{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-28_2_StR_484_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-12-01","aktenzeichen":"2 StR 484/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sanmlüng 1\n\n5 rn eh\n\nm\n\nGesetze Art VIE uns 53, Art 5 Abs 5 ÄHK Gesetz 33 .\n\nRechtssatzs Wenn das. Gericht in einen Strafverfahren\nwegen einer Wirtschaftsstraftat; die in\n‚einer Zuwiderhandlung gegen die Devisen N\n'gesetze besteht; Gegenstände ‘oder. Vermögensu, werte einzieht;. fallen sie ‚dem Lande AU,\niem das. Gericht Ingehört. |\n\n2_BtR 484/56 .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Kaufmann Dr. Heribert S aus Poguun\nbei SB, zeboren am 1909 in wg\n\n2) den Banksyndikus Dr. Richard 6 aus Fun\nGEB, geboren am\n\n1 in\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. November 1956 in der Sitzung vom 1. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Detterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE :: der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (GB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m 2.\nals Urkundsbseanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr. &\nwird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiegen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. 5\ngegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Si wegen\nDevisenvergehen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\ndrei Monaten und zu einer Geldstrafe von 50. 000 IM, hilfs--\nweise zu 125 Tagen Gefängnis, den Angeklagten Dr. GB\nwegen Devisenvergshen zu einer Gelästrafe von 5.000 DM, hilfsweise zu 25 Tagen Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie den\nGuthabenbetrag auf dem Sonderkonto des Dr. SEE vei der\nBerliner Handelsgesellschaft in Höhe von 553.437 DM zugunsten\ndes Landes Hessen eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die- Angeklagten fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Reehts, der Angeklagte Dr. Si\nauch Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mit Beschluß vom\n7. Dezember 1954 hat die Strafkammer das Verfahren gegen den\n\nÄngeklagten Dr. Gielen auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt. Dr, MD) hat Fortsetzung des Verfahrens\nnach $°17 StFr6 beantragt. Die Revision des Angeklagten\n\nDr. Sam is: unbegründet; das Rechtsmittel des Angeklagten Dr. CB het Er£ole.\n\nI. Revision des Angeklagten Dr: SE.\n\na) Verfahrensrügen.\n\nli. a) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den Beschluß,\ndurch den sie die Verlesung der Niederschrift der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Frödörie EWihanoränete,\nnicht begründet und daher gegen § 251 Abs 4 StPO verstoßen.\nAus dem Antrag der Staatsanwaltschaft, auf den die Strafkammer in ihrem Beschluß Bezug nimmt, ist der tatsächliche\nund rechtliche Grund der Verlesung den Prozeßbeteiligten\nerkenntlich geworden (RG JW 25, 2612). Daß die Verlesung\n\n-3-\n\nsich nur auf § 251 Abs 2 StPO und nicht auf § 251 Abs 1\nNr 2 StPO stützt, ergibt sich schon daraus, daß Ebel nicht\nrichterlich vernommen worden war: \"\n\nb) Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht\ndie Verlesung der Vernehmungsniederschrift angeordnet, da\nsie nicht nachgeprüft habe, ob EB in absehbarer Zeit\ngerichtlich hätte vernommen werden können. Es bedarf keiner\nErörterung, ob dieses Vorbringen zutrifft, da das Urteil\nauf der Verlesung der Vernehmungsniederschrift nicht beruht.