{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-11-14_2_StR_446_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-11-14","aktenzeichen":"2 StR 446/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De = 52\n\n2.SR 446/56 2244 016\n\nIm Nane n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred D EB aus HEWMB. zehoren an\n«EB 1915 ir re\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baildus\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 6. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung:\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nt\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden.\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschrif:-\nten und des sachlichen Rechts, Die Verfahrensbeschwerden sind\nunbegründet. Dagegen greift die Sachrüge durch.\n\nDem Angeklagten warden am Morgen des 4. Dezember 1954\nfernmündlich 529 kg Akkumulatorenblei angeboten, und zwar\nvon einem Sammler. der schon früher gelegentlich an ihn verkauft hatte. Die Menge des angebotenen Bleis machte den Angeklagten stutzig, so daß er den Ankauf ablehnte, Mit dieser Ablehnung gab sich jedoch der Sammler nicht zufrieden. Er veranlaßte vielmehr einen ehemaligen Altmetallhändler, für ihn\ndas Blei zu der Altmetallhandlung des Angeklagten zu fahren.\nDer Angeklagte lehnte das Angebot abermals ab, Schließlich\nerklärte er sich aber doch zum Ankauf unter der Bedingung\nbereit, daß der frühere Altmetallhändler, der als Fahrer\ndes Bleis mitgekommen war und den er kannte, als Verkäufer\nauftrete. Der frühere Altmetallhändler war damit einverstanden\nund erhielt den Kaufpreis von dem Angeklagten.\n\nDas Blei hatten der als Sammler auftretende Verkäufer\nund sein Stiefbruder aus dem eingefriedeten Lagerplatz des\n\nUS--Flugplatzes in I U) gestohlen,\n\nDer Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf der Hehlerei\ndamit verteidigt, er habe nicht gewußt und auch nicht wissen\nkönnen, daß das angekaufte Blei aus einem Diebstahl stammte,\n\nDie Strafkammer hält für nicht erwiesen, daß der Angeklagte\nbei früheren Ankäufen von dem jetzt als Besitzer der 529 kg\n\nDO\n\nBlei suftretenden Sammler und von dessen Stiefbruder gewußt hat oder den Umständen nach hat annehmen müssen. daß\ndas damals ihm verkaufte Blei ebenfalls aus Diebstählen\nstammte, wie es tatsächlich zutraf. Für den Ankauf der\n529 kg Blei’ am 4. Dezember 1954 bejaht sie aber den Tat--\nbestand der Hehlerei, Zur inneren Tatseite wird im Urteil\nausgeführts Der Angeklagte habe aus den Umständen zwingend\nerkennen müssen, daß das Blei aus einem strafbaren Vorerwerhb\nherrührteger habe als erfahrener und viele Jahre in der Branche\n\ntätiger Altmetallhändler \"wissen müssen und auch gewußt\", daß\neine derartige große Menge Akkumulatorenblei, wie sie ihm\n\nan diesem Tage angeboten wurde, kaum auf ordnungsmäßige Weise\nerworben sein konnte. Es heißt im Urteil: \"Deshalb lehnte\n\ner auch zweimal den Ankauf dieser großen Mengen Akkumulatorentlei ab; dies zeigt deutlich, daß der Angeklagte schon allein\nwegen der außergewöhnlich großen Menge an der Ehrlichkeit\ndes Vorerwerbs des Bleis zweifelte.\" Anschließend sagt das\nUrteil dann: \"In diesem Zweifel mußte der Angeklagte noch bestärkt werden; einmal durch das Erscheinen des wegen Diebstahls und Hehlerei’vorbestraften früheren Altmetallhändlers.\nder ihm bekannt war und von dem ihm insbesondere bekannt war:\ndaß er Aufkäufer für eine andere Firma war und sonst diese\nandere Schrottgroßhandlung belieferte; zum anderen durch den\nihm bekannten Umstand, daß der Stiefbruder des Sammlers, von\ndem er wußte, daß er wegen Altmetalldiebstahls vorbestraft\nwar, an den Vortagen bereits 311 kg Akkumulatorenblei angeliefert hatte.