{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-19_2_StR_414_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-19","aktenzeichen":"2 StR 414/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"yA\n\nF StR 414/56 | 2244 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunkhänöler Hermann END zu: \"ei.\ngeboren am EEE 1906 ir TEE zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft, j\n\n[4\n\nwegen Betruges im Rückfalle u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. November 1956, an’der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 14. Juli 1956\n\n1.) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben ‚als er wegen\nBetruges gegenüber dem Finanzamt Kg und wegen versuchten Betruges gegenüber der Stadt Kaldenkirchen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist;\n\n2.) dahin geändert, daß im Talle Dr. Kb die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwei Tage Zuchthaus, sondern zwei Tage\nGefängnis beträgt.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. ar\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n7.\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs im Rückfalle in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nund zu je einer Gelästrafe für jeden Fall des vollendeten oder\nversuchten Betrugs verurteilt worden...\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat teilweise Erfelg. nn\n\nre\n\\\n\n1.) Ob das Verhalten des Angeklagten bei der Hingabe des ungedeckten Schecks an den Vollstreckungsbeamten des Finanzamts\nKempen am 17. Mai 1954 nicht als Steüerhinterziehung im Sinne\ndes § 396 RAbgO zu werten ist, erörtert das Urteil nicht, Die\nStrafkammer sieht darin lediglich die Verwirklichung des Tatbestandes des Betrugs. Das kann rechtsirrtümlich geschehen sein.\nDenn das Sondergesetz des § 396 RAbgO läßt gegebenenfalls eine\nVerurteilung wegen Betrugs nicht zu (vgl R6GSt 60, 97; 63, 142;\nRG HER 1937 Nr 1142 ; BGH 3 StR 154/52 vom 22, Jenuar 1953).\nEine Steuerunehrlichkeit kann auch noch im Beitreibungsver- .\nfahren begangen werden (RG JW 1938, 2899 Nr 15). Die Verurtei- .\nlung wegen Betrugs gegenüber dem Finanzamt Kempen kann hier\nnach nicht bestehenbleiben.\n\nNach dem Sachverhalt des Urteils bestehen auch Zweifel,\nob eine Vermögensbeschädigung des Steuerfiskus eingetreten\nist, Denn das Urteil läßt nicht ersehen, ob und in welchem\nUmfange der Angeklagte, als der Vollziehungsbeamte zu ihm\nkam, noch pfändbare Gegenstände besessen hat.\n\nZu Unrecht steht die Strafkammer auf dem Standpunkt, daß\nsich eine Freisprechung des Angeklagten erübrige, soweit ihm\nzur Last gelegt ist. auch noch anderen Einziehungsbeamten un -\ngedeckte Schecks übergeben zu haben, weil nach dem Eröffnungs-\n\n- zn\n\nbeschluß insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen worden sei. Denn ohne eine solche Freisprechung hat das Gericht\ndie Anklage nicht erschöpft (vgl BGH NJW 1951, 411, 726).\nDer Urteilsausspruch bringt jedoch zum Ausdruck, daß der\nAngeklagte \"im übrigen\" freigesprochen worden ist, Davon\nsind dem Wortlaut nach auch die hier nicht erwiesenen Einzelfälle der im Eröffnungsbeschluß angenomenen !Fortsetzungs-\n\ntat umfaßt. Es bedarf daher nur der Klarstellung hier in den\nUrteilsgründen, daß sich der Freispruch entgegen der Meinung\nder Strafkemmer auch auf alle übrigen nicht erwiesenen Einzelhandlungen erstirsnkt.