{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_479_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 479/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2244 018 vs\n\nrn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen,\n\ndie Ehefrau Klara P \\ geb. VE aus Sn\n\ngeboren am Em 1922 in xD,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 2, Strafsensat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 14. November 1956 in der Sitzung vom 12, Dezember 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBıindesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsy\n\nAuf die Revisinnen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts\nin Kleve vom 13. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmm ben ur 0 de m wer ar Ur ee m rn mm\n\n1. Die damals ledige Angeklagte hattein der Nacht vom\n26. zum 27. März 1941 mit dem Angestellten NW, der sich\nzu jener Zeit als Soldat in KB auf Urlaub befand, Ge-\n\nschlechtsverkehr, Am «EEE 1941 gebar sie ein Mädchen, Martha. Das Landgericht hat auf Grund einer in die-\n\nsem Verfahren durchgeführten Blutgruppenuntersuchung nach\ndem RH-System und eines erbbiologischen Gutachtens fest--\ngestellt, daß Ne von der Vaterschaft ausgeschlossen ist.\n\nDie Angeklagte hat bereits drei oder vier Wochen nach\ndem Geschlechtsverkehr Ne ins Feld mitgeteilt, sie sei\nvon ihm schwanger. sie habe mit niemand sonst Geschlechts--.\nverkehr gehabt. Die im Wege der Ferntrauung im Dezember\n1941 geschlussene Ehe wurde im Jahre 1944 auf Klage des\nFhemannes NED aufgehoben, seine Klage auf Feststellung\nder Unehelichkeit des Mädchens Martha dagegen durch Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 16. April 1947 abgewiesen.\nweil er auf Grund des damaligen Gutachtens als Vater nicht\nausgeschlossen werden konnte. Im Jahre 1950 klagte die\nAngeklagte als gesetzliche Vertreterin für ihr Kind Martha\ngegen NM auf Unterhalt. In einem Vergleich verpflich--\ntete sich NM am 11. September 1950 zur Unterhaltszah\nlung für die Zeit vom 1. Juli 1948 ab. Im Jahre 1954 erhob\ner Klage mit dem Antrage, die Zwangsvollstreckung aus dem\nVergleich für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht wies\ndie Klage ab. NB legte Berufung ein. Das Berufungsgericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt.\n\nIn dem die Ehelichkeit des Kindes Martha betreffenden\nRechtsstreit hat die Angeklagte am 7. Dezember 1943, als\nZeugin uneidlich vernommen, ausgesagt, sie habe in der ge-\n\nVL\n\nsetzlichen Empfängniszeit nur mit NED zeschiechtlich ver-\n\nkehrt. Im Eherechtsstreit hat sie am 18. April 1944, als\nPartei vernommen, jeden Mehrverkehr in der Empfängniszeit\nin Abrede gestellt. Im Unterhaltsprozeß ließ die Angeklagte\nunter Bezugnahme auf den Feststellungsrechtsstreit vortragen, Martha sei das eheliche Kind des Beklagten N. 1:\ndem auf Unzulässigkeit der Zwangsvoilstreckung gerichteten\nProzeß bestritt sie, in der Empfängniszeit mit anderen\nMännern als mit NM geschlechtlich verkehrt zu haben.\n\nDas Landgericht nimmt an, die Angeklagte habe sich\njeweils des versuchten, im Prozeß betreffend die Feststellung der Unehelichkeit des Mädchens des vollendeten Betruges\nschuldig gemacht, indem sie zunächst. um NE zur Eheschliessung zu veranlassen, diesem gegenüber und sodann, um ihrem\nKinde Martha die Stellung als eheliches Kind und den daraus\nsich ergebenden Unterhaltsanspruch zu erhalten, in den vier\nZivilprozessen bewußt der Wahrheit zuwider behauptete, sie\nhabe in der für das Kind Martha in Betracht kommenden Empfängniszeit ausschließlich mit NED zeschlechtlich verkehrt:\nDie letzten beiden Betrugsversuche bilden nach Ansicht