{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-19_2_StR_513_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-19","aktenzeichen":"2 StR 513/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fe\n\n2248 080\n\n2_StR 513/56\n\n\"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Roland N EB in DEE, zetvoren am\nGEM 1930 in Linafortn,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage Us\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ra\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 1. August 1956\n\"mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nlo soweit seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Darmstadt vom 22. Juni\n1954 verworfen worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafsusspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n2 -\n\nGründes\n\n| wer ei a\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte der\nuneidlichen vorsätzlichen Falschaussage und des Meineides\nfür schuldig befunden und ferner seine auf das Strafmaß\nbeschränkte Berufung gegen das Urteil des Bezirksschöffengerichts in Darmstadt vom 22- Juni 1954 als unbegründet\nverworfen worden, Durch dieses Urteil wer gegen ihn wegen\nWiderstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung, übler Nachrede und Hausfriedensbruch eine Gefängnisstrafe von vier Monaten verhängt worden.\nAus dieser Strafe und den für die uneidliche Falschaussage\nund den Meineid verwirkten Gefängnisstrafen von sechs Mona-\n: ten und einem Jahr hat das Landgericht eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten gebildet. _\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine\nSachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat das Verfahren wegen uneidlicher\nvorsätzlicher Falschaussage und Meineides mit dem bei ihm\nanhängigen Berufungsverfahren wegen Widerstands gegen die\nStaatsgewalt usw. verbunden. Durch die auf der Verbindung\nberuhende einheitliche Entscheidung des Landgerichts ist\ndie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht auch hinsichtlich des in erster Instanz vom Schöffengericht abgeurteilten. Falles begründet’ (BER NJW 1955, 1198\nNr 17)s\n\n2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen uneidlicher\nvorsätzlicher Falschaussage und wegen Meineides ist nicht\nzu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat zwar bei der Bestrafung wegen des\nMeineides zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des § 157\n\nLT. Ir. Tresseeı\n\nTulln ande,\nua\n\nStGB angewandt, weil bei wahrheitsgemäßer Aussage für ihn\ndie Gefahr bestanden habe, wegen der im ersten Rechtszuge\nabgegebenen uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage, die\ndasselbe Beweisthema betraf, gerichtlich bestraft zu werden,\nNach der jetzigen Fassung des § 157 StGB kommt es jedoch\nnicht darauf an, ob die Gefahr einer gerichtlichen Bestra-Fung für den Täter bestanden hat, sondern ob er eine solche\nDaß der Angeklagte in dieser Absicht den Meineid geleistet\nhat, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen.\nIndessen ist er durch die Anwendung des § 157 StGB nicht\nbeschwert.\n\n3, Dagegen kann die Verwerfung der auf das Strafmaß\nbeschränkten Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt usw. nicht bestehen\nbleiben. |\n\nDer Angeklagte hat gegenüber diesem Urteil geltend gemacht, er sei zu hart bestraft worden; man habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß er unter Alkoholeinfluß gestanden habe und daß die polizei sich bei ihrem Vorgehen nicht\nsonderlich geschickt benommen habe, Das Berufungsurteil beschränkt sich demgegenüber darauf, zu sagen, die erneute\n\n‚ Hauptverhandlung habe keine Gesichtspunkte ergeben, die\n\nfür eine andere Strafzumessung von Bedeutung sein könnten;z\ndie vom Schöffengericht verhängte Gefängnisstrafe erscheine\nauch dem Landgericht angemessen; es sei dabei zu berück--\nsichtigen, daß der Angeklagte bereits einmal einschlägig\nvorbestraft sei und daß er sich auch bei dieser Tat hemmungslos und gewalttätig gezeigt habe,\n\nDie Art der Bezugnahme auf das schöffengerichtliche Ur-\n\n\"teil läßt es zweifelhaft erscheinen, ob sich das Iandge-\n\nricht des Umfangs seiner Prüfungspflicht bewußt war. Dieses\n\nBL |\n-\n7\n%\n\nUrteil äußert sich zur Frage des Grades der Trunkenheit des\nAngeklagten dahin, es stehe zwar fest, daß der Angeklagte\nstark angetrunken gewesen sei, aber sinnlos betrunken sei\n\ner nicht gewesen. Der Umstand, daß der Angeklagte stark\nangetrunken war, 1äßt es möglich erscheinen, daß zur Zeit\nder Tat infolge der Trunkenheit seine Zurechnungsfähigkeit\nerheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB). Da weder das\nUrteil des Schöffengerichts noch das Urteil des Landgerichts\nsich zu dieser Frage äussern, ist der Senat außer Stande\n\nzu prüfen, ob das Gesetz richtig angewendet ist, Der Satz:\n\"aber der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen\",\nschließt die Möglichkeit nicht aus, daß das Landgericht\n\nvon der Auffassung ausgegangen ist, erst bei sinnloser\nTrunkenheit sei die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert und Raum für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB. Eine\nsolche Ansicht wäre rechtsirrig. Zwar ist, wenn nur ein einfacher Alkoholrausch vorliegt, bei der Prüfung der Frage,\n\nob die freie Willensbestimmung durch Ausfall der Hemmungen\ngänzlich ausgeschlossen war, ein strenger Maßstab anzulegen,\nda im Rausch ein höherer Grad von Selbstbeherrschung nmög--\n\n‚lich ist und gefordert werden kann, als bei Bewußtseins-\n\nstörungen organischer Art, und vielfach gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkohol nur geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67, 150).\nAndererseits ist anerkannt, daß es selbst zum völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nicht sinnloser Trunkenheit\nbedarf, und daß selbst bei planmäßigem Handeln nicht ohne\nweiteres volle Unzurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist\n(BGHSt 1, 385).\n\nDas angefochtene Urteil muß also aufgehoben werden,\nsoweit die Berufung des Angeklagten verworfen worden ist,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nDr.Schalscha Menges '\n\ndr\n-\n®\n’\n\n22\n\n«t\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-513-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-513-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.874625+00:00"}}