{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-19_2_StR_488_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-19","aktenzeichen":"2 StR 488/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"© . 2248 082 7%\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der $trafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Jose? > dEEEEEEEn zu: SCHE.\n\ndcrt geboren am BB 193, zur Zeit in Strafhaft,\nwegen Diebstahis Usdo\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatespräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt in der Verhandlung.\nBundesanwalt bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannts\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in M.Gladbach vom 7. August 1956 wird\n\nverworfen.\nx\n\nber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Reehts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in sieben\nFällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs, wegen Diebstahls\nin fünf Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision;\nmit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. hat der\nhierzu ermächtigte Verteidiger auf die Verurteilung wegen\nDiebstahls von Briketts und Kohle, für den eine Einsatz\nstrafe von sechs Wochen Gefängnis verhängt worden ist, beschränkt.\n\n.Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer des Kohlenhändlers KB veauftragt war, für seinen Arbeitgeber Kohlen\nvon den Zechen abzuholen. Gelegentlich dieser Transportfahrten\nhat er einmal sieben Zentner Brikett, ein anderes Mal sechs\nZentner Koks unrechtmäßig veräußert, Das Landgericht führt\ndazu aus, er habe das Heilzmaterial \"aus dem Gewahrsam seines\nArbeitgebers\" weggenemmen, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat aus der Tatsache, daß der Angeklagte\nauf Vorhalt die Entwendung seinem Arbeitgeber gegenüber zugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, daß er die Tat begangen hat, Diese Schlußfolgerung ist zwar nicht zwingend,\naber auch nicht fehlerhaft. Die Revision greift insoweit\nnur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auch die rechtliche Beurteilung\nals Diebstahl ist nicht zu beanstanden, Die Strafkammer hat\nzutreffend angenommen, daß Km an den vom Angeklagten beförderten Kohlen Gewahrsem hatte. Bei dem Unteroränungsverhältnis, in dem der Angeklagte zu Krüger stand und bei der\n\nKürze des Transports, der in dem Herrschaftsbereich des An\nbeitgebers blieb, hatte der Angeklagte keinen Alleingewahrsam, sondern er teilte den Gewahrsam mit seinem Arbeitgeber /RGSt 52. 143; 54, 32). Bruch des Mitgewahrsams genügt\nfür den Tatbestand des Diebstahls.\n\nDa auch die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen\n1äßt, ist die Revision zu verwerfens, °\n\nBalaus Busch Dr, Dotterweich\n\nDro Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-488-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-488-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.859639+00:00"}}