{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_491_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 491/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR 491/56\n\n| 2244 031\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizassistenten Hans H aus SB scboren am ie 1918 in ‚ Bez. >,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter - Rvepiler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.Lange in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom\n20. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. -\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n(A\n\n2\n\nGründe:\n\n- .—.. [| [|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheil-\n\nanstalt angeorädneto\n\nDie Revision, die nur die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Bestrafung des Angeklagten aus § 330 a StGB\nsetzt voraus, daß sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig\n\"in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch\nversetzt hat. Er handelt vorsätzlich, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel die Fähıgkeit verlieren wird, mit Strafe bedrohtes Unrecht als solches\nzu erkennen oder einer solchen Einsicht entsprechend zu hafndeln. Die Möglichkeit der Begehung von Straftaten bestimmter Art braucht er sich dabei nicht vorzustellen (zu letzterem vgl BGHSt 2, 14, 17). Fahrlässig handelt er, wenn er eine\njener Wirkungen des Rauschmittels aus Nachlässigkeit nicht\nvorausgesehen oder aus Leichtsinn darauf vertraut hat, daß\nsie nicht eintreten werden. Welche dieser Schuldformen das\nLandgericht der Anwendung des § 330 a StGB auf das Verhalten\ndes Angeklagten am 23. November 1955 zugrunde gelegt hat,\nlassen die Urteilsgründe nicht erkennen, Dies 1äßt sich auch\nnicht etwa der — nur ungenauen — Feststellung der genossenen\nAlkoholmenge oder der Annahme einer fortgesetzten Handlung\nentnehmen. Denn diese Annahme ist ersichtlich fehlerhaft begründet. Hierzu genügt es nicht, daß der Angeklagte sich \"bei\njeder Gelegenheit durch den Genuß alkoholischer Getränke in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand des\nRausches versetzt\" hat.\n\nnum ua\n\nsv.\n\n2. Zur Anordnung nach § 42 c StGB führt die Strafkan.\nmer nur aus, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nTrinkerheilanstalt sei neben seiner Verurteilung nach § 330a\nStGB anzuordnen, \"um den Angeklagten, der offenbar selbst\nnicht dazu imstande ist, von dem bei ihm zur Gewohnheit gewordenen übermäßigen Alkoholgenuß loszukommen, an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen\". Diese Be..\ngründung 1äßt nicht erkennen, daß der Tatrichter geprüft\nhat, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zum Ziele\nführen, Dabei war zu erwägen, ob der bisher unbestrafte\nAngeklagte, wenn er allein und aus eigener Kraft Jetzt\nnicht von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch loskommen kann,\nnicht vielleicht unter dem Eindruck der Strafverbüßung und\nGurch, den damit notwendig verbundenen Alkoholentzug den nötigen inneren Halt gewinnen kann, wenn er danach in einen\nEnthaltsamkeitsverein eintritt oder für eine zusätzliche\nZeit freiwillig in eine Entziehungsanstalt geht oder sich\neiner Entziehungskur außerhalb einer Anstalt unterzieht.\nNur wenn diese milderen Maßnahmen nicht ausreichen, ist die\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt \"erforderlich\" im Sinne des § 42 c StGB.\n\n\"y\n\nSollte die neue Hauptverhandlung die Notwendigkeit\n\neiner Anordnung nach § 42 c ergeben, so müßte diese auf\ndie Unterbringung in einer Trinkerheilenstalt oder einer\n\nEntziehungsanstalt lauten. Die Auswahl der Anstalt ist Sache\nder Strafvollstreckungsbehörde.\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-491-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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