des\nTatrichters ein fortgesetztes Delikt, weil die Angeklagte\ndamit das von vornherein erstrebie Ziel verfolgt habe, ihrem\nRinde den Unterhaltsanspruch zu sichern, und beide Versuchshandlungen auch im zeitlichen Zusammenhang stünden. Dagegen\nfehle es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit den\nersten drei Betrugshandlungen sowie zwischen diesen. Denn\ndie Angeklagte habe in der Zeit zwischen 1947 und 1950\nnichts unternommen, um zu dem Unterhalt für ihr Kind zu\nkommen. Überdies sei es ihr in dem Eherechtsstreit und in\ndem Feststellungsrechtsstreit darum gegangen, dem Kind die\nRechtsstellung eines ehelichen Kindes zu erhalten; es fehle\ndeshalb auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise, Hinsichtlich der ersten zwei Betrugsversuche und des vollendeten Betruges hat das Landgericht das Verfahren deshalb\n\n; ana ET RE EN NGC Nett\nx A 2 .\nBr .\n“\n\nwegen Verjährung der Strafverfogung | {§ 67 StGB) eingestellt.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\nsachlichen Rechts geltend macht, führt zur Aufhebung des\nUrteils im vollen Umfange; das Rechtsmittel der Angeklagten\nhat Erfolg, soweit sie verurteilt worden ist.\n\na) Das Lanägericht geht davon aus, . dem Kinde Martha\nsei mit Rücksicht auf den Mehrverkehr der Angeklagten in\nder Empfängniszeit die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes nicht zugekommen, Es ist also der Meinung, das Kind\nhätte diese Rechtsstellung und den daraus entspringendei\nUnterhaltsanspruch verloren, wenn die Angeklagte in den\nProzessen der Wahrheit die Ehre gegeben hätte, Das trifft\njedoch nicht ohne weiteres zu. Nach § 1720 Abs 1 BGB gilt\nder Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes als dessen\nVater, wenn er der Mutter innegha] b der in § 1717 Abs 2\nbestimmten Empfängniszeit beigewohnt hat. es sei denn, daß\nes den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß das Kınd\naus dieser Beiwohnung empfangen ist. Der Nachweis, daß die\nMutter innerhalb der Empfängniszeit noch mit einem anderen\ngeschlechtlich verkehrt hat, vermag die Vermutung des § 1720\nAbs 1 BGB nicht zu widerlegen, sofern sich daraus nicht\ngleichzeitig für die voreheliche Beiwohnung des Ehemannes\ndie offenbare Unmöglichkeit der Empfängnis ergibt. Die Annahme, die Angeklagte habe in den vier Prozessen den Mehrverkehr in der Absicht geieugnet, dem Kinde durch Erhaltung der durch die legitimation erlangten Stellung eines\nehelichen Kindes und des Unterhaltsanspruches einen rechts--\nwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, würde voraus\nsetzen, daß sie wußte oder doch für möglich hielt, daß\ndas Kind nicht aus dem einmaligen Geschlechtsverkehr mit\nNW stammte, und daß sie dessen etwaige Ausschliessung\nals Vater verhindern wollte, indem sie Vorsorge traf, daß\n\nandere Männer, mit denen sie in der Empfängniszeit Geschlechts.\nverkehr gehabt hatte, nicht in die Prüfung der Sachversbändigen einbezogen wurden, oder daß sie in dem Irrtum befangen\nwar, schon die Tatsache des Mehrverkehrs stehe der Legitimation durch nachfolgende Ehe entgegen. Denn nur dann hätte\ndie Angeklagte mit Betrugsvorsatz gehandelt (BGHSt 3, 160).\nDas Urteil enthält hierüber nichts. Tie bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb weder die Annahme eines\n\n- verjährten — versuchten Betruges, begangen durch Veranlassung zur Eheschließung noch die Annahme eines — verjährten - vollendeten Betruges begangen durch die vorsätzliche\nuneidliche Zeugenaussage im Rechtsstreit um die Ehelichkeit des Kindes Martha, noch die Annahme eines — ebenfalls\nverjährten — Betrugsversuchs im Eheprozeß, noch den Schuläspruch wegen eines fortgesetzten Betruges begangen durch\nAbstreiten des Mehrverkehrs im Unterhaltsprozeß und im\nRechtsstreit um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckuäg\naus dem im Unterhaltsprozeß geschlossenen Vergleich, Das\nhat zur Folge, daß das Urteil, soweit die Angeklagte wegen\neines fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, auf\n\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\nmit den Feststellungen aufgehoben werden muß.