{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-19_2_StR_483_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-19","aktenzeichen":"2 StR 483/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IM\n2_StR_483/56 2248 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Hermann Karl-Heinz E m aus Tun\n\nER dort geboren am EB 1929, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Nötigung WoBo\n\nhat der 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Bseldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\ngberstaat sazwall in in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12, Juli’ 1956 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Nötigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Beamtennöti--\ngung verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFe\n\n” Gründe se\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen\nBeamtennötigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.\n\nDer Verteidiger hat auf Grund seiner Vollmacht die\nRevision des Angeklagten auf die Verurteilungen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beamtennötigung Beschrähkt.\n\nv\n.\n\nDie kevisleh erhebt die Sachrüge. Damit hat sie Erfolg. “\n\nle} Die Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung findet\ndas Urteil darin, daß der Angeklagte den Zeugen CB nit\n\nGewalt, nämlich mit Schlägen ‚genötigt hat, seine körperliche\nDurchsuchung zu dulden und mit ihm die Straße entlang zu gehen. Zu seinem Vorgehen gegen den Zeugen COEEB ver der Angeklagte “dadurch veranlaßt worden, daß sein Beglelter - Zeuge\nsm. -, den er gut kannte, und mit dem er bis nach NMitternacht in einen Lokal gefeiert und gerade die Gaststätte verlassen hatte, mit dem des Weges gehenden Zeugen com auf\n\nnf\n\n‘der Straße in Streit geraten war. . . Sn _ N\n‚Nach den Feststellungen des Urteils hat der Zeuge SW .\ndabei die Bemerkung gemacht, COM habe ihm eine D-Mark gestohlen. Der genaue Zeitpunkt dieser Bemerkung ist von der\nStrafkammer nicht festgestellt worden. Sie kommt aber zu dem\n\nSS\n\nErgebnis, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er\nglaubte, SM sei bestohlen worden. u:\nN\n\na\nwe.\n=\n\nDas Urteil erörtert nicht, ob der Angeklagte unter\ndiesen Umständen nicht aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe\n\na\n\nPr\nwi\n\nEn\n\n= Diese Voraussetzungen lagen hier aber offenbar. niaht:\";_f!r.\n\nzu seinem Vorgehen gegen Gilch berechtigt war oder doch\n\nnach seiner Auffassung sich dazu für berechtigt hielt. Angesichts des festgestellten Sachverhalts kann diese Würdigung\nseines Verhaltens nicht entbehrt werden, Daher muß das Urteil\naufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen dieser Straftat verurteilt worden ist.\n\n2.) Bei der Beamtennftigung nach § 114 StGB hat die Strafkammer eine nähere Prüfung darüber unterlassen, ob die Tat\ndes Angeklagten nicht nach § 113 StGB zu bestrafen ist. Diese\nStrafvorschrift schließt nämlich äie ‚Anwendung des 8 114 St@B\ngrundsätzlich aus, wenn es sich um einen Angriff gegen die\nrechtmäßige Vollsfreokungshandlung ‚eines Vollziehungsbeanten\nhandelt, die gerade im Gange ist. Die Bestimmung des § 114\nStGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn’ die Amtehandlung noch '\nnicht begonnen hatte oder schon abgeschlossen war (vgl BGH\nUrteil 2 StR 729/52 vom 20. Februar 1953 in NJW 1953, 672).\n\nvor. Polizeibeamte hatten den Angeklagten zur Polizeiwache\ngebracht; die Festnahme eines, Täters wegen einer Straftat\nist aber grundsätzlich mit seiner Verbringung zur Polizeiwsche noch nicht abgeschlossen. Vielmehr steht dann noch\ndie Entscheidung darüber aus, ob er wieder in Freiheit zu\nsetzen oder dem Richter vorzuführen ist. Das Urteil gibt\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß insoweit die Amtshandlungen\nder Polizei gegenüber dem Angeklagten bereits ihr Ende gefunden hatten, als er sein drohendes Verhalten zeigte. Hiernach werden seine Handlungen unter dem Gesichtspunkt des\n§ 113 StGB geprüft und beurteilt werden müssen, sofern Bedrohung mit Gewalt durch sie nach der äußeren und inneren\nTatseite zu bejahen ist und nicht bloß grundloses Gerede\neines Angetrunkenen bei ihnen in Frage steht, Obwohl an sich\n\"Drohung mit Gewalt\" genügt, um den Tatbestand des § 113 StGB.\nbeim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, muß doch der Täter nach seiner inneren Tatseite auch\n\ndarauf ausgegangen sein, mit Gewalt zu drohen, so daß der Beamte\nFurcht vor Gewalt empfinden sollte.\n\nDer erörterte Rechtsmangel nötigt daher zur Aufhebung\ndes Urteils auch insoweit, als es Beamtennötigung des Angeklagten nach § 114 StGB bejaht.\n\n30) Bei der erneuten Strafzumessung, bei der die Strafkan-\n\nmer Gelegenheit hat, die Einwendungen der Revision gegen die\ntisherigen Strafzumessungsgründe zu würdigen, wird insbesondere auch klarzustellen sein, wie es mit der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unter dem Einfluß des vorher von ihm genoasenen Alkohols zur Zeit.der beiden Straftaten bestellt war.\nDie bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben nur, daß seine\nFähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, nicht erheblich vermindert ‚gewesen ist, Doch ist zunächst zu erörtem, ob die Einsichtsfähigkeit bei ihm ungeschmälert erhalten geblieben war.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-483-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-483-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.839466+00:00"}}