{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_447_56_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 447/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚4\n47/\n\nis\nna\n\n2 StR\n\nu\n\nir\nne\n\n|\n\n2244 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl 9 PR au : iiiEnnun . dort ge--\nboren am EEE 1906,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges.\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Februar 1956 dahin berichtigt und\nergänzt, daß der Urteilsspruch lautets\n\n‚Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in einem Falle\n\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt\n\nund im übrigen freigesprochen:\nSoweit der Ängeklagte verurteilt ist, trägt er die\n\nKosten des Verfahrens, im übrigen fallen diese ‘der\nStaatskasse zur Last.\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nvb\n\nGründe:\n\nmu dit nm ven\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie bringt insbesondere vor, daß die innere Tatseite zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht ausreichend\nnachgewiesen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben,\n\nSoweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer ‘bei\nden festgestellten äußeren Umständen die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe nach der Beweisregel des § 259\nStGB den strafbaren Erwerb des Akkumulatorenbleis annehmen\nmüssen, geht sie von einer anderen Beweiswürdigung aus, als\nsie dem Urteil zugrunde. liegt. Das ist im Revisionsverfahren\nunbeachtlich,\n\nIm übrigen sind die Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDas angefochtene Urteil ist nur insofern fehlerhaft, als\nes irrtümlich annimmt, daß bei Anklage wegen einer fortgesetzten\nHandlung und bei Verurteilung wegen nur einer Einzeltat wegen des übrigen nicht erwiesenen Teils der Anklage nicht\nfreizusprechen sei. Das Gegenteil trifft zu. Ohne diese Freisprechung im übrigen hätte das Gericht die Anklage nicht erschöpft (vgl BGH NIJW 1951, 411, 726). Auf Grund der Feststel-\n\nlungen des Urteils kann der Senat diesen Freispruch von sich\naus nachholen (§ 354 Äbs 1 StPO).\n\nBaldus Busch Dr, Dotterweich\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-447-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-447-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.484194+00:00"}}