\n\nb) Aber auch die Einstellung des Verfahrens im Umfange der vom Landgerieht angenommenen Verjährung kann\nnicht bestehen bleiben.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte den NW üurch die wahrheitswidrigen Versicherungen, nur mit ihm verkehrt zu haben, zur Eingehung der Ehe\nbestimmen und dadurch die Legitimation des erwarteten\nKindes erreichen wollen. Die Eheschließung hatte zwar nicht\nsur Folge, daß das Kind Martha die rechtliche Stellung eines\nehelichen Kindes erwarb. Denn nach § 1719 BGB tritt diese\n\ndb:\n\nRechtswirkung nur ein, wenn der Vater des unehelichen Kindes, d.h. dessen Erzeuger, sich mit der Mutter verheiratet.\nJedoch bestand die Vaterschaftsvermutung des § 1720 Abs 1\nBGB. Danach galt Martha als ein eheliches Kind des Nobis\nund konnte deshalb auch einen Anspruch auf Unterhalt gegen\nNM nach § 1601 BGB geltend machen. Der Unterhaltsanspruch stellt für den Unterhaltsberechtigten einen Vermögensvorteil, die entsprechende Unterhaltspflicht für den\nUnterhaltspflichtigen eine wirtschaftliche Belastung und\nsomit eine Minderung seines Vermögens dar.\n\nWenn die uneheliche Mutter einen Mann, der ihr beigewohnt hat, durch die unwahre Behauptung, sie habe in der\nEmpfängniszeit nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, dazu\nveranlaßt, Vaterschaft und Unterhaltspflicht nach § 1718\nBGB anzuerkennen oder aber durch diese unwahre Angabe im\nUnterhaltsprozeß die Verurteilung des Mannes zur Leistung\ndes Unterhaltes veranlaßt, obwohl sie weiß oder doch für\nmöglich hält, daß er nicht der Erzeuger ist, so begeht sie\nBetrug, weil das Kind wegen des Geschlechtsverkehrs der\nMutter mit einem weiteren Manne gemäß § 1717 Abs 1 Satz 1\nBGB keinen Unterhaltsanspruch gegen den ersten Mann geltend\nmachen kann und dieser Marn deshalb durch die Anerkennung\nder Unterhaltspflicht oder die Verurteilung zur Unterhaltszahlung in seinem Vermögen geschädigt ist (RGSt 72, 113\n_115). Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn die Mutter\ndes unehelich empfangenen Kindes einen der mehreren länner,\nmit denen sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gepflogen hat, durch die wahrheitswidrige Behaup-.\ntung, nur mit ihm verkehrt zu haben, zur Eheschließung Destimmt. Die die Unterhaltspflicht begründende Vermögensverfügung, die durch Täuschung veranlaßt ist, besteht\nhier in der Eheschließung und der damit verbundenen Aner-\n\nkennung des Kindes als eines ehelichen, Daß in der Eheschließung im Hinblick auf deren vermögensrechtliche Wirkung unter Umständen eine durch Täuschung veranlaßte, einen\nVermögensschaden verursachende Handlung im Sinne des § 263\nStGB liegen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt\n14, 137 „143.). Ähnlich wie im Falle des Erschleichens der\nVerurteilung zur Unterhaltszahlung wird hier im Wege der\nTäuschung die rechtliche Voraussetzung dafür geschaflen,\ndaß der Mann zur Unterhaltszahlung gezwungen werden kann.\nTaß es der Angeklagten bei der Eheschließung auch auf die\ntrlangung des Unterhaltes für das Kind ankam. ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, Vorausgesetzt, daß Nobis\ndurch die wahrheitswidrigen Beteuerungen der Angeklagten\nzur Eheschließung und zur Anerkennung des Kindes als eines\nehelichen bestimmt worden ist, und die Ingeklagte wußte oder\nfür möglich hielt. daß sie das Kind nicht aus der Beiwohrung des N empfangen hatte, würde sie sich des vollendeten Betruges schuldig gemacht haben.\n\nZu der Frage, ob die Vorspiegelungen der Angeklagten\nfür den Entschluß des NEM. die Ehe mit ihr zu schließen\nund das Kind als eheliches anzuerkennen. ursächlich gewesen\nsind, sind, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, die Ausführungen des Urteils widerspruchsvoll. Anläßlich der rechtlichen Würdigung wird bemerkt,\nzu einer Irrtumserregung sei es nicht gekommen, weil N»\nxı seine Vaterschaft nicht geglaubt habe, Es ist allerdings\nnicht klar zu ersehen, ob damit nur auf den Eheaufhebungsprozeß abgehoben ist, für den es außer Zweifel steht, daß\nNobis an seine Vaterschaft nicht glaubte, oder auch auf\nden Zeitpunkt der Eheschließung.\n\nNach den Feststellungen hat er, als ihm die Angeklagte\nerstmalig ins Feld mitteilte, daß sie von ihm schwanger sei.\n\ngeantwortet, er halte das nicht für möglich, weil \"er sich\nvorgesehen und rechtzeitig zurückgezogen habe\". Nach den\nweiteren Beteuerungen der Angeklagten und dem nunmehrigen Drängen ihrer Verwandten und seiner Eltern erklärte\n\ner sich zur Eheschließung bereit, ohne daß er die Angeklagte\nnochmals gesehen und sich mit ihr ausgesprochen hätte. Unter diesen Umständen scheidet die Möglichkeit, daß ihn Neigung zu der Angeklagten zum Eheschluß bestimmt hätte, aus.\nNur die Rücksicht auf das zu erwartende Kind kann ihn\nhierzu bewogen haben. Das wiederum wäre nur verständlich,\nwenn er gemeint hätte, trotz bestehender Zweifel eben im\nHinblick auf die Beteuerungen der Angeklagten sich der\nEinsicht nicht mehr verschließen zu dürfen, die Angeklagte\ngeschwängert zu haben, Dafür könnte sein späteres Verhalten\nsprechen. Als er ein Jahr nach der Eheschließung bei einem\nUrlaubsaufenthalt hörte, daß die Angeklagte sich vor der\nEhe auch mit anderen Männern eingelassen hatte, und die\nAngeklagte ihm dies für die Zeit vor dem 28. Januar 1941\nıdem Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit für das Kind\nMartha) zugab, brach er die Beziehungen zu ihr ab und erhob Klage auf Aufhebung der Ehe und auf Feststellung der\nUnehelichkeit des Kindes Martha. Bei der Schilderung des\nSachverhaltes wird im Urteil erwähnt, daß der Angeklagte,\nals er sich zur Heirat entschloß, nach wie vor Zweifel\nhatte, ob das Kind von ihm gezeugt sei, nicht aber, daß\n\ner dies weiterhin für nicht möglich gehalten habe, Nach\nLage der Dinge könnte diese Meinungsänderung, die ersichtlich seine Ber@itschaft zur Eheschließung verursachte,\ndurch die Vorspiegelung der Angeklagten verursacht worden\nsein, daß sie in der Empfängniszeit nur mit ihm verkehrt\nhabe, Im Urteil werden diese Fragen nicht erörtert.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, in diesem Falle fehle\nes an der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die\nVermögensverfügung und deshalb am äußeren Tatbestand\n\neines vollendeten Betruges, findet somit in den bisherigen\nFeststellungen keine hinreichende Bestätigung.\n\nDer Betrug wäre mit der Eheschließung, also am 25. Vezember 1941, vollendet gewesen. Die Strafverfolgung würde\ndaher verjährt sein, vorausgesetzt, daß die Täuschungs:\nhandlungen der Angeklagten in den nachfolgenden vier\nProzessen keine Fortsetzung dieses Betruges sind.