{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-16_2_StR_500_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-16","aktenzeichen":"2 StR 500/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t\nx\n\n” 2 StR 500/56 7\n\n2244 070\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Dipl.-Volkswirt Dr. Alfons H HER\naus KM-SEB, zehoren am EEE 1595 in va\nI 1\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 14. November in der Sitzung vom 16. November\n1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 14. Januar 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die- Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvr\n\nDie Strafkammer hält für erwiesen, daß der Angeklagte\nin.seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1950\n43.585,40 DM nicht angegeben und dadurch eine Steuerverkürzung bewirkt hat. Sie ist weiter überzeugt, daß er in\nder Einkommensteuererklärung für das Jahr 1951 3.874,40 DM\nzu wenig eingesetzt hat. Diese Erklärung hat jedoch infolge\nder inzwischen eingeleiteten Ermittlungen nicht als Grundlage für eine Steuerfestsetzung gedient. Gegen die Berichtigungsbescheide über die Einkommensteuer für die Jahre 1950\nund 51 legte der Angeklagte Einspruch beim Finanzamt Jim\nund gegen dessen Einspruchsentscheidungen Berufung ein.\nDieses Verfahren ist beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die\nVerfahrensrüge durchgreift.\n\nl. Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe\nrechtlich fehlerhaft die Verfahrensbeschränkung des § 468\nRAbgO nicht beachtet, ist das Vorbringen hinfällig, da\ndas Finanzgericht inzwischen das Berufungsverfahren bis\nzum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens wegen Einkommensteuerhinterziehung ausgesetzt hat (BGH GA 1954, 60).\n\n2. Der Angeklagte brachte zu seiner Verteidigung vor,\ner habe im Jahr 1950 nur 10.000 DM von der Firma Peg»\nerhalten. Zum Beweise seiner Behauptung beantragte er die\nVernehmvng des Steuerberaters He und des Obersteuerinspektors CB. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der\n\nBegründung ab, die zur Entlastung \"vorgetragenen Behauptungen\"\n\nkönnten \"so behandelt werden, als wären die behaupteten\n\nTatsachen wahr\". Sie mußte hiernach die als wahr unterstellte Tatsache als wahr behandeln und in dieser Weise\nund Bedeutung dem Urteil zu Grunde legen. Entgegen der\nunter Beweis gestellten Behauptung des Angeklagten stellt\ndie Strafkammer jedoch auf Grund der Aussage des Po\nfest, daß der Angeklagte Zuwendungen von der Firma Peiis\nin Höhe von 40.000 DM im Jahre 1950 erhalten hat. Zu Recht\nrügt daher die Revision, die Strafkammer habe sich damit\nin Widerspruch zu der zugesagten Wahrunterstellung gesetzt.\nDieser Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nund zwar in vollem Umfang, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.\n\n3. Dieselben Erwägungen greifen auch durch, soweit die\nStrafkammer feststellt, der Angeklagte habe vorsätzlich in\nder Steuererklärung für das Jahr 1950 3.585,40 DM und für\ndas Jahr 1951 den Teilbetrag von 950.- DM nicht angegeben.\nHier hatte der Angeklagte zum Beweis seines Vorbringens,\ner habe diese Angaben versehentlich unterlassen, da sie\nihm vor Abgabe der Steuererklärung von Engels nicht mitgeteilt worden seien, die Vernehmung des Steuerinspektors\nSC una des Rechtsanwalts wein beantragt. Auch\ndiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt, da die\nbehaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.\n\nMit seinem Antrag wollte der Angeklagte nach der Sachlage offensichtlich unter Beweis stellen, daß er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig die in Frage stehenden Beträge in seinen Steuererklärungen nicht aufgeführt habe.\nDie “ahrunterstellung schließt zwar nicht aus, daß die\nStrafkammer auf Grund weiterer Beweise die Überzeugung\nerlangt, der Angeklagte habe doch vorsätzlich gehandelt.\nSie durfte aber nicht die als wahr unterstellte Tatsache,\nnämlich daß Engels ihm die Beträge nicht gemeldet hat,\nals \"offensichtliche Ausflüchte\" behandeln. Daß der Engeklagte nach seiner eigenen Angabe Engels zugesagt hat, alle\n\nv\n\nBeträge in seiner Steuererklärung einzusetzen, schließt\nnicht aus, daß er die fraglichen Zuwendungen deshalb nicht\nangegeben hat, weil sie ihm wegen der mangelhaften Angaben\ndes Engels nicht gegenwärtig waren. Auch dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Es kann dabei\ndahingestellt bleiben, ob nicht die Strafkammer auf Grund\nder ihr obliegenden Aufklärungspflicht den Sachverhalt\ndurch Vernehmung der benannten Zeugen aufklären mußte\n(BERSt 1, 137).\n\n4. Da das Urteil wegen der Verfahrensfehler aufzuheben\nist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachbeschwerde,\ndie sich in der Hauptsache unzulässigerweise gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters wendet. Richtig ist, daß\ndem Landgericht ein Fehler bei der Berechnung der Steuererklärung für das Jahr 1951 unterlaufen ist. Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung feststellt, daß der Angeklagte bei der Angabe seines Einkommens für das Jahr 1951\nnicht vorsätzlich gehandelt hat, ist darauf hinzuweisen,\ndaß er wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung nur bestraft\nwerden kann, wenn sein Tun Erfolg hatte. Ein Ausgleich\noder eine offene oder versteckte Nachholung hinterzogener\nSteuerbeträge in späteren Jahren, wie die Revision meint,\nist nicht möglich, da für die Frage, ob eine Steuer verkürzt\nist, nur die Steuerschuld des einzelnen Jahres maßgebend\nist (RGSt 77, 1965 BGHSt 7, 336 13451).\n\nNach den bisherigen Feststellungen sind im übrigen\nkeine Tatsachen für einen Gesamtvorsatz im Sinne der\nRechtsprechung gegeben (BGHSt 1, 313).\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nGelegenheit haben, das neuerliche Vorbringen des Angeklagter\nzu prüfen, er habe eine den Bestimmungen des § 410 RAbgO\n\nentsprechende Selbstanzeige erstattet und bleibe daher\nstraffrei.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-16/2-str-500-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-16/2-str-500-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.755808+00:00"}}