{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-28_2_StR_315_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-28","aktenzeichen":"2 StR 315/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 315/56 2248 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Fabrikarbeiterin Emilie LI > AERREUE SE aus\n\nIB, geboren am m 1913 in ©\n\n2. den Maurer Julius LED zus LB, Aort geboren am\nHE 1906,\n\n3. den Lehrling Erna I eb aus IWW, dort geboren am\n1937;\n\nwegen Kindestötung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\n&\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalkcha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Zweibrücken vom 20. April 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Emilie Tg petrifft. In diesem Umfange wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, soweit sie Julius\nund Erna Tg hpetreffen. und die Revision der Angeklagten Erna Igiepwerden verworfen. Erna Tg hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der\nvon der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten\nJulius und Erna Tg eingelegten Rechtsmittel fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die damals 18jährige Erna Igp.n 16. Juni 1955 auf dem Abort des\nvon ihr gemeinsam mit ihren mitangeklagten Litern bewohnten\nHauses ein uneheliches Kind geboren und getötet. Sie ist\nwegen Kindestötung zu zwei Jahren Jugenästrafe verurteilt\nworden; ihre Eltern, die der Beihilfe zur Tötung beschuldigt\nwaren, sind freigesprochen worden. Erna TB hat gegen ihre\nVerurteilung Revision eingelegt; die Staetsanwaltschaft hat\ndie Freisprechung der Eltern IL mit der Revision angesriffen, die Revisfon aber auch auf das gegen Erna Tg»\nergangene Urteil erstreckt, ohne das’ Ziel dieses letzteren\nRechtsmittels klar erkennen zu lassen. Sämtliche Rechtsmittel machen die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend.\n\nI. Revisionen der Bihntanniel.nchazt.\n\n1, Verfahrensrügen.\n\na) § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen angesehenen Tatsachen, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung der\nErna IB gefunden werden, an. Auch der Sollvorschrift des\nSatz 2 a8e0 hat das Schwurgericht genügt; die Beweistatsachen,\nderen Fehlen die Steatsanwaltschaft beanstandet, sind in\nder Sachdarstellung des Urteils behandelt worden, ihre noch- _\nmalige Erörterung in Rahmen der Beweiswürdigung war nicht\nerforderlich (RGSt 47. 109). Kein Anhalt ist dafür gegeben,\ndaß das Schwurgericht bei der Urteilsfindung diese Beweistatsachen übersehen hat. .\n\nb) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil die\nStaatsanwaltschaft lediglich die Erschöpfung benutzter Be-\n\nurafan“\na\n\n- 3 -\n\nweismittel bezweifelt, indem sie weitere Ausforschung der\nvernommenen Sachverständigen für notwendig erklärt. Auf unzureichende Befragung von Zeugen und Sachverständigen kann\neine Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. weil das\nRevisionsgericht den Umfang der Befragung nicht nachprüfen\nkann (OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126).\n\n2. Sachrüge,\n\na) Soweit die Revision das gegen Erna Tg ergangene\nUrteil betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet. Anscheinend erwartet die Staatsanwaltschaft bei einer erneuten Verhandlung gegen Erna Iggp eine andere Tatsachenfest-\n\n‚ stellung, aus der sich eine Beteiligung des Vaters Julius\n\nTg ergeben könnte. Das rechtfertigt aber nicht, die Aufhebung eines Urteils, das Rechtsfehler nickt erkennen läßt.\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist auch die Revision\ngegen die Freisprechung des Julius ig. Die Nachprüfung\n\n‚zeigt keine Rechtsfehler, die den.Bestand des Urteils, so-\n\nweit e3 diesen Angeklagten betrifft, gefährden können.\n\nce). Erfolgreich ist aber die Revision. der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Emilie\n\n| richtet.\n\nNach den vom Schwurgericht bisher getroffenen Feststellungen ist zunächst davon auszugehen, daß der Tod des\nKindes nicht eingetreten wäre, wenn die Emilie Tg ihre\nPochter am Abend des 16. Juni 1955 ständig überwacht und\n\n\"auch in den Abortraum begleitet hätte, daß also ihre Unter-\n\nlassung ursächlich für den tödlichen Erfolg war. Dieses Verhalten war auch pflichtwidrig. Sowohl als Großmutter wie\nauch als Mutter war sie verpflichtet, zur Erhaltung des\nLebens des zu gebärenden und des neugeborenen Kindes tätig\nzu werden, falls ihre minderjährige unverheiratete Tochter\n\n“ 79\n- Lk -\n\nihre Mutterpflichten nicht ausüben konnte oder wollte (RGSt 39,\n397, 398; 64, 317, 321; 72,-373, 374)»\n\nZur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht dann fest,\ndaß Emilie Lg die Schwangerschaft ihrer Tochter seit mehre-\n\n‚Br . “\nN\n\nu\n\nren Monaten vor der Niederkunft gekannt hat. Sie ist eine\nerfahrene Frau, die mehrmals geboren