\nDer Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt zu, brachte jeäoch ver, die 1,3 Millionen DM seien an DB nicht zu dessen\nfreier Verfügung,’ sondern vereinbarungsgemäß zur Sicherung\nfür die oränungsgemäße. Verwertung nach dem Vertrag wit\nFeher vom 19. Juni 1951 ausbezahlt worden; er habe auch\nnicht gewußt, daß MB Devisenausländer sei, und geglaubt,\nGläubiger eines Sperrmarkguthabens könne auch ein Deviseninländer sein. Die Strafkammner hält die Einlassung des Angeklagten schon deshalb für widerlegt, weil er durch sein\nVerhalten eine Filmfinanzierung unmöglich gemacht und durch\ndie Art der Verwendung der ihm zugeflossenen 200.000 DM\ngezeigt habe, daß er an die Einhaltung der Bedingungen,\nunter denen die Aufnahme des Sperrmarkdarlehens genehmigt\nwar, gar nicht ernsthaft dachte. Daß das Vorbringen des\nAngeklagten nicht der Wahrheit entsprach, wird ihr zur\nGewißheit durch das glaubwürdige Geständnis des früheren\nMitangeklagten Dr. SchEEEEB. Demnach hat die Strafkammer bereits auf Grund des Verhaltens des Angeklagten\n\n. und der Angaben des Dr. Schi die volle Über--\nzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt. Die Aussage\ndes WED bei seiner früheren Vernehmung war sonach auf die\nEntscheidung ohne Einfluß.\n\nar\n\n-A4A-\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, der Urteilsverkündung\nsei keine Beratung vorausgegangen und daher § 260 StPO verletzt. Daß die Urteilsberatung nicht aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, besagt nichts; denn sie gehört\nnicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden\nund nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten (BGHSt 5,\n294). Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden\n\nund des Berichterstatters hat aber das Gericht nach dem\nSchlußwort des Angeklagten das Urteil beraten und hiernach\nerst verkündet.\n\nNach der Sitzungsniedersehrift wies der Vorsitzende\nden Angeklagten darauf hin, daß möglicherweise. Tateinheit\nzwischen den Vorwürfen zu IT b und e des Eröffnungsbeschlusses angenommen weräs;. ‚außerdem die Bestrafung aus\ndem Gesetz der All ‚Hoh.Komn. Nr. 33 Art iAbs 1, Art 5 Abs 1\nund 2, sowie aus dem MRG 53 Art II erfolgen könne. Die Revision beanstandet diese Belehrung als unzureichend, Es\nkann Sahingestellt bleiben, eb der’ Hinweis auf die mög-\n\nlicherweise anzuwendenden Gesetzesstellen allein der Be-\n\nlehrungspflächt des § 265 StPO nicht genügte,, obwohl der\nAngeklagte einen Verteidiger zur Seite hatte} ‚denn es ist\nnicht. ersichtlich, was der Angeklagte- -bei einer weiteren\nBelehrung noch hätte vortragen und ‚wie er sich anderweitig hätte verteidigen können. Des Urteil kann daher\n\nkeinesfalls auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen.\n\n3°. Soweit die ‚Revision Widersprüche bei den Erwägungen\n\nzur Strafzumessung behaußfet, rügt sie in Wahrheit Verletzung\n\ndes sachlichen Rechts. Er,\nk) Sachbeschwerde. x\n\nDie Strafkamner hat äie Tat des Angeklagten rechtlich\nzutreffend gewürdigt. Sie hat zwar nieht ausdrücklich erörtert, ob eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG 1949/52\n\ngJ\n\nRER n\n\n-5-\n\nvorliegt (Art 5 Abs 2 b AHK Gesetz 33, § 20 WiStG 1954).\nSie führt jedoch bei der Strafzumessung aus, daß durch das\nVorgehen des Angeklagten ein außerordentlich hoher Betrag\nan deutschen zahlungsmitteln aufßfillegale Weise an einen\nDevisenausländer gegangen\"ünd dadurch ein großer devisenwirtschaftlicher Sehaden entstanden\" ;$&i. Hieraus ergibt\nsich, daß die Tat des Angeklagten nach Überzeugung der\nStrafkammer ihren Umfang und ihrer Auswirkung nach geeignet\nwar, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Die Strafkammer weist auch\ndarauf hin, daß der Angeklagte sine verantwortungslose\nGesinnung gezeigt