine Gehaltsforderung bei Schilderung der wahren Sachlage von Rechts wegen\nabgewiesen werden müsse, weil dann die fristlose Kündigung\nder Beklagten wirksam sei. Bei dieser Vorstellung erstrebte er\nallerdings einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und wollte\nnicht nur, wie die Revision unter Hinweis auf BGHSt 3,160\nmeint, den Prozeßrichter durch unwahre Angaben täuschen,\num einen nur durch Beweisschwierigkeiten gefährdeten,\naber sachlich begründeten Rechtsanspruch durchzusetzen. ES\n\nda\n\nist aber nicht auszuschließen, daß die Strafkammer zu\ndieser Überzeugung mit aus dem Grunde gekommen ist, weil\nsie den Rückkauf der 6 553 Flaschen Sekt durch ein Geschäft\ndes Angeklagten mit sich selbst für eine die Gesellschaft\nvorsätzlich schädigende Handlung ansah und davon ausging,\ndaß das von der Strafkammer angenommene Bewußtsein dieser\nSchädigung den Angeklagten von der Berechtigung der fristlosen Kündigung überzeugt habe. Eine solche vorsätzliche\nSchädigung der Gesellschaft war dem Angeklagten aber aus\nden unter I: erörterten Gründen nicht nachzuweisen. Daher\nist seine Verurteilung wegen versuchten Betruges aufzuheben\nund die Sache insoweit -— unter Anwendung des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO - an ein benachbartes Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu verweisen, '\n\nin\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\n\nMenges Hospher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-502-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-502-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.211534+00:00"}}