{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_466_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 466/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\n2244 014 er\n\n2_StR 466/56\n\nmn Spur pi Her > ut aim.\n\nIm Namen Ass Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich aus Nein\nGE, dort geboren ee\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1955 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\n-Von Rechts wegen\n\nZi\na\n\nGründe:\n\n—— mr un nn un mn\n\n1. Die Behauptung, die Vorschrift des § 243 Abs 2 StPO\nsei verletzt, weil ein Eröffnungsbeschluß nicht verlesen\nworden ist, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor\ndem Revisionsgericht fallen lassen.\n\nDas angefochtene Urteil ist nach Wiederaufnahme des\ndurch Urteil vom 25, August 1953 abgeschlossenen Verfahrens\nergangen. In jenem Verfahren war die Anklageschrift am 30.Mai\n1950 beim Landgericht eingereicht worden. Die Strafprozeßordnung in der damals in Hessen geltenden Fassung sah keinen\nEröffnungsbeschluß vor. Dieser ist als notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Hauptverfahrens erst durch\ndas Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950\n: BGBl 1950 Nr 40) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 wieder eingeführt worden. Nach Art 8 Abschn III (Übergangsvorschriften)\nNr 114 bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des\nHauptverfahrens, wenn wie hier bei Inkrafttreten des Gesetzes\ndie Anklageschrift schon bei Gericht eingereicht ist. Vielmehr\nverbleibt es für das Verfahren insoweit bei den bisher geltenden Vorschriften. Nach diesen hatte im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten zur Person der Staatsanwalt die Anklage vorzutragen (§ 243 Abs 2 Satz 2 StPO a.F.), das gilt ebenfalls für die nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneuerte\nHauptverhandlung,. Denn die Anklage bildet in Ermangelung\neines Eröffnungsbeschlusses auch für die erneuerte Hauptverhandlung die Grundlage:\n\nım vorliegenden Falle hat der Staatsanwalt die Anklage\nin der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Dagegen hat der\nVorsitzende nach der Vernehmung des Angeklagten über die persönlichen Verhältnisse einen Vortrag über den seitherigen\nGang des Verfahrens gehalten und den Inhalt der in dieser\nSache ergangenen drei erstinstanzlichen Urteile und der bei-\n\n-\n\n„ir =\n\nrn ER ng te\n\nten\n\nun.\n\nnor ” ”\nte\n\n3.\n\nden die Sache zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Ur.\nteile des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n28. Februar 1951 und des 3. Strafsenats des Bundesgerichts.\nhofes vom 18. Dezember 1952 mitgeteilt.\n\nAn diesem Verfahren beanstandet die Revision nur noch,\ndaß der Vorsitzende diese Urteile nicht verlesen hat. Sie\nmeint, es sei nicht auszuschließen, daß durch den Vortrag\ndes Vorsitzenden nicht alle für den Angeklagten günstigen\nUmstände hätten zur Sprache kommen können.\n\nDemit kann sie indessen nicht durchäringen,\n\nOb und in welcher Weise den mitwirkenden Richtern vom\nInhalt dieser Urteile Kenntnis gegeben wurde, durch Verlesung oder durch Mitteilung des Inhaltes, hatte der Vorsitzende kraft seiner Leitungsgewalt (§ 238 Abs 1 StPO) zu bestimmen. Weder der Verteidiger noch der Angeklagte hat in\nder Hauptverhandlung die Mitteilung des Inhalts der Urteile\ndurch den Vorsitzenden beanstandet und eine Verlesung der\nUrteile beantragt. Zweck der Mitteilung konnte es nicht sein,\nalle für den Angeklagten sprechenden Umstände zur Sprache\nzu bringen. Das war Aufgabe der Befragung des Angeklagten\nund der Beweisaufnahme, Die Mitteilung des Inhalts der Urteile war im übrigen geeignet, die mitwirkenden Richter über\ndas den Gegenstand des Verfahrens bildende Geschehen und die\nfür seine rechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstände und\nGesichtspunkte weit nachdrücklicher zu unterrichten, als dies\nAurch den in § 243 Abs 2 Satz 2 StPO in der damals geltenden\nFassung vorgeschriebenen, jedoch unterbliebenen Vortrag der\nAnklage durch den Staatsanwalt hätte geschehen