und rücksichtslos die berechtigten\nInteressen der Allgemeinheit mißbraucht habe. Hiernach\nsind aber die Voraussetzungen des § 6 Abe 2 Nr 1 und 2\nWiStG 1949/52 gegeben; die Tat des’Angeklagten ist sonach\neine Wirtschaftsstraftat,\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie: sind auch\nnicht widerspruchsvoll. Die Feststellung, als.aussehlieBliche\nTriebfeder des strafbaren Verhaltens des Angeklagten sei\nin der Hauptverhandlung die Sucht nach Gelderwerb zutage\ngetreten, ist durchaus vereinbar damit, daß die Strafkammer\nbei der Prüfung, ob neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen .gei, anführt, der Angeklagte habe \"im\nwesentlichen aus Gewinnsucht\" gehandelt. Die von ihm aus\ndem Geschäft erlangten 200.000 DM hat der Angeklagte. nicht\nin vollem Umfang für sich, sondern zu einem, wenn auch geringen Teil im Interesse der Filmgesellschaft verwendet. Die\nStrafkammer durfte daher ohne Widerspruch zu der Feststellung,\ndie Sucht nach Gelderwerb habe den Angeklagten zu seinem Vorgehen bestimmt, davon ausgehen, daß er bei Verwendung der\nerlangten Gelder nur \"im wesentlichen\" seinen Erwerbssinn\nin einer ungewöhnlichen, ungesühden und sittlich anstößigen\nWeise betätigt, demnach aus Gewinnsucht gehandelt habe\n(BGHSt 1, 389).\n\n.\nr\n%\n\nER\n\n[7\n28\nREN\n\nau\n\n-6 -\n\nDie Einziehung des Guthabenkontos, das nun wieder auf\ndas Sonderkonto des Angeklagten zurückverbucht ist, rechtfertigt sich nach Art VIII Abs 1 Satz 2 MRG 53. Die Strafkammer hat die Einziehung zugunsten des Landes Hessen ausgesprochen. Dies entspricht der Rechtslage. Die Bestimmung\ndes Art 5 Abs 5 AHK Gesetz 33 steht nicht entgegen. Hier- _\nnach fallen die von Verwaltungsbehörden auferlegten Geldbußen und eingezogenen Vermögenswerte der RBundeskasse zu.\nLie Vorschrift betrifft sonaeh nicht die Einziehung durch\nein gerichtliches Urteil. Die Regelung beruht darauf, daß\ndie Devisenbewirtschaftung dem Bundesminister für Finanzen\nund dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen ist und\nnachgeordnete Stellen des Bundes oder der Länder, soweit\nsie auf diesem Gebiet tätig werden, in ihrem Auftrage handein (Art 1, 5 AHK Gesetz 33). Dies gilt jedoch nicht für\ndie Einziehung dureh ein Urteil, sofern es sich auf eine\n. \"Zuwiderhandlung gegen die Devisengesetze bezieht, die eine\nWirtschaftsstraftat ist, und zu deren Aburteilung die Ge”\nrichte zuständig sind (Art 5 Abs 2 AHK Gesetz 33,5 6 wiste\n1949/52). In’diesem.Falle geht das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen oder Vernögensusfißn wit der Rechtskraft des Urteils .auf das. Land über; ddiı as entscheidende\nGericht angehört (Art 92 66). Entsprechend hat aueh N 22\nOWG die Wirkung der rechtskräftigen Einsiehung ‚gerogeit.\n\nNE\n\nII. Revision, des Angeklagten Dr. cm. Eee 2\n\nNach den’ Feststellungen veranlaßte der Angekläite als\nSyndikus der Ten schaft am 5. Oktober 1951,\ndaß von den Beträgen, die nach der erteilten devisenrechtlichen Genehmigung von dem Sperrmarkkonto des Zeugen I ) auf\ndas Konto des Angeklagten Dr. Sie zu übertragen\nwaren, 53.437 DM zur Befriedigung der Ep Tem z.-\n\n[8\n\nı#\n\nsellschaft für eine Forderung gegen Dr. Schindelka in\ndieser Höhe zugunsten der Bank abgebucht wurden. Die Umbuchung wurde während der Hauptverhandlung wieder rückgängig gemacht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich dadurch eines Vergehens nach Art I Abs 1 c, Ö-VIII MRG 53 schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nZu Recht bemängelt die Revision, daß die Feststellungen der Strafkammer über die Umbuchungen unklar sind.