{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_485_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 485/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 032 os\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\ner\n\nden Zeitungsboten Josef G AED zus 1, dort geboren\n\nam EEE 1902.\n\nwegen Verführung eines Jungen zur Unzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenateprueidert Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTR\n\n-2-\nB\n\nGründer\n\nLT ee\n\nDer Angeklagte ist wegen Verführung eines 16jährigen\nJungen zur Unzucht (Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB)\nund wegen damit in Tateinheit begangener Unzucht mit einem\nanderen Manne (Vergehen nach § 175 StGB) verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie greift durch.\n\nIe In der Hauptrerliandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt. einen Zeugen FEEMEb zu vernehmen, um\nmit dessen Aussagen darzutun, daß der einzige Belastungszeuge, der zur Zeit der Tat 16jährige Sb; in bestimmt\nbezeichneten Punkten nicht die Wahrheit gesagt habe.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag in diesem Sinne\naufgefaßt. In den Urteilsgründen hat sie ihn jedoch als\nohne Bedeutung für die Entscheidung abgelehnt. Sie begrün..\ndet dies damit, daß der Antrag nicht den Tatbestand der\nUnzuchtshandlung selbst betreffe: Zwar könne die Beweisbehauptung für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nSCEER wichtig sein; falls sie erwiesen sei, könne sie\nJedoch dessen Aussage nur in einem nebensächlichen Punkt\nals unrichtig dartun; diese Unrichtigkeit lasse sich überdies nach den ganzen Umständen des Falles zwanglos erklären.\nAus diesen Gründen sah die Strafkammer davon ab, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben.\n\nDer Sinn des Beweisamtrags, wie ihn die Strafkammer\nerkannte, ging dahin, der in ihm benannte Zeuge könne und\nwerde Tatsachen bekunden, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Belastungszeugen Sb ergebe, Dann kann aber\ndie Ablehnung des Beweisamtrags, wie die Strafkammer sie\n\nom”\n\n8\n\nin den Urteilsgründen vorgenommen hat, rechtlich nicht ge”\nbilligt werden. Denn es war von dem Grundsatz auszugehen, Y\ndaß das Fericht über den Wert eines Zeugenbeweises regelmäßig erst nach der Vernehmung entscheiden kann, Hier\n\nkommt hinzu, daß der l6jährige SB der als einziger\nBelastungszeuge auftrat, nach den Feststellungen des Urteils\nbis dahin ein wenig gesetzmäßiges Leben geführt hatte. Es\nbestand daher besonderer Anlaß, seine Glaubwürdigkeit sorgfältig zu prüfen. Auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht, deren Verletzung mit dem Vorbringen\nder Revision zugleich gerügt ist, durfte die Vernehmung des\nZeugen nicht unterbleiben, um an Hand seiner -Aussage die\nGlaubwürdigkeit des Belastungszeugen SB nachprüfen\n\nzu können, Auch konnte die Vernehmung des Zeugen noch für\ndie Frage, ob der jugendliche Se nach § 175 a Nr 3 StGB\nüberhaupt verführt worden ist, eine besondere Bedeutung gewinnen.\n\nWegen der fehlerhaften Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrags muß daher das Urteil aufgehoben werden, da sich nicht ausschließen 1äßt, daß es auf diesem\nRechtsfehler auch beruht.\n\nIT. Die Sachrüge führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils.\nDiese macht zutreffend geltend, daß nach den bisherigen\nFeststellungen die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei\ndem Angeklagten nicht fehlerfrei verneint sind. Aus den\nUrteilsgründen folgert sie, daß die Strafkammer und offenbar auch der Sachverständige von der fehlerhaften Ansicht\nausgegangen seien, die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB\nsetze sinnlose Trunkenheit voraus, |\n\nBei ihren Erwägungen, die dazu geführt haben, die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten zu ver-\n\n..\n\nN\nUr\n\n- 4 —\n\nneinen, folgt die Strafkammer der Aussage des Zeugen\nSchmitz. Nach ihr befand sich der Angeklagte zur Zeit\nder Tat in einem Trunkenheitsgrad, den der Zeuge als einen\"richtigen Schwips\" bezeichnet hat; der Angeklagte\nhabe noch sicher und gerade stehen können, jedoch beim\nGehen etwas geschwankt. Der Zeuge hält es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht gewußt hat, was er\ntato j\n\nDie anschließend in den Urteilsgründen wiedergegebene\nAussage des medizinischen Sachverständigen geht dahin, daß\nbei einer Alkohelaufnahme, die eine Anwendung des § 51\nAbs 1 StGB rechtfertigen würde, die sexuellen Fähigkeiten\nin der Regel vollständig zum Erliegen kämen.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund dieser ihrer Beweisaufnahme der Auffassung, daß der Angeklagte ein so weit fortgeschrittenes Stadium der Trunkenheit nicht erreicht hatte,\nwie es der Sachverständige für die Anwendung des § 51 Abs 1\nStGB voraussetzt, und kommt so zu dem Ergebnis, daß die\nVoraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat\nnicht vorgelegen hätten.\n\nBei seiner im Urteil wiedergegebenen gutachtlichen\nÄußerung ist der Sachverständige offenbar nicht von einer\nzutreffenden Auffassung über den Inhalt und die Bedeutung\ndes § 51 StGB ausgegangen, Entsprechend läßt die Darstellung\ndes Urteils Zweifel aufkommen, ob sich die Strafkammer bewußt gewesen ist, daß eine rauschbedingte Unzurechnungsfähigkeit auch dann bestehen kann, wenn das äußere Verhalten\nnur auf eine geringe Beeinträchtigung schließen läßt (siehe\nBGHSt 1, 384). Dieses äußere Verhalten ist höchstens ein\nBeweisanzeichen für die Geistesverfassung zur Zeit der Tat.\nEine ausreichende tatsächliche Begründung dafür, daß der\nAngeklagte in seinem Zustanä noch das erforderliche Hemmungs--\n\n.\nKae 7 Pape DZ 7 102 2925 Sue Zar Zn ‚ .\ny a,\n\nvermögen hatte, d.h. die Pähigkeit. entsprechend seiner stein\nEinsicht in das Unerlaubte seines Tuns sein Verhalten gesetemäg,g\neinzurichten, findet sich im Urteil nicht. Wieviel Alk \"ol dc\nAngeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, ist auch nicht\nannähernd ermittelt. Keinesfalls setzt die Anwendung des § 51\nAbs 1 StGB einen Grad der Trunkenheit voraus, daß von einem\nHandeln im Rechtssinne bei dem Betrunkenen nicht mehr die Rede\nsein kann. Nieht erst sinnlose Trunkenheit, bei der die sexuell\nFähigkeiten vollständig zum Erliegen kommen, führt zur Unzurech..\nnungsfähigkeit,\n\nTie hiernackh ugsureichende Begründung für die Ablehnung\nder Anwendkarkeit des § 51 Abs 1 StIGB führt ebenfalls zur Auf.\nhebung des Urteile . “\n\nD\nE3\n- ”\n\nEine Erörterung des sonstigen Vorbringens der Revision erübrigt sich,\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nMenges Adepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-485-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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