können,\n\n2. Fallen gelassen hat der Verteidiger ferner die Rüge;\ndas Landgericht habe seine Feststellungen vom Tathergang\n\nauf drei Protokolle über die Vernehmung der inzwischen verstorbenen Zeugen Luzia SB (der Verletzten) und Richard Z@B gestützt, obwohl diese Niederschriften, wie das\nHauptverhandlungsprotokoll ergebe, nicht vollständig verlesen worden seien. Dagegen macht er nach wie vor geltend,\ndie Niederschriften über die Vernehmung dieser Zeugen in\n\nder Hauptverhandlung vom 14. August 1950 hätten überhaupt\nnicht verlesen werden dürfen; denn das Hauptverhandlungspro--\ntokoll enthalte \"keine richterliche Vernehmung\" im Sinne von\n§ 251 Abs 1 StPO. Auch fehle es an der in § 251 Abs 4 Satz 3\nStPO vorgeschriebenen Feststellung, ob die Zeugen beeidıgt\nworden seien. Durch die Verwertung dieser Vernehmungsniederschriften sei § 261 StPO verletzt.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg,\n\nDie Vorschrift des § 251 Abs 1 StPO macht keinen Unterschied, ob die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder aber vor dem Prozeßgericht stattgefunden hat, und in diesem Falle nicht, ob es sich um eine Protokollierung nach § 273 Abs 2 oder Abs 3 StPO handelt. Die\nVerlesung der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen\naus einem Hauptverhandlungsprotokoll ist deshalb im Rahmen\ndes §§ 251 Abs 1 StPO zulässig (ebenso RGRspr 6, 212 und das\nRGSt 7, 160 angezogene Urteil vom 25. November 1881). Den\nvon der Revision hiergegen erhobenen Bedenken kann umso weni,ger Bedeutung beigemessen werden, als im Falle des Todes\neines Zeugen nach § 251 Abs 2 auch Niederschriften über andere als richterliche Vernehmungen, insbesondere über polizeiliche Vernehmungen verlesen werden dürfen, Für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 14. August 1950 war übrigens nach § 273 Abs 2 StPO in der damals in Hessen geltenden\nFassung die Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen ın das Protokoll zwingend vorgeschrieben. Die Nieder-\n\nschriften sind also nicht, wie die Revision ersichtlich mein\nüberflüssige Vermerke, die der Protokollführer aus eigenen\nErmessen in das Protokoll aufgenommen hat. .\n\nIm Sitzungsprotokoll vom 29, November 1955 ist ausdrück\nlich festgestellt, daß die Zeugin Sl im Anschiuß\nan ihre Vernehmung am 10. Juli 1951 vereidigt worden ist.\nDer Vermerk ist nachträglich in das Protokoll eingefügt\nund die Änderung von dem an diesem Verhandlungstage als Ürkunäsbeamten der Geschäftsstelle fungierenden Referendar\nScheidt rechtzeitig genehmigt worden. ‘Daß ii Datum des Genehmigungsvermerkes das Jahr 1955 angegeben ist (statt dem\nJahre 1956), ist ein offensichtlicher Schreibfehler. Der\nSenat teilt nicht die Bedenken, die die Revision gegen den\nBeweiswert des Genehmigungsvermerkes erhebt.,Der Umstand, daß\nRrerendar Scheidt auch den Zusatz zu dem am 12. Dezember\n1955 verkündeten, einen Beweisamtrag der Verteidigung ablehnenden Gerichtsbeschluß genehmigt hat, obwohl er an diesem Tage nicht als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Protokoll geführt hatte, erklärt sich nach seiner und des Vorsitzenden dienstlichen Äußerungen daher, daß er im Beratungszimmer diesen Beschluß niedergeschrieben hat, gestattet also\nnicht den von der Revision gezogenen Schluß, der Referendar\nScheidt genehmige wahllos Änderungen des Protokolls, ohne\neine Erinnerung an den betreffenden Vorgang | zu haben.\n\nDagegen enthält das Hauptverhandlungsprotokoll nicht\ndie Feststellung, daß in der Hauptverhandlung vom 14, August\n1950 das Gericht von einer Vereidigung des’Zeugen Pfau nach\n§ 59 StPO in der damals geltenden Fassung abgesehen hat.\nDarin liegt ein Verstoß gegen § 251 Abs 4 Satz 3 StPO. Indessen ist es auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.