\n\nDie tatfüichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite tragen, wie bereits dargelegt ist. die Annahme nicht,\ndaß die Angeklagte durch die unwahre Behauptung, in der\nEmpfängniszeit nur den einmaligen Geschlechtsverkehr mit\nNm gehabt zu haben, sich im Feststellungsprozeß des\nvollendeten und in den übrigen drei Prozessen, des versuchten Betruges schuldig gemacht habe. Wenn jedoch die\nTäuschungshandlungen der Angeklagten von dem Willen ge\ntragen gewesen sein sollten, dem Kinde die Geltendmachung\neines Unterhaltsanspruches gegen NEM zu ermöglichen.\nobwohl sie wußte oder doch für möglich hielt, daß er nicht\nder Vater des Kindes war, so würden insoweit der rechtli.-\nchen Beurteilung des Landgerichts keine Bedenken entgegen--\n\nstehen. »\n\nIn dem Rechtsstreit um die Ehelichkeit des Kındes\nkonnte mit Hilfe des Blutgruppenbeweises nach dem damalıgen\nStande der Wissenschaft WEB als Vater nicht ausgeschlossen. dadurch also der Beweis nicht geführt werden, daß\nes den Umständen nach offensichtlich unmöglich war, daß\ndie Angeklagte das Kind aus der Beiwohnung des N»\nempfangen hatte. Nach den Feststellungen ist aber nicht\nnur das ihn als Vater nicht ausschließende Gutachten, sondern auch der durch die unwahre Zeugenaussage der Angeklagten erregte Irrtum, daß in der Empfängniszeit nur N\n\n. 1% --\n\nmit ihr geschlechtlich verkehrt habe, für das klagabweisende Urteil ursächlich gewesen. Ersichtlich ist das Landgericht der Übergeugung, der Kläger N hätte,wenn die\nAngeklagte anderweiten Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit nicht abgeleugnet hätte, durch seine Angaben über\ndie Ausführung des Beischlafs oder durch Benennung der\nanderweiten Beischläfer die Vermutung seiner Vaterschafi\ngemäß § 1720 Abs 1 Halbsatz 2 BGB widerlegen können. Wenn\ndie Angeklagte dem N diesen Beweis abschneiden wollte,\num die durch die Eheschließung geschaffene formale Rechtsstellung und deren vermögensrechtlichen Folgen im Widerspruch mit der wahren Rechtslage zu Gunsten des Kindes\nMartha aufrecht zu erhalten, so würde darin ein weiterer,\naber vollendeter Betrug liegen, Denn die Angeklagte hätte\ndurch die Täuschung bewußt und gewollt bewirkt, daß der\nRichter durch Abweisung der negativen Feststellungsklage\nmit Wirkung für und gegen alle feststellte, daß das Kinä\nMartha infolge der Eheschließung der Angeklagten mit Oo ]\nals dessen eheliches Kind gelte. Dadurch ist dem N»\nein erneuter Vermögensschaden zugefügt worden.\n\nEs wäre dann zu prüfen, ob diese Betrugshandlung mit\ndem durch die Erschl.echung der Anerkennung des Kindes begangenen Betruge und mit dem Betrugsversuch, den das Landgericht in der Ableugnung jeden Mehrverkehrs im Eheaufhebungsprozeß sieht, im Fortsetzungszusammenhang steht,\n\nDer zeitliche Zwischenraum schließt dies nicht aus. Dem\nwenn die Angeklagte dem NEW vorspiegelte, er sei der Erzeuger des Kindes Martha, um ihn zur Eheschließung und zur Anerkennung des Kindes zu bestimmen, so ging ihr Wille auf\n\ndie Herbeiführung eines rechtswidrigen Deuerzustandes und\nkann alle der Aufrechterhaltung dieses Irrtums dienenden\nTäuschungshandlungen, die in Zukunft erforderlich werden\nsollten, umfaßt haben.\n\nUn\n\n\"Das die negative Feststellungsklage abweisende Urteil\ndes Landgerichts Kleve erging am 16. April 1947. Der Rechtsstreit konnte nicht wiederaufgenommen werden, da die Fünfjahresfrist des § 586 Abs 2 ZPO bereits abgelaufen war,\nals in diesem Verfahren festgestellt wurde, daß NEW nicht\nder Vater des Kindes ist. In dem Unterhaltsprozeß hätte\nNEM zur Zahlung des Unterhalts verurteilt werden müssen,\nwenn der Rechtsstreit nicht im Güteverfahren durch einen\nVergleich beendet worden wäre, weil die Frage der Vaterschaft im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils über\ndie Ehelichkeit des Kindes nicht nochmals geprüft werden\nkonnte. Zum Abschluß des Vergleichs ist N nach den\nFeststellungen