\nDr. SB hatte bei der Berliner Handelsgesellschaft\nein von dem Sonderkonto getrenntes Privatkonto, das mit\nder Forderung der Handelsgesellschaft belastet war. Es\nsind nun. zwei Möglichkeiten der Umbuchung gegeben:\n\n‘ji; Der-Betrag von 53.437 DM wurde -auf Veranlassung\ndes Angeklagten Dr. GB ohne Genehmigung von dem Sperrnarkkonto, Fe unmittelbar auf das Privatkonto Dr. Sun\nZur Abäsgküng des Debetsaldos umgebucht. Nur in diesem Falle\nKönnte ein Geschäft über Vermögenswerte im Eigentum oder\n“inter Kontrolle einer Persen außerhalb des Devisengebietes\nund mit einem Devisenausländer vorliegen und der äußere\nTatbestand des Art IAbs Le - d, Art VIII MRG 53 erfüllt\nsein. Dies wäre auch der Fall, wenn zur Täuschung eine\nZwischenbuchung auf ein Sonderkonto Dr. U) geschah,\nder Betrag vom Sperrmarkkonto FM aber bereits in der\nAbsicht abgebucht, Auräe, ihn unter Einschaltung der\nswischenbuchung schließlich dem. Privatkonto Dr. SEHEN.\ngutzusehreiben gur Abdeckung der Schuld.\n\n2. Auf Grund der Genehmigungsbescheide waren die Sperrmarkbeträge auf das Sonderkonto Dr. SB übertragen\nworden. Wenn von diesem Konto auf Veranlassung des Angeklagten die Umbuchung der fraglichen Summe auf das Privatkonto angeordnet wurde, dann lag nur ein Geschäft zwischen\n\nFR\n\n-8-\n\nzwei Deviseninländern vor, das sich auch nicht auf Vermögens-\n\nwerte bezog, die einem Devisenausländer gehörten oder dessen\nKontrolle unterstanden. Hier kann aber ein Vergehen nach\n\nArt 5 Abs 2 AHK Gesetz 33 in Verbindung mit Art VIII MRG 53\ngegeben sein,\n\nDie Landeszentralbank von Hessen hat nach dem Urteil\ndie Übertragung der Gelder von dem Sperrmarkkonto Feher auf\ndas Sonderkonto des Dr. SB nur genehmigt zur Gewährung eines Darlehns zur Filmfinanzierung; sie hat darauf\nhingewiesen, daß zu Lasten des Sonderkontos nur durch Überweisung unter Beibringung ordnungsgemäßer Unterlagen verfügt werden dürfe. Gleichzeitig hat sie vermerkt, daß die\nGenehmigung eine Anordnung im Sinne des Art VIII der Devisenbewirtschaftungsgesetze sei. Eine derartige Auflage\nist nach Art 5 Abs 2 d AHK Gesetz 33 zulässig. Die Dein\nTee seiischaft hat die mit dem Sperrmarkguthaben verbundenen Geschäfte abgewickelt. Bei ihr wurden das Sperrmarkkonto FÜR una das Sonderkonto Dr. SB zefünrt:\nIhr wurde die Genehmigung zur Übertragung der Gelder auf\ndas Sonderkonto mit der Auflage erteilt. Hat der Angeklagte\nin Kenntnis hiervon die Umbuchung veranlaßt, so hat er die\nerteilte Genehmigung mißbrausht und sich ‘dadurch gegen die\nangeführten Bestimmungen. verfehlt...\n\n*\n\nEine solche Verfehlung könnte auch neben der Zuwiderhandlung nach Art I Abs 1 ce - ä, Art VIITURG- 53 bei der\nUmbuchung von dem Sperrmarkkonto. ‚auf das Frivatkonto\n(oben Nr 1) gegeben sein. z\n\n*\n\nDa bereits die Feststellungen zum äußeren Tatbestand\nunzureichend sind, kann das’ Urteil keifien Bestand. haben.\nHierzu kommt, daß es keine Ausführungen zur inneren Tatseite enthält. Der Zusammenhang deutet zwar darauf hin, daß\nder Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat; die Strafkammer\n\n3\n\n-9 -\n\nhätte jedoch, wie die Revision zu Recht vorträgt, prüfen\nmüssen, ob dem Angeklagten Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies wird sie daher bei der neuen Verhandlung\nund Entscheidung nachzuholen haben. Hierbei muß sie auch\nnoch dazu Stellung nehmen, ob eine Wirtachaftsstraftat im\nSinne des § 6 WiStG 1949/52 oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 1, 2 OWG vorliegt.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges : . 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