\n\ndr\n\nDie Möglichkeit, daß das Landgericht die Aussage 5\nals eine eidliche verwertet hat, scheidet aus. In den Urteilsgründen wird bei der Angabe der Niederschriften über\ndie Vernehmungen der Zeugin SE, die verlesen worden\nsind, ausdrücklich hervorgehoben, daß sie die letztgenannte\nAussage vom 10. Juli 1951 unter Eid gemacht hat. Im unmittelbaren Anschluß hieran wird dagegen schlicht vermerkt,\nferner seien die Niederschriften der Aussagen des verstorbenen Zeugen PB verlesen worden. Daraus ist zu entnehmen,\ndaß das Landgericht sich des Unterschiedes bewußt gewesen\nist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden,\ndaß MOB deshalb nicht vereidigt worden ist, weil man ihn\nnicht für glaubwürdig gehalten hätte. Das Absehen von der\nVereidigung ist mit dem Hinweis auf § 59 StPO und auf das\n\"allseitige\" Einverständnis begründet. Der Zeuge ist demnach\nnicht aus einem der Gründe der § 8 60 oder 63 StPO unvereidigt geblieben, sondern weil das Landgericht die Vereidigung nach pflichtmäßigem Ermessen, also zur Erforschung\nder Wahrheit, nicht für erforderlich hielt (vgl OGHBr2St\n3, 155): .\n\n-\n\nIm angefochtenen Urteil sind die Aussagen Ps nur\nfür die Feststellung verwertet worden, daß Fräulein Si»\nsich an dem der Tat folgenden Tage PB anvertraut und ihm\ndabei auch erzählt habe, der Angeklagte sei am englischen\nKonsulat angestellt, und daß PB das vom Angeklagten benutzte Fahrzeug ermittelt habe. Dies alles hatte PB pereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. Mai 1950,\nund zwar erheblich ausführlicher als in der Hauptverhandlung\nvom 14. August 1950, bekundet. Die Niederschrift hierüber\nist ebenfalls - gemäß § 251 Abs 3 StpO - in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch auf sie sind die tatrichterlichen Feststellungen gestützt, nicht nur auf die Niederschrift aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. August\n1950.\n\nle 2 _\n\n3, Eine Verletzung der §§ 250, 256, 261 StPO findet\ndie Revision darin, daß das Landgericht eine amtliche Auskunft der Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main vom 20,\nSeptember 1955 über die Abfahrtszeiten der letzten Straßen.\nbahnen vom Südbahnhof und die Abfahrtszeiten des letzten\nZuges nach Hanau aus einem Fahrplan verlesen hat. Sie trägt\nvor, weder die Bundesbahn noch die Straßenbahn seien \"öffent.\nliche Behörden\" im Sinne des § 256 StPO. Es hätten deshalb\nhierüber Zeugen vernommen werden müssen.\n\nAuch diese Rüge ist nicht geeignet, der Revision zum\nErfole zu verhelfen.\n\nDie Frage der Zulässigkeit der Verlesung braucht nicht\nerörtert zu werden. Weder ist dem Urteil zu entnehmen, noch\nvon der Revision dargetan, daß die festgestellten Abfahrtszeiten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung\ngewesen sind. Die Revision behauptet auch nicht, daß die\nfestgestellten Abfahrtszeiten nicht die tatsächlichen Abfahrtszeiten gewesen seien, Es ist deshalb nicht ersichtlich,\ninwiefern das Urteil auf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.\n\n4. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 1955\nbeantragte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. SD- iii,\nfolgende Frage an den gerichtsmedizinischen Sachverständigen\nDr.med. CM steilen zu dürfens\n\n\"Erscheint die Darstellung der Zeugin Se über\ndas ’Nachhintenwerfen'! unter Berücksichtigung ihrer\neigenen Bekundung - die Richtigkeit unterstellt - nach\ngerichtsmedizinischem Urteil wahrscheinlich oder im\nhöchstens Grade unwahrscheinlich?\"\n\nDer Vorsitzende ließ diese Frage nicht zu. Der Verteidiger\nbeantragte daraufhin eine Entscheidung des Gerichts. Das\n\nLandgericht erließ folgenden Beschluß:\n\n\"Die im Beweisamtrag vom 12.12.1955 schriftlich fixierte Frage zu 2 an den Sachverständigen Dr: CB wird\nnicht zugelassen, weil sie eine Beweiswürdigung darstellt und im übrigen die Frage der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Darstellung nicht\ngerichtsmedizinisch entscheidend beurteilt werden kann,\nzumal der Sachverständige der Tatrekonstruktion nicht\nbeigewohnt hat.\"\n\nIn dieser Ablehnung der Frage findet die Revision eine\nunzulässige Beschränkung des Fragerechts und der Verteidi.