\n\n„tt\nE zn\n\nIn den anderen Fällen des Betrugs durch Hingabe ungedeckter Schecks hat die Strafkammer die Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt, nach denen sich bestimmt, ob dadurch\nJeweils eine Vermögensbeschädigung des Empfängers des Schecks\neingetreten ist.und ob der Vorsatz des Angeklagten sich auf\ndiese Schädigung erstreckt hat (vgl BGHSt 3, 69). Die Einwände der Revision hiergegen sind daher unbegründet. Sie sind\nein in diesem Rechtszug unzulässiges Ankämpfen ‚gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDies gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten\nim Falle Leven.\n\n2.) Bei dem versuchten Betrug gegenüber dem Voilziehungsbeamten der Stadt Koll fehit aus den vorerwähnten\nGründen gleichfalls die Nachprüfung, ob nicht lediglich ver\nsuchte Steuerverkürzung nach §§ 396, 397 RAbgO vorliegt:\nDaher kann auch insoweit das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nIm Fall Dr. KB ist rechtlich fehlerfrei Betrugsver-\n\nsuch bejaht; denn auch der untaugliche Versuch ist strafbaro\n\nva\n\n3.) Im übrigen läßt das Urteil der Strafkammer keine durch.\ngreifenden Rechtsmängel erkennen.\n\nIm Falle Pe schioß der Eigentumsvorbehalt an den\nhergegebenen Geräten eine erhebliche Gefährdung des Vermögens\nder Lieferfirma nicht aus.\n\nIn den Fällen StB nat die Strafkammer einen einheitlichen Vorsatz des Angeklagten für die beiden zeitlich mehrere\nMonate auseinanderliegenden Straftaten des Angeklagten nicht\nbejahen können und daher Fortsetzungszusammenhang mit Recht\nverneint, u £ in,\n\nIm Falle de san ist Irrtumserregung durch den Angeklagten im Urteil festgestellt. Das gegenteilige Vorbringen der\nRevision ist sachverhaltswidrig.\n\n4.) Soweit das Urteil bestehenbleibt, enthält auch die Strafzumessung der Kammer keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Laß\ndie erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, dabei auch seine\nfrühere Verurteilung zu Zuchthaus, strafschärfend berücksichtigt sind, ist nicht fehlerhaft. Mildernde Umstände sind von\nder Strafkammer rechtlich einwandfrei verneint; es war Säche\ndes Tatrichters, in seiner Würdigung gewisse tatsächliche Umstände zugunsten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen\noder bei seinem immer wieder hervortretenden strafbaren Verhalten gleicher Art davon abzusehen.\n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind\nim Urteil eingehend erörtert. Es liegen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, daß sie von der Strafkammer bei der Bemessung\nder Geldstrafen unberücksichtigt geblieben sind.\n\nJedoch hätte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle Dr. KG»\nnicht auf Zuchthaus sondern auf Gefängnis lauten müssen. Die\n\nmen\n\nntharn\n\nfür diesen Betrugsversuch ausgeworfenen 8 Monate Zuchthaus\nwaren nämlich gemäß § 21 StGB in eine einjährige Gefängnisstrafe umzuwandeln. Neben der zusätzlichen Geldstrafe von\n1200 DM ist also auf Gefängnis erkannt. Daher ist die Ersatzfreiheitsstrafe für diese Geldstrafe nach § 29 Abs 1 StGB\nGefängnis (vgl ReSt 55, 97; 60, 2895 RG HRR 1940 Nr 180;\n\nBGH MDR 1952, 530; BGH Urteil 3 StR 772,51 vom 5. Juli 1951),\nDie Geldstrafen und deren Ersatzstrafen werden bei äer Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB aber nicht berührt;\n\nsie bleiben daher neben der Gesamtstrafe unverändert bestehen\n(vgl R6St 59, 21). Der Senat konnte insoweit den Urteilsspruch\nentsprechend ändern, weil die Strafkammer, wenn sie ihren\nRechtsirrtum erkannt hätte, ersichtlich für je 58 IM Geld.\nstrafe einen Tag Gefängnis (statt Zuchthaus) eingesetzt\n\nhätte.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges\n\nPs ig \"Se .\nBasis\n\n.\net\n—e ®\n\n“r,\n\n.n\n\n“ri, .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-19/2-str-414-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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