{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-19_2_StR_453_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-19","aktenzeichen":"2 StR 453/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_453/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Abteilungsleiter Dr. Hanns P m zus 1.\ngeboren am EEE 1912 ir Daum.\n\nwegen Mordes u.A.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,\nfir Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hanau am\nMain vom 15. März 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierfür erwachsenen notwendigen\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun mn mn pn mn nn mn an De mn Han m\n\nDer Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten ein Verbrechen des Mordes und der schweren Freiheitsberaubung zur\nLast, da er am 29. Närz 1945 als Chef einer Artillerieeinheit\nund Ortskommandant in Oberhülsa Frau Üggß wegen staatsgefährdender Äußerungen festnahm, sie in ihrem Hause bewachen\nließ, bei der Gestapo anzeigte und dadurch bewirkte, daß sie\nvon drei SS5-Leuten ohne gerichtliches Verfahren erschossen\nwurde, Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht verneint eine rechtswidrige Freiheitsberaubung; der Angeklagte sei zum Einschreiten berechtigt\ngewesen, da Frau Mg die dem Befehl des Angeklagten unterstehenden Soldaten zum Niederiegen der Waffen und zum Desertieren aufgefordert habe. Diese Ansicht ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Revision tut dies auch nicht. Sie meint\njedoch, das Schwurgericht hätte noch prüfen müssen, ob nicht\ndas Festhalten der Frau Me in ihrem Hause ursächlich Zür\nihren späteren Tod gewesen sei und ob nicht der Angeklagte\ndurch die an sich noch nicht rechtswidrige Festnahme eine\nGefahrenlage geschaffen habe, zu deren Beseitigung er Sicherungsmaßnahmen hätte treffen müssen. Habe er solche in Kennt-\n;is seiner Rechtspflicht unterlassen und dabei gebilligt,\ndaß dadurch der Tod der Frau Mn herbeigeführt werden könne,\nsei er der Tötung oder der versuchten Tötung schuldig.\n\nDieses Vorbringen geht fehl. Nach den Feststellungen\nist bei Eintreffen der SS-Angehörigen Frau Hp nicht mehr\nfestgehalten und das Haus Ngp nicht mehr bewacht worden.\nFrau Ne ist nach Abzug der Wache in ihrem Haus verblieben.\nDaß sie hierzu die vorherige Festnahme und die Bewachung be-\n\n- 3 -\n\nstimmt haben, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich demnach\nnicht, daß der Angeklagte Frau Mg in eine besondere Gefahrenlage gebracht hat. Noch weniger ist ersichtlich, daß er sich\nbewußt gewesen ist, er habe möglicherweise eine solche Gefahrenlage für Frau MB geschaffen und er habe deshalb die Pflicht,\nzu deren Abwendung Maßnahmen zu treffen.\n\nDaß der Angeklagte Frau Mg der Gestapo gemeldet hat,\nhäit das Schwurgericht nicht für erwiesen. Es hat auch nicht\nfeststellen können, daß der militärische Vorgesetzte des Angeklagten, dem er das Verhalten der Frau MgßB berichtet hatte,\nseine Meldung an die Gestapo weitergegeben hat. Es hat auch\nkeine Tatsachen festgestellt, die dafür sprechen, der Angeklagte habe damit gerechnet und es gebilligt, daß die Meldung\nan seinen militärischen Vorgesetzten den Tod der Frau Mm herbeiführen könnte. \"\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltse j\n\nBaldus Busch Dr.. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-453-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-453-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.819368+00:00"}}