-\ngung überhaupt sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht;\ndas Landgericht habe damit gegen die Vorschriften der §§ 240,\n241, 244 Abs 2, 338 Nr 8 StPO verstoßen. Die Revision führt\ndazu aus, die Frage sei nicht ungeeignet gewesen, und habe\nzur Sache gehört. Sie habe erkennbar darauf abgezielt, von\ndem Sachverständigen aus seiner gerichtsmedizinischen Sachkunde eine Begutachtung darüber herbeizuführen, ob es unter\nBerücksichtigung der Kräfteverhältnisse des dem Sachverständigen bekannten Angeklagten und der in der Hauptverhandlung\ngeschilderten Iuzie SB einerseits und der beengten\nRaumverhältnisse auf den Vordersitzen des PKW - auch im\nFalle heftiger Gegenwehr der Sim - überhaupt möglich\nbzw, wahrscheinli.ch oder im höchsten Grade unwahrscheinlich sei,\ndaß die Darstellung der Sm zutreffe.\n\nDem ist beizupflichten.\n\nDer Sachverständige sollte sich darüber äußern, ob der\nVorgang des \"Nachkintenwerfens\", wie ihn die verstorbene\nSCHE seschildert hatte, unter Berücksichtigung des im\nKraftwagen zur Verfügung stehenden Raumes, der Körperstellung,\n„ı der der Angeklagte dabei gezwungen war, seiner Körperkräf-\n\nte und des Gewichtes der SEE überhaupt möglich sei,\nVon der Möglichkeit oder Unmöglichkeit hing die Glaubwürwürdigkeit der einzigen Tatzeugin Ss ab. Die Frage\nkonnte zur Erforschung der Wahrheit beitragen und gehörte\ndeshalb zur Sache. Sie stand seit der ersten Hauptverhandlung vom 14. August 1950 im Mittelpunkt der Wahrheitserforschung. Damals war das erkennende Gericht auf Grund der Auge\nscheinseinnahme zu der Überzeugung gekommen, daß ein Fahrer\nsich in dem vom Angeklagten gefahrenen Opel-Kapitän weder\nhinter dem Steuer erheben noch auf dem Sitz knien kann, um\neine neben ihm sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Auf die Bedeutung der Frage hatte\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bereits im Urteil\nvom 18. Dezember 1952 hingewiesen und das landgerichtliche\nUrteil gerade deshalb aufgehoben, weil es seiner Aufklärungspflicht in diesem Punkte nicht genügt hatte. Ein ärztliches\nGutachten über die Frage war ein geeignetes Beweismittel.\nDenn ein Arzt vermag auf Grund seines Fachwissens besser als\nein Iaie zu beurteilen, welche Kraftanstrengung zu einer Handlung, wie sie der Angeklagte vorgenommen haben soll, erforderlich und ob sie unter den besonderen räumlichen Verhältnissen\nüberhaupt möglich ist. Dr.med CB war zwar zur Beantwortung\npsychiatrischer Fragen als Sachverständiger bestellt. Daß er\nauf Grund seines allgemeinen ärztlichen Fachwissens die vom\nVerteidiger vorgelegte Frage sachverständig hätte beantworten können, bedarf keiner weiteren Erörterungs\n\nDas Landgericht durfte demnach die Frage, die der Verteidiger an den Sachverständigen stellen wollte, nicht zur\nrückweisen. Ohne Bedeutung war es hierbei, ob der Sachverständige an der \"Tatrekonstruktion\" im Hofe des Gerichtsgebäudes teilgenommen hatte oder nicht. Als die Frage gestellt\nwurde, befand er sich an Gerichts Stelle. Nötigenfalls war die\n\"Matrekonstruktion\" in seiner Gegenwart zu wiederholen. Durch\n\n..\n\ni5 310 -\n\ndie Zurückweisung wurde die Verteidigung des Angeklagten\n\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen\n\nBeschluß des Gerichts unzulässig beschränkt, Gleichzeitig\n\nverfehlte das Lanägericht dadurch die ihm von Amts wegen ob-\n\nliegende Aufklärungspflicht. Denn die Befragung des an Gerichts Stelle befindlichen Sachverständigen darüber, ob das\nHinüberzerren der Se von dem Vordersitz auf die\nHintersitze wider deren Willen unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt möglich war, drängte sich auf, nachdem das\nerstmalig in der Sache erkennende Gericht es für unmöglich\n\nerachtet hatte.\n\nDer Verfahrensverstoß zwingt dazu, das angefochtene\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n5. Unter diesen Umständen bedürfen weder die weiteren\n\nVerfahrensrügen, mit denen in anderen Punkten die Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht und die-verfahrenswidrige Ablehnung\nvon Beweisamträgen geltend gemacht wird,noch die allgemeine\nSachrüge der Erörterung.\n\n- 11 -\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-466-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-466-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.503736+00:00"}}