des Tatrichters nur durch diese ihm ungünstige\nProzeßlage, nicht aber durch die unwahre Behauptung der Angeklagten, der er ja seit langem keinen Glauben schenkte,\nbewogen worden. Das Kind konnte bei dieser Sachlage einen\nUnterhaltsanspruch gegen Nm geltenä machen. Indem das\nLandgericht das Gegenteil annimmt, verkennt es die Rechtslage. Die Angeklagte könnte sich hier nur dann eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben, wenn sie ihrerseits\ngeglaubt hätte, das Kind könne vom Angeklagten keinen Unterhalt verlangen, weil es nicht von ihm abstammte, Ob die\nAngeklagte diese Vorstellung gehabt hat, kann den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnommen werden.\n\nFür die Abweisung der Klage, mit der Nobis verlangte,\nüle Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich für unzulässig zu erklären, war die Ableugnung des Mehrverkehrs\ndurch die Angeklagte nicht ursächlich. Das Prozeßgericht\nging davon aus, daß es nicht mehr darauf ankomme, ob Nm\nder Vater des Kindes sei oder nicht. Ein Betrugsversuch\nkönnte auch hier nur dann vorliegen, wenn die Angeklagte\nangenommen hätte, daß dem Klagantrage möglicherweise stattgegeben werde, sofern sie den Mehrverkehr in der Empfängnis-\n\n”\n\n.\na - a\nm.än m. c\n\nzeit zugeben würde, oder wenn sie gewußt oder doch für möglich\ngehalten hätte, daß das Kind nicht von NEW abstammteund,\nfalls dies bekannt würde, keinen Unterhaltsanspruch geltend\nmachen könnte. Darüber enthält das Urteil nichts. Es be-.\nschränkt sich auf die Feststellung, die Angeklagte habe\nauch hier in der Absicht gehandelt, dem Kind einen ihm\nnicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne\n\ndie Frage zu klären, ob das Kind trotz der Rechtskraftwirkung des die negative Feststellungsklage abweisenden\nUrteils vom 16. April 1947, nachdem inzwischen festge--\nstellt ist, daß Nobis nicht sein Vater ist, aus’dem Vergleich nicht mehr vollstrecken darf, weil darin der Miß-.\nbrauch einer formalen Rechtsstellung liegen würde (vgl\n\nRG 155, 55 ‚50,6L/)o\n\nFür die Frage, ob die Angeklagte wegen des Betruges\nbegangen im Statusprozeß und im Eheaufhebungsprozeß noch\nverfolgt werden kann, ist es jedoch ohne Bedeutung, ob sie\nin den letzten beiden Fällen des versuchten Betruges über-.\nführt werden kann. Die Strafverfolgung würde nicht verjährt\nsein, weil NED von 1950 bis 1954 Unterhaltszahlungen geleistet hat, Werden auf Grund eines Betruges vom Geschädigten laufend Zahlungen geleistet, so beginnt die Verjährung der Strafverfolgung erst mit dem Tage der letzten Zahlung. Die Zahlungen sind der mit dem Betruge erstrebte &rfolg. Erst wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im\nvollen Umfange eingetreten ist, ist die Begehung der Tat im\nSinne des § 67 Abs 4 StGB abgeschlossen (RGSt 62, 418; 71,\n59 /64/). Der gegenteiligen Entscheidung in RGSt 64, 33\n(38/7 kann nicht gefolgt werden.\n\n- 13 -\n\nDer Umstand, daß die Beweisaufnahme nicht ergeben hai,\nmit welchem Manne die Angeklagte innerhalb der gesetzlichen\nEmpfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat, bedeutet dagegen keinen Mangel des Urteils. Daß sie in der Empfängniszeit außer mit NED mit noch einem Manne geschlechtlich\nverkehrt haben muß, hat das Landgericht ersichtlich ohne\nRechtsfehler festgestellt. Auf die Person dieses Mannes\nkommt es für die Entscheidung nicht an.\n\nBaldus Büseh Dr, Dotterweich\n\nMenges Hospner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-479-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1717","ref_norm":"1717","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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