und aueh schon Frühund’ Fehlgeburten erlitten hat, Sie hätte bei Ariwendung der\nvon ihr nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß es sich bei den Leibschmerzen ihrer Tochter am Abend des 16. Juni 1956 um Wehen\nhandelte. Dennoch kommt das Schwurgericht zur Freisprechung\nvom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil die Emilie I\nden tatsächlich eingetretenen Erfolg, nämlich die. Tötung\ndes auf dem Abort geborenen Kindes dürch ihre Tochter, möglicherweise nicht voraussehen konnte, ‘\n\nDiese Begründung reicht für einen Freispruch nicht aus\n\n‚und schließt nicht aus, daß das Schwurgericht die Bedeutung\n\nder für die strafbare Fahrlässigkeit geforderten Voraussehbarkeit des Erfolgs verkannt hat. Das Schwurgericht stellt\n\noffensichtlich nur darauf ab, ob die Angeklagte voraussehen\nkonnte, daß Erna. das Kind töten werde; die Möglichkeit oder\nWehrscheinlichkeit des Eintritts des Todes des ‚Neugeborenen\n\nohne vorsätzliches Eingreifen der Erna läßt das Schwurgericht\n\naußer Betracht. Sie lag aber sehr nahe, wenn. ein ]8jähriges\nunerfahrenes Mädchen allein und ohne Hilfe au? einem Abort\n\nsich dem Eintritt der Geburt gegenübersieht. Nun ist es zwar\n\nrichtig, daß eine allgemeine Fahrlässigkeit zur Bestrafung\nnicht ausreicht (BEHSt 1, 192, 194). Andererseits ist nicht\nerforderlich, daß der Ablauf der den Erfolg schließlich be-\n\n- wirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen\n\nhaben, voraussehbar war. Es genügt vielmehr, daß der Erfolg\n\non\n\nApr\n\n8 [r “ Pry I .\"\nPREISE EN\n\nera.\nDs May N\nae AR\n\n-5.\n\nin seinem schließlichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte\n{BGHSt 3, 62, 63). Daß der tatsächliche Geschehensablauf\n\nso sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Täter\nkeinesfalls mit ihm rechnen konnte (RGSt 73, 370, 372), kann\nnicht gesagt werden. Verzweiflungshandlungen einer unehelich\nGebärenden sind so häufig, daß das Gesetz ihnen gerade in\n\n§ 217 StGB Rechnung trägt; sie lagen umso näher, als Emilie\nLang wußte, daß ihre Tochter keinerlei Vorsorge für das zu\nerwartende Kind getroffen hatte. Selbst wenn sie nicht mit\neiner vorsätzliehen Tötung des Kindes dureh ihre Tochter\nrechnete, wie das Schwurgericht feststellt, so muß geprüft\nwerden, ob sie nicht bei Anwendung der-jhr zuzumutenden\nSorgfalt. an die’ Möglichkeit denken mußte, daß das Kind durch\nHilflosigkeit der Mutter oder bewußte oder fahrlässige Vernachlässigung gefährdet sein würde. Diese Erwägung hätte\n\ndie Angeklagte Emilie Igie nindestens dazu veranlassen\nmüssen, in dauerndem Kontakt mit ihrer Tochter zu bleiben,\n\n‚um ihr wenn nicht durch die Tat, so mindestens mit ihrem\n\nRat beizustehen. Schon eine lose Verbindung mit Erna I\n\nwürde eine von der Mutter mißbilligte Tat verhütet haben.\n\nZur Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung würde es ausreichen, daß Emilie Igg voraussehen konnte,’ das Kind werde\ndurch ein Handeln oder Unterlassen der sich selbst überlassenen Erna zu Tode kommen; die Voraussehbarkeit brauchte\nsieh nicht darauf zu erstrecken, ob Erna vorsätzlich oder\nfahrlässig handelte. j\n\n$\n\nHiernach sind weitere Feststellungen erforderlich, die\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es Emilie Tg betrifft,\nnötigen. Der Tatrichter wird dabei den Sachverhalt unter\nallen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem im Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf, neu zu prüfen haben.\nDies zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.\n\nur\na.\n\n.s- 7]\n\nII. Revision der Erna Tg. -\nl., Verfahrensrüge:\n\na) Die auf § 254 Abs 1 StPO gestützte Rüge geht fehl.\nDas Urteil beruht nicht auf der Verlesung des Briefes der Erna\nIB an ihre Mutter. Die Feststellungen des Sachverhalts gründen\nsich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen und nicht\nauf die infolge ihrer verschiedenen Darstellungen für unglaub-\n\nwürdig angesehenen Angaben der Erna I:\n\nb) Die Verfahrensrügen nach §§ 267 Abs 1 und 244 Abs 2 StPO\nsind nicht in der durch § 344 Abs 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form\nangebracht, also unzulässig; eins Bezugnshme auf die Revisionsbegründung der Steahaahmaltschatt ‚reicht nicht aus (BGHSt 3,\n\n213 f2i47)r- - Fu\n\n2. Sachrüge. i\n\nDie Ausführungen der Revision richten sich in unzu iger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechisfehler,\n\nx tr\n”\n\n' die zur Aufhebung des Urteils führen würden, sind nicht er—\n\nsichtlich.\n\nBaldus Zu Dr. Dotterweich\nMenges Hoepner\n\nDr. Schalscha\n\n“nA wmamene\n\n. r.,*\na wein P\na EN Fe Tue 2\nAn in ann,\n\nPR)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-315-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-28/2-str-315-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.160579+00:00"}}