\" j\n\n\"Alle diese geschilderten Umstände\", sagt die Strafkamnef-\n\"mußten dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren\nHerkunft des ihm am 4.12.1954 angebotenen Akkumulatorenbleis\naufdrängen. Er hat seines Vorteils wegen Akkumulatorenblei;\nvon dem er den Umständen nach „annehmen mußte, deß es mittels\neiner strafbaren Handlung erlangt war, angekauft.\"-\n\n.\n\nDie festgestellten Einzelumstände sind aber teilweise\nnicht geeignet, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB zu dienen,\n\nEine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, daß der\nTatrichter entweder Vorsatz - unbedingter oder kedingter -\nbei dem Täter feststellt oder daß er von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist ein Rechtsfehler, wenn diese\nGesichtspunkte nicht scharf geschieden werden, wie es hier\ngeschehen ist. Der Tatrichter muß zunächst prüfen, ob er\naus dem gesamten Sachverhalt den Vorsatz des Angeklagten feststellen kann, Ist dies der Fall, so ist für die Beweisregel\nkein Raum mehr. Erwähnt er sie doch, so deutet dies darauf\nhin, daß er von dem Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugt\ngewesen ist,\n\nGlaubt der Tatrichter aus dem Sachverhalt den unbedingten oder den bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht\nfolgern zu können, so genügt es nach dem Gesetz, wenn er\ndie Umstände anführt, nach denen der Täter einen strafbaren\nYorerwerb annehmen mußte. Hierbei kommen jeäoch nur sol.she\nUmstände in Betracht, die dem Angeklagten von außen das\n\nnn un nm en di Aa a ana ET art Mm up me br be he a ine dead. Adi milniramee\n\nWissen um den Makel. der Sache aufdrängen mußten.\n\nGegen diese Rechtsgrundsätze hat das Urteil verstoßen.\nEs läßt nicht klar erkennen, ob die innere Tatseite der Hehlerei\nmit der Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten oder mit der\nBeweisregel begründet sein soll. Denn es führt aus, deß der\nAngeklagte \"wissen mußte und auch wußte\", daß das ihm angebotene Blei kaum auf ordnungsmäßige Weise erworben sein konnte.\nAußerdem führt es unter den \"Umständen\" auch das eigene Verhalten des Angeklagten an. Eigene Handlungen, Unterlassungen\noder Überlegungen des Täters können aber niemals Umstände\nim Sinne des § 259 StGB sein (vgl RGSt 55, 204; 64, 45 BGH NJW\n1953, 552). Soweit das Urteil darauf abstellt, daß der Ange-\n\nÄ\n\n3\n\nnn\n\n“nl il True\n\nBe ns\n\nein 2 \"=\n\nTen ge nn\n\n65 ..\n\nklagte den wegen Diebstahls und Hehlerei vorbestraften\nfrüheren Altmetallhändler, der als Fahrer des Bleis mitge.-\nkommen war, gekannt hat, bleibt nach dem Urteil unklar,\n\ncb und inwieweit ihm auch die Tatsache von dessen Vorstrafe\nbekannt gewesen ist. Die Anwendung der Beweisregel ist also\nvon der Strafkammer fehlerhaft begründet. Aus Feststellungen\nder im Urteil bezeichneten Art in Verbindung mit den sonstigen äußeren Umständen konnte sich sehr wohl auf das Wissen\ndes Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb schließen lassen,\nEs muß jedoch dem Tatrichter überlassen bleiben, diese Fol..\ngerung zu ziehen. Jedenfalls ist es fehlerhaft, den Vorsatz\nsowohl unmittelbar als auch durch die gesetzliche Beweisregel gleichzeitig festzustellen. Da dies hier geschehen ist,\nkann das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nUnter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision einzugehen.\n\nJedoch ist darauf hinzuweisen, daß das angefochtene\nUrteil insofern einen Rechtsfehler enthält, als der Angeklagte\nder wegen einer fortgesetzten Handlung angeklagt, aber nur\nwegen einer selbständigen Hehlereistraftat verurteilt worden\nist, nach den Feststellungen im übrigen freizusprechen gewesen\n\nYu.\n-5\nx\n\nwäre (vgl BGH NJW 1951, 411, 726). Die hiernach erforderliche\nFreisprechung muß der Tatrichter in dem neuen Urteil nachholen.\n\nBaläus Busch Dr. Dotterweich